Artikel 1 VO (EU) 2023/1647
(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier, d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1), das derzeit unter den KN-Codes ex48101300, ex48101400, ex48101900, ex48102200, ex48102930, ex48102980, ex48109910 und ex48109980 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020) eingereiht wird und seinen Ursprung in der VR China hat.
Der endgültige Ausgleichszoll wird nicht für Rollenware für Rotationsdruckmaschinen erhoben. Rollenware für Rotationsdruckmaschinen ist definiert als Papier, das bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit – beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m in Querrichtung und von unter 50 N/m in Laufrichtung erzielt. Der endgültige Ausgleichszoll wird nicht für Multiplexpapier und Multiplexpappe erhoben.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Ausgleichszoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd, Zhenjiang City, Provinz Jiangsu, VR China; Gold Huasheng Paper (Suzhou Industrial Park) Co., Ltd, Suzhou, Provinz Jiangsu, VR China | 12 % | B001 |
Shandong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang, Provinz Shandong, VR China; Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd, Shouguang, Provinz Shandong, VR China | 4 % | B013 |
Alle übrigen Unternehmen | 12 % | B999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
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