Präambel VO (EU) 2023/1647

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier (im Folgenden „GFP” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” , „China” oder „betroffenes Land” ) waren erstmals 2011 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 425/2011 des Rates(2) eingeführt worden (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Die Untersuchung, die zu den ursprünglichen Maßnahmen führte, wird als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
(2)
Bei den ursprünglichen Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll zwischen 4 % und 12 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern sowie um einen landesweiten residualen Zollsatz von 12 %.
(3)
Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011(3) zudem einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China ein.
(4)
Am 4. Juli 2017 verlängerte die Kommission im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung” ) nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Grundverordnung” ) die in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Maßnahmen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission(4) (im Folgenden „Auslaufverordnung” ) um fünf Jahre.
(5)
Die derzeit geltenden Ausgleichszölle liegen zwischen 4 % und 12 %.
1.2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(6)
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens(5) der für die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China geltenden Ausgleichsmaßnahmen ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission” ) ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.
(7)
Der Antrag wurde am 31. März 2022 von fünf Unionsherstellern (Arctic Paper Grycksbo AB, Burgo Group SpA, Fedrigoni SpA, Lecta Group und Sappi Europe SA) eingereicht (im Folgenden „Antragsteller” ), auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmtem gestrichenem Feinpapier entfällt.
(8)
Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(9)
Nachdem die Kommission zu dem Schluss kam, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete sie am 30. Juni 2022 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ). Vor dem Hintergrund des Artikels 18 Absatz 2 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise, und leitete auf dieser Grundlage die Untersuchung ein. Der Vermerk ist in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten.
(10)
Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der chinesischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die Lage hinsichtlich des Inhalts des Überprüfungsantrags zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Eine Antwort der chinesischen Regierung blieb jedoch aus.
1.4.
Gesonderte Überprüfung im Rahmen des Antidumpingverfahrens
(11)
Ferner leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union am 30. Juni 2022 veröffentlichten Bekanntmachung(7) eine Auslaufüberprüfung der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der VR China in die Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016(8) ein.
1.5.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(12)
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” bzw. „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.6.
Interessierte Parteien
(13)
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Wirtschaftszweig der Union, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Regierung der Volksrepublik China über die Einleitung der Überprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein.
(14)
Parallel dazu stellte die Kommission bei der Einleitung der Überprüfung Fragebogen für die ausführenden Hersteller, die unabhängigen Einführer, die Verwender und die Unionshersteller online zur Verfügung. Außerdem übermittelte sie den Antragstellern einen Fragebogen zu makroökonomischen Daten. Fragebogen wurden auch unabhängigen Einführern und Verwendern auf der Website der GD Handel zur Verfügung gestellt.(9)
(15)
Alle Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Die interessierten Parteien erhielten zudem Gelegenheit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
1.7.
Stichprobenverfahren
1.7.1.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(16)
In der Einleitungsbekanntmachung der Auslaufüberprüfung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 27 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der ausführenden Hersteller bilden werde.
(17)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Es meldete sich kein ausführender Hersteller.
(18)
Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. Sie erhielt jedoch keine Antwort.
(19)
Folglich unterrichtete die Kommission die Behörden der VR China darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit beabsichtigte, sich bei der Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Die Behörden der VR China antworteten nicht.
1.7.2.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(20)
In der Einleitungsbekanntmachung der Auslaufüberprüfung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Repräsentativität der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der EU zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen rund 41 % der geschätzten Gesamtproduktion und 37 % der geschätzten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen zu der vorläufigen Stichprobe ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
1.7.3.
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(21)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Allerdings arbeitete kein Einführer mit der Kommission zusammen und übermittelte die angeforderten Informationen.
1.8.
Fragebogen und Kontrollbesuche
(22)
Die Kommission übermittelte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen. Es ging keine Antwort auf den Fragebogen ein.
(23)
Die Kommission übermittelte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung der Auslaufüberprüfung auch online auf der Website der GD Handel bereitgestellt.(10) Darüber hinaus übermittelte die Kommission einen Fragebogen zu makroökonomischen Daten an die Antragsteller. Fragebogen wurden auch unabhängigen Einführern und Verwendern auf der Website der GD Handel zur Verfügung gestellt.(11)
(24)
Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein. Darüber hinaus legten die Antragsteller der Kommission makroökonomische Daten vor. Von den unabhängigen Einführern ging keine Antwort ein. Keiner der Verwender beantwortete den Fragebogen oder meldete sich während der Untersuchung.
(25)
Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte. Bei den folgenden Unionsunternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
1.9.
Unterrichtung
(26)
Am 14. Juni 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage Ausgleichszölle eingeführt werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(27)
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung und der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich um bestimmtes gestrichenes Feinpapier (im Folgenden „GFP” ), d. h. Papiere oder Pappen, ein- oder beidseitig gestrichen, ohne Kraftpapiere und -pappen, in Rollen oder Bogen mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 70 g und höchstens 400 g und einem Weißgrad von mehr als 84 % (gemessen nach ISO 2470-1).
(28)
Zur überprüften Ware gehören nicht:
2.2.
