Artikel 3 VO (EU) 2023/1640
Energiebilanzverfahren
Wird ein Energiebilanzverfahren angewendet, so wird der Energieanteil der biogenen Inhaltsstoffe am gesamten Output eines gleichzeitigen Verarbeitungsschritts in einer Erdölraffinerie so bestimmt, dass er dem Energieanteil des biogenen Anteils der Inputs der Raffinerie entspricht. Das Energiebilanzverfahren muss den Energiegehalt der Biomasse und der fossilen Rohstoffe sowie die Prozessenergie, die in die Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung gelangt, umfassen. Der Energiegehalt von Biomasse und fossilen Rohstoffen wird anhand der Masse des Rohstoffs und seines unteren Heizwerts (Lower Heating Value — LHV, gemessen in MJ pro kg) berechnet. Der Bioanteil, der sich aus dem Quotienten aus Bioenergieeinsatz und Gesamtenergieeinsatz ergibt, wird auf den gesamten Kraftstoffoutput angewendet, der sich aus der gleichzeitigen Verarbeitung ergibt, um den Anteil biologischer Inhaltsstoffe an den erzeugten Endkraftstoffen zu bestimmen. Für jeden Output werden unterschiedliche Umrechnungsfaktoren angewendet, die dem Ergebnis des mithilfe der Radiokarbonmethode (14C) gemessenen Anteils biologischer Inhaltsstoffe am besten entsprechen.
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