Artikel 7 VO (EU) 2023/1640

Aufzeichnungen, Prozessüberwachung, Prüfung und Meldung von Abweichungen

(1) Wenn Wirtschaftsteilnehmer einen bestimmten Anteil an Biokraftstoffen oder Biogas in dem von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoff geltend machen, bewahren sie Proben sowie Aufzeichnungen über Messdaten und Berechnungen mindestens zwei Jahre lang auf. Die Wirtschaftsteilnehmer gewähren den Zertifizierungsstellen und ihren Prüfern uneingeschränkten Zugang zu diesen Proben, Aufzeichnungen und sonstigen Nachweisen. Die Wirtschaftsteilnehmer erstellen eine ausführliche Beschreibung des wichtigsten von ihnen angewendeten Prüfverfahrens, einschließlich Angaben zu seiner Richtigkeit und Genauigkeit, die auch durch die Anwendung der Radiokarbonmethode (14C) überprüft wurden, sowie eines Verfahrens für seine Anwendung.

(2) Um das Risiko von Abweichungen zu vermeiden und die nachträgliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben von Raffinerien oder anderen Anlagen zur gleichzeitigen Verarbeitung in Bezug auf den Anteil biologischer Inhaltsstoffe in ihren Kraftstoffen zu erleichtern, wenden die Wirtschaftsteilnehmer ein allgemeines Massenbilanzverfahren an, das den Anteil biogener Inhaltsstoffe am Input und am Output angibt. Sie führen dieses Massenbilanzverfahren parallel zum Hauptprüfverfahren durch, um die Ergebnisse beider Verfahren zur Bewertung des Anteils biologischer Inhaltsstoffe an den hergestellten endgültigen Kraftstoffen zu überprüfen und zu vergleichen.

(3) Wenn die Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Grenzen der Raffinerie oder einer anderen Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung den Output der gleichzeitigen Verarbeitung mit anderen Kraftstoffen mischen, wenden sie ein Massenbilanzverfahren an, das es ermöglicht, Lieferungen von Kraftstoffen, die aus Biomasse hergestellt und mit fossilen Kraftstoffen in einem gleichzeitigen Prozess verarbeitet wurden, mit anderen Kraftstoffen zu mischen, wobei sie gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verlässliche Informationen über die Merkmale und Größen der Lieferung bereitstellen.

(4) Alle von den Prüfern der Zertifizierungsstellen festgestellten Abweichungen bei den Anteilen an Biokraftstoffen oder Biogas in dem von den Wirtschaftsteilnehmern in Verkehr gebrachten Kraftstoff, werden als schwerwiegende Verstöße behandelt und den freiwilligen Systemen oder anderen Zertifizierungssystemen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch die aus Biomasse hergestellten Kraftstoffe überprüfen, umgehend mitgeteilt.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können auch die Angaben der Wirtschaftsteilnehmer über den Anteil an Biokraftstoffen oder Biogas in dem von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen anhand der in den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren überprüfen. Abweichungen, die bei diesen Kontrollen festgestellt werden, werden der Zertifizierungsstelle und dem freiwilligen System oder anderen Zertifizierungssystem, die die Angaben zertifiziert haben, umgehend mitgeteilt.

(6) Werden solche Meldungen von den Zertifizierungsstellen oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommen, so ist das betreffende Zertifizierungssystem verpflichtet, durch Untersuchung des Falls umgehend Maßnahmen zu ergreifen. Bestätigt diese Untersuchung die Feststellungen der Zertifizierungsstelle oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, so behandelt das Zertifizierungssystem die Abweichungen als schwerwiegenden Verstoß und setzt das Zertifikat des Wirtschaftsteilnehmers unverzüglich aus.

(7) Um für korrekte Angaben zu sorgen, werden die bei den Kontrollen ermittelten niedrigeren Werte als Grundlage für die Neuberechnung der Angaben verwendet. Darüber hinaus fordern die Zertifizierungssysteme den Wirtschaftsteilnehmer nachdrücklich auf, seine Prüfverfahren zu überprüfen, um unter anderem Systemfehler, die zu solchen Abweichungen führen, zu korrigieren.

(8) Die Wirksamkeit der vom Wirtschaftsteilnehmer getroffenen Maßnahmen ist durch eine weitere Prüfung der Zertifizierungsstelle zu bestätigen, bevor die Aussetzung des Zertifikats aufgehoben werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.