Artikel 6 VO (EU) 2023/1640
Besondere Anforderungen an die Radiokarbonmethode (<sup>14</sup>C)
(1) Bei der Durchführung der Radiokarbonmethode (14C) wenden die Wirtschaftsteilnehmer das Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie (Accelerator Mass Spectrometry — AMS) an. Sie können jedoch alternativ das Verfahren der Flüssigszintillationszählung (Liquid Scintillation Counting — LSC) anwenden, wenn der Anteil biologischer Inhaltsstoffe voraussichtlich mindestens ein Volumenprozent beträgt und die Probe für dieses Prüfverfahren geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf die in der Flüssigkeit vorhandenen Partikel.
(2) Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass bei der Durchführung der Radiokarbonmethode (14C) der Anteil biologischer Inhaltsstoffe mit der gewählten Art der Radiokarbonmethode (14C) zuverlässig nachgewiesen und quantifiziert werden kann. Sie geben Einzelheiten zur Richtigkeit und Genauigkeit der Ergebnisse an.
(3) Die Radiokarbonmethode (14C) quantifiziert auch jeglichen Verlust von Kohlenstoff biogenen Ursprungs aufgrund des Prozesses der Entfernung von Sauerstoff aus dem biogenen Rohstoff durch einen Vergleich des biogenen und fossilen Kohlenstoffs im Input und im Output.
(4) Ergibt die Radiokarbonmethode (14C), wenn sie als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung des Anteils biologischer Inhaltsstoffe an einem Output eingesetzt wird, eine absolute Abweichung von mehr als 1 % im Vergleich zu den Ergebnissen des vom Wirtschaftsteilnehmer verwendeten Hauptprüfverfahrens, so gelten die Werte der Radiokarbonmethode (14C) als korrekt. Im ersten Jahr der Anwendung dieser Methode können die Wirtschaftsteilnehmer eine erhöhte Abweichung von 3 % anstelle von 1 % in absoluten Zahlen anwenden, bis sie ihr System der Prüfverfahren verfeinert haben. Darüber hinaus überprüfen die Wirtschaftsteilnehmer ihre Hauptprüfverfahren, um etwaige Systemfehler, die zu einer solchen Abweichung führen, zu korrigieren beziehungsweise das Prüfverfahren gegebenenfalls zu kalibrieren.
(5) Die Häufigkeit der Durchführung des Hauptprüfverfahrens und der Radiokarbonmethode (14C), sofern diese als zweites Prüfverfahren zur Kontrolle verwendet wird, wird unter Berücksichtigung der Komplexität und Variabilität der Schlüsselparameter der gleichzeitigen Verarbeitung so festgelegt, dass sichergestellt ist, dass die Angaben zum Anteil biologischer Inhaltsstoffe jederzeit deren tatsächlichen Anteilen entsprechen. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen die Berechnung des Anteils biologischer Inhaltsstoffe mindestens für jede Charge oder Lieferung vornehmen. Sofern keine Methode angewendet wird, mit der die Betriebsbedingungen in Bezug auf den Kohlenstoffgehalt im Output für jede Charge oder Lieferung abgebildet werden können, wird die Radiokarbonmethode (14C) jedes Mal durchgeführt, wenn sich die Zusammensetzung der Rohstoffe in Bezug auf den Anteil des biogenen Inputs oder die Menge des Wasserstoff- und Katalysatoreinsatzes an der Gesamtmasse, die Prozessparameter in Bezug auf die absolute Prozesstemperatur [K] oder den absoluten Prozessdruck [Pa] oder die Produktzusammensetzung um mehr als 5 % gegenüber den Ausgangsbedingungen ändert. Als Grundlage für die Bewertung der Parameter der Produktzusammensetzung wird eine Elementaranalyse von Kohlenstoff, Sauerstoff und Stickstoff sowie eine Analyse des Wasser- und Feststoffgehalts vorgelegt. In jedem Fall wird die Radiokarbonmethode (14C) mindestens einmal alle vier Monate durchgeführt.
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