Präambel VO (EU) 2023/1640
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die gleichzeitige Verarbeitung erfolgt in der Regel in einer Erdölraffinerie, in der Biomasse zusammen mit fossilen Rohstoffen verarbeitet und in Endkraftstoffe umgewandelt wird. Dieses Verfahren kann jedoch auch in anderen Anlagen angewendet werden, die flüssige Biobrennstoffe und fossiles Erdöl verarbeiten, oder in Anlagen, die Abfälle biologischen und nicht-biologischen Ursprungs gleichzeitig verarbeiten. Bei dem Rohstoff Biomasse kann es sich beispielsweise um Material auf Lipidbasis, wie etwa Pflanzenöl, Rohtallöl oder Pyrolyseöl handeln, und der fossile Rohstoff stammt im Allgemeinen aus Erdöl. Bei den aus einem solchen Rohstoffgemisch hergestellten Endkraftstoffen handelt es sich in der Regel um Dieselkraftstoff, Flugzeugtreibstoff, Heizöl, Schiffskraftstoff, Benzin, Benzinkomponenten und manchmal Propangas, einem Bestandteil von Flüssiggas, wobei auch geringfügige Anteile anderer Erzeugnisse enthalten sein können. Entscheidend ist, dass solche gleichzeitig verarbeiteten Kraftstoffe einen Anteil an Biokraftstoffen und Biogas enthalten. Die Verarbeitung in einer Produktionseinheit, die Biomethan als einen aus der Verbundinfrastruktur entnommenen Rohstoff verwendet, der zertifiziert und über das Massenbilanzsystem der Verbundinfrastruktur für Gas rückverfolgt wird, gilt nicht als eine Art der gleichzeitigen Verarbeitung im Sinne der vorliegenden delegierten Verordnung.
- (2)
- Für die Zwecke dieser delegierten Verordnung bezeichnet Biogas Gas, das aus dem Rohstoff Biomasse stammt und durch die gleichzeitige Verarbeitung dieses Rohstoffs Biomasse mit fossilen Rohstoffen zur Umwandlung in flüssige und gasförmige Endkraftstoffe hergestellt wird.
- (3)
- Damit der erneuerbare Anteil von Kraftstoffen, die in einem einzigen Verfahren aus Biomasse und fossilen Rohstoffen hergestellt werden, auf die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziele angerechnet werden kann und wirksam zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union beiträgt, ist die Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie verpflichtet, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, festzulegen.
- (4)
- Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kosten und der Genauigkeit der Überprüfungen zu erreichen, lässt der delegierte Rechtsakt zu, dass die Wirtschaftsteilnehmer entweder ein gemeinsames harmonisiertes Prüfverfahren auf der Grundlage der Radiokarbonmethode (14C) oder ihre eigenen Prüfverfahren anwenden, die unternehmens- oder verfahrensspezifisch sein können. Um jedoch sicherzustellen, dass auf dem Markt ein gemeinsames Prüfverfahren angewandt wird, sollten die Wirtschaftsteilnehmer, die als Hauptprüfverfahren eine andere Methode als die Radiokarbonmethode (14C) verwenden, ihre Outputs regelmäßig anhand der Radiokarbonmethode (14C) überprüfen, um die Richtigkeit des verwendeten Hauptprüfverfahrens sicherzustellen. Um den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich auf die Anwendung der Radiokarbonmethode (14C) in Kombination mit einem anderen Prüfverfahren als Hauptverfahren umzustellen, ist innerhalb des ersten Jahres der Anwendung dieser Methode eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des vertretbaren Prozentsatzes der Abweichung zwischen den Ergebnissen der Hauptprüfung und der zweiten Kontrollprüfung zulässig —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.
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