Artikel 4 VO (EU) 2023/1640

Ausbeuteverfahren

(1) Wird ein Ausbeuteverfahren angewendet, können die Wirtschaftsteilnehmer eines der beiden nachstehend beschriebenen Verfahren anwenden, um einen Ausbeutefaktor zu berechnen, der auf das gleichzeitige Verfahren der Kraftstoffherstellung anzuwenden ist:

a)
Ausbeuteverfahren A. Die Ausbeuten der verschiedenen Produkte werden zunächst beobachtet und aufgezeichnet, wenn die Verarbeitungseinheiten nur mit reinen fossilen Rohstoffen betrieben werden oder wenn es sich um bestimmte Anwendungen (z. B. begrenzte Konzentrationen) in Pilotanlagen handelt, die für den kommerziellen Maßstab repräsentativ sind. Anschließend wird dem Input ein Anteil an Biomasse hinzugefügt, und die zusätzliche Wirkung auf die Ausbeute wird beobachtet und aufgezeichnet. Der Anteil der biologischen Inhaltsstoffe wird dann jedem Produkt im Verhältnis zur Steigerung seiner Ausbeute zugerechnet. Ein Ausbeutefaktor gilt nur für die jeweiligen Referenzinputs und Prozessbedingungen, für die der Ausbeutefaktor ermittelt wurde. Die Wirtschaftsteilnehmer können unterschiedliche Ausbeutefaktoren für unterschiedliche Prozesse und Betriebsbedingungen festlegen. Die Mitgliedstaaten können gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen die Ausbeutefaktoren festlegen, die die Wirtschaftsteilnehmer in ihrem Hoheitsgebiet verwenden müssen. Werden unterschiedliche Ausbeutefaktoren verwendet, so ist bei jeder Anwendung eines neuen Ausbeutefaktors die Radiokarbonmethode (14C) durchzuführen, und die Korrelation zwischen den Referenzinputs und den Prozessbedingungen ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
b)
Ausbeuteverfahren B. Mit diesem Verfahren wird eine Beziehung zwischen dem biologischen Input und dem biologischen Output einer Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung hergestellt. Der Umrechnungsfaktor wird bestimmt, indem mehrere Chargen von Rohstoffen unter bekannten Bedingungen der gleichzeitigen Verarbeitung verarbeitet werden, einschließlich einer vollständigen Charakterisierung der Inputs und der Outputs des Systems. Nach der Ermittlung der Korrelation dieses Ausbeutefaktors kann dieser auf biogene Rohstoffe derselben Art und Qualität angewandt werden, die in derselben Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung unter denselben Betriebsbedingungen angewendet werden.

(2) Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen Ausbeuteverfahren nur dann als Hauptverfahren anwenden, wenn die Anlage unter von ihnen festgelegten Referenzbetriebsbedingungen betrieben wird, auch in Bezug auf die Qualität der Rohstoffe. Wenden die Wirtschaftsteilnehmer ein Ausbeuteverfahren an, so verwenden sie die Radiokarbonmethode (14C) als Kontrollverfahren zur Überprüfung des Ausbeutefaktors zumindest bei jeder Änderung der Referenzbetriebsbedingungen und in Übereinstimmung mit Artikel 6.

(3) Die Wirtschaftsteilnehmer weisen den kontinuierlichen Betrieb der Anlage unter bekannten Bedingungen der gleichzeitigen Verarbeitung nach, indem sie jeden spezifischen biologischen Input einer 14C-Prüfung unterziehen, die zur Berechnung seines spezifischen Umrechnungsfaktors verwendet wird.

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