Betroffene Ware
(29)
Bei der von dieser Auslaufüberprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex48101300, ex48101400, ex48101900, ex48102200, ex48102930, ex48102980, ex48109910 und ex48109980 (TARIC-Codes 4810130020, 4810140020, 4810190020, 4810220020, 4810293020, 4810298020, 4810991020 und 4810998020) eingereiht wird.
2.3.
Gleichartige Ware
(30)
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(31)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SUBVENTIONIERUNG
(32)
Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Zölle ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.
3.1.
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung
(33)
Am 29. September 2022 übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Die chinesische Regierung wurde aufgefordert, einen Fragebogen an Banken und weitere Finanzinstitute zu übermitteln, von denen die chinesische Regierung weiß, dass sie dem betroffenen Wirtschaftszweig oder Herstellern, Händlern und anderen Lieferanten, die Inputs für die Herstellung der betroffenen Ware bereitstellen, Darlehen gewährt haben. Die Kommission erhielt weder von der Regierung noch von den Finanzinstituten, denen die Regierung einen Fragebogen zukommen lassen sollte, eine Antwort.
(34)
Darüber hinaus arbeitete kein chinesischer Hersteller von GFP bei dieser Untersuchung mit der Kommission zusammen.
(35)
Per Verbalnote vom 18. Januar 2023 wies die Kommission die chinesischen Behörden auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit hin und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung hielt die Kommission die Verwendung der verfügbaren Informationen für notwendig, um das Anhalten von Subventionspraktiken der VR China in der Papierindustrie im Allgemeinen und in der Papierbeschichtungsindustrie im Besonderen zu untersuchen.
(36)
Was den Rückgriff auf verfügbare Informationen betrifft, stellte die Kommission fest, dass Artikel 28 der Grundverordnung mit Artikel 12.7 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Abkommen” ) vergleichbar ist.(12) Das Berufungsgremium wies darauf hin, dass die Verwendung bereits aktenkundiger Tatsachen nach Artikel 12.7 des SCM-Abkommens ausschließlich für die Zwecke der Ersetzung womöglich fehlender Informationen zulässig ist, damit im Hinblick auf die Subventionierung oder Schädigung eine zutreffende Feststellung getroffen werden kann. Dementsprechend erklärte das Berufungsgremium, dass zwischen den fehlenden „erforderlichen Informationen” und den jeweiligen „verfügbaren Informationen” , die einer Feststellung nach Artikel 12.7 zugrunde gelegt werden, ein Zusammenhang bestehen müsse. Um zu einer zutreffenden Feststellung zu gelangen, müsse eine Untersuchungsbehörde daher diejenigen „verfügbaren Informationen” zugrunde legen, die als gerechtfertigter Ersatz für Informationen dienen, deren Bereitstellung eine interessierte Partei versäumt hat. Das Berufungsgremium erläuterte weiter, dass sich der Begriff „verfügbare Informationen” auf Tatsachen beziehe, die im Besitz der Untersuchungsbehörde und in ihren schriftlichen Unterlagen festgehalten seien. Da Feststellungen nach Artikel 12.7 auf der Grundlage „der verfügbaren Informationen” erfolgen müssten, könnten sie nicht auf der Grundlage von Spekulationen oder Annahmen erfolgen, zu denen keinen Informationen vorliegen. Darüber hinaus müsse die Untersuchungsbehörde bei der Argumentation und Beurteilung, welche verfügbaren Informationen einen vertretbaren Ersatz für die fehlenden Informationen darstellen könnten, alle begründeten aktenkundigen Informationen berücksichtigen. Die Feststellung, welche Informationen einen vertretbaren Ersatz für fehlende erforderliche Informationen bilden, schließe laut Berufungsgremium einen Prozess der Argumentation und Beurteilung seitens der Untersuchungsbehörde ein. In Fällen, in denen einer Untersuchungsbehörde mehrere Informationen vorliegen, aus denen sie eine Auswahl treffen muss, scheine es nahezuliegen, dass der Prozess der Argumentation und Beurteilung einen gewissen Vergleich einschließen würde, damit eine zutreffende Feststellung getroffen werden könne. Die Beurteilung der erforderlichen „verfügbaren Informationen” und ihre mögliche Form würden von den besonderen Umständen eines Falles abhängen, einschließlich der Art, der Qualität und des Umfangs der aktenkundigen Nachweise sowie der jeweils zu treffenden Feststellungen. Art und Umfang der erforderlichen Erläuterung und Analyse würden sich von einer zur anderen Feststellung zwangsläufig unterscheiden.(13)
(37)
Dementsprechend legte die Kommission ihrer Analyse alle verfügbaren Informationen zugrunde, insbesondere
3.2.
Bei der aktuellen Untersuchung einbezogene Subventionen und Subventionsprogramme
(38)
Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller entschied sich die Kommission dafür, nach Artikel 28 der Grundverordnung das Anhalten einer Subventionierung wie folgt zu prüfen. Zunächst prüfte die Kommission, ob der GFP-Industrie in der VR China aus den Subventionen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung und im Rahmen der vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen angefochten wurden, weiterhin Vorteile erwachsen sind. Anschließend untersuchte die Kommission, ob dieser Wirtschaftszweig, so wie im Antrag behauptet, in den Genuss von Subventionen gekommen ist, die in der Ausgangsuntersuchung oder in den vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen nicht angefochten wurden (im Folgenden „zusätzliche Subventionen” oder „neue Subventionen” ).
(39)
Die Kommission entschied, dass aufgrund der nachstehenden Feststellungen, durch die das Anhalten der Subventionierung für die meisten in der Ausgangsuntersuchung und in den vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen angefochtenen Subventionen sowie das Vorliegen einiger neuer Subventionen bestätigt wurden, keine Notwendigkeit bestand, alle Subventionen zu untersuchen, die den Angaben der Antragsteller zufolge vorliegen. Vielmehr sollte die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung untersuchen, ob es – in welchem Umfang auch immer – Beweise für ein Anhalten der Subventionierung gibt.
3.3.
Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung und im Rahmen vorausgegangener Auslaufüberprüfungen angefochtene Subventionen
3.3.1.
Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen
(40)
In der Ausgangsuntersuchung(14) ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Maßnahme Subventionen in Höhe von 5,37 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe(15) und 1,26 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe(16).
3.3.1.1.
(41)
Die Kommission prüfte in der Ausgangsuntersuchung und in den vorausgegangenen Untersuchungen zunächst, ob die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen Bestandteil der Umsetzung der Zentralplanung der chinesischen Regierung ist, mit der die Entwicklung der Papierindustrie gefördert werden soll.
(42)
Die Papierbeschichtungsindustrie, die Gegenstand der Untersuchung der Kommission war, ist Teil einer weiter gefassten Kategorie der Papierindustrie, die auch als papierherstellende Industrie bezeichnet wird. Die Antragsteller gaben an, dass die chinesische Regierung ihre Papierindustrie weiterhin subventioniere, und verwiesen auf eine Reihe von Dokumenten über Maßnahmen und Planungen sowie auf Rechtsvorschriften, die die Grundlage für das Anhalten der staatlichen Unterstützung dieses Wirtschaftszweigs bilden würden.
(43)
In der Ausgangsuntersuchung und in den vorausgegangenen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass für die Papierindustrie spezifische politische Pläne bestanden. In diesen Plänen war festgelegt, dass die staatlichen Behörden die Leistung der Papierindustrie eng überwachen und zur Verwirklichung der in den politischen Plänen festgelegten Ziele politische Sondermaßnahmen (z. B. Durchführungsdekrete) einsetzen. Außerdem ergab die Untersuchung, dass in den spezifischen politischen Plänen die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen für die Papierindustrie vorgesehen ist.
(44)
In der vorausgegangenen Untersuchung stellte die Kommission zudem fest, dass der Finanzmarkt in der VR China durch die Eingriffe der chinesischen Regierung weiterhin verzerrt wurde. Die Feststellungen, die in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geltenden staatlichen Pläne getroffen wurden, werden in dieser Auslaufüberprüfung bestätigt. Der während des UZÜ geltende 14. Fünfjahresplan(17) sowie die drei vorherigen Fünfjahrespläne (11., 12. und 13. Fünfjahresplan) weisen die Papierindustrie weiterhin als „geförderten Wirtschaftszweig” aus.
(45)
Im 13. Fünfjahresplan (2016-2020) wurde ein Anhalten der Subventionierung bestätigt, da die Papierindustrie in besonderem Maße als „geförderter Wirtschaftszweig” herausgestellt wurde.
(46)
Der 14. Fünfjahresplan (2021-2025)(18) zielt darauf ab, die Transformation und Modernisierung von Unternehmen in Schlüsselindustriezweigen wie der chemischen Industrie und der Papierindustrie zu beschleunigen und das grüne Produktionssystem zu verbessern.
(47)
Im Rahmen der Initiative „Made in China 2025” kommt die chinesische Leichtindustrie, zu der die Papierindustrie gehört, für eine Unterstützung zur Finanzierung ihrer technologischen Modernisierung, des Erwerbs moderner Produktionsanlagen und der Beschleunigung ihres ökologischen Wandels in Betracht. Chinesische Hersteller von GFP wie die Chenming-Gruppe verweisen in ihren Jahresabschlüssen(19) ausdrücklich auf die Umsetzung der im Plan „Made in China 2025” festgelegten Ziele.
(48)
In der Ausgangsuntersuchung hielt die Kommission zum Beschluss Nr. 40 des Staatsrats(20) (im Folgenden „Beschluss Nr. 40” ) fest, dass dieses Gesetz eine Anordnung des Staatsrats und somit des höchsten Verwaltungsorgans der VR China ist und für alle anderen öffentlichen Körperschaften und die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich bleibt. Darin wurde für die Wirtschaftszweige eine Einteilung in „geförderte, eingeschränkte und ausgesonderte Projekte” (Encouraged, Restricted and Eliminated Projects) vorgenommen. Dieses