Artikel 1 VO (EU) 2023/1640

Gesamtkonzept und Anwendung geeigneter Verfahren

(1) Wirtschaftsteilnehmer, die Biomasse gleichzeitig mit fossilen Kraftstoffen verarbeiten, können ein unternehmens- oder verfahrensspezifisches Prüfverfahren zur Bestimmung des Anteils der kohlenstoffhaltigen biologischen Inhaltsstoffe entwickeln und anwenden, das an die spezielle Gestaltung ihrer Anlage und die Zusammensetzung ihrer Rohstoffe angepasst ist. Dieses Hauptprüfverfahren des Outputs muss sich entweder auf Massenbilanz-, Energiebilanz- oder Ausbeuteverfahren oder auf die Radiokarbonmethode (14C) (d. h. Nachweis von Radiokohlenstoff mittels Beschleuniger-Massenspektrometrie (Accelerator Mass Spectrometry – AMS) oder Flüssigszintillationszählung (Liquid Scintillation Counting – LSC)) stützen.

(2) Die Wirtschaftsteilnehmer betrachten die gesamte Raffinerie, die Anlage zur Verarbeitung flüssiger Biokraftstoffe und fossilen Erdöls oder die Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung von Abfällen als abgegrenztes System, unabhängig vom verwendeten Prüfverfahren. Die Vermischung von gleichzeitig verarbeiteten Kraftstoffen mit anderen Kraftstoffen wird als außerhalb der Systemgrenzen liegend betrachtet. Die Radiokarbonmethode (14C) wird durchgeführt, bevor die durch die gleichzeitige Verarbeitung erzeugten Kraftstoffe mit anderen fossilen Kraftstoffen oder Biokraftstoffen, die nicht Teil der gleichzeitigen Verarbeitung selbst waren, weiter vermischt werden.

(3) Wenn die Wirtschaftsteilnehmer über die Ergebnisse der gleichzeitigen Verarbeitung Bericht erstatten, geben sie Einzelheiten zur Genauigkeit und Präzision des angewendeten Prüfverfahrens an. Die Wirtschaftsteilnehmer erläutern und melden alle Ungenauigkeiten, die bei der Messung der Durchflussmengen oder Heizwerte im Rahmen ihres Hauptprüfverfahrens entstehen. Die Wirtschaftsteilnehmer wenden dasselbe Prüfverfahren auf verschiedene Verarbeitungseinheiten derselben Raffinerie, der Anlage zur Verarbeitung flüssiger Biobrennstoffe und fossilen Erdöls oder der Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung von Abfällen an. Sind diese Einheiten nicht miteinander verbunden und gibt es zwischen ihnen keine Durchflüsse, so können die Wirtschaftsteilnehmer unterschiedliche Prüfverfahren anwenden. Bei Anlagen, die gleichzeitig abfallbasierte Inputs verarbeiten, können diese Methode und die Kontrolle mittels der Radiokarbonmethode (14C) nur angewendet werden, wenn eine zuverlässige und repräsentative Reihe von Proben auf der Ebene der Inputs durchgeführt werden kann, die es ermöglicht, den biologischen Anteil der gesamten Inputs zu bestimmen.

(4) Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass die Nachweisgrenze des gewählten Prüfverfahrens geeignet ist, um den erwarteten Anteil an Biokraftstoffen oder Biogas in dem Verfahren tatsächlich zu messen.

(5) Wenn die Wirtschaftsteilnehmer die Ergebnisse der gleichzeitigen Verarbeitung unter Verwendung eines anderen Hauptprüfverfahrens als der Radiokarbonmethode (14C) melden, müssen sie die Outputs regelmäßig mit der Radiokarbonmethode (14C) überprüfen, um die Korrektheit der Leistung ihres Systems und der Ergebnisse des angewendeten Hauptprüfverfahrens nachzuweisen. Die Überprüfung mit der Radiokarbonmethode (14C) ist für alle Outputs vorgeschrieben, für die kohlenstoffhaltige biologische Inhaltsstoffe angegeben werden.

(6) Die Wirtschaftsteilnehmer dokumentieren sorgfältig die Mengen und Arten der Biomasse, die in den Prozess eingehen, bei dem Biomasse gleichzeitig mit fossilen Kraftstoffen verarbeitet wird, sowie die Mengen an Biokraftstoffen und Biogas, die aus dieser Biomasse erzeugt werden. Darüber hinaus belegen die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben durch Nachweise, einschließlich der Ergebnisse des Hauptprüfverfahrens gemäß Absatz 1 und der Ergebnisse des Kontrollverfahrens gemäß Absatz 5 oder Artikel 5 im Falle der Ermittlung des Anteils an Wasserstoff biologischen Ursprungs.

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