Artikel 2 VO (EU) 2023/1640
Massenbilanzverfahren
(1) Wird ein Massenbilanzverfahren verwendet, so führt der Wirtschaftsteilnehmer eine vollständige Massenbilanzanalyse der Gesamtmasse der Inputs und Outputs durch. Das Massenbilanzverfahren muss gewährleisten, dass der Anteil biologischer Inhaltsstoffe an den gesamten Outputs proportional zum Anteil biologischer Inhaltsstoffe an den Inputs ist und dass der durch die Ergebnisse der Radiokarbonmethode (14C) ermittelte Anteil an biogenen Stoffen den einzelnen Outputs zugeordnet wird. Für jeden Output werden unterschiedliche Umrechnungsfaktoren angewendet, die dem Ergebnis des mithilfe der Radiokarbonmethode (14C) gemessenen Anteils biologischer Inhaltsstoffe am genauesten entsprechen. Im Output wird der Massenverlust berücksichtigt, der durch Abgase, flüssige Industrieabwässer und feste Rückstände entsteht. Das Massenbilanzverfahren muss eine zusätzliche analytische Charakterisierung der Rohstoffe und Produkte umfassen, wie beispielsweise Ultimat- und Proximatanalysen der Massenströme des Systems.
(2) Wird das Massenbilanzverfahren als Hauptverfahren angewendet, so berücksichtigen die Wirtschaftsteilnehmer bei der Berechnung sowie beim Output des Produktionsprozesses die Feuchtigkeit und andere kraftstofffremde Verunreinigungen in ihren Rohstoffen.
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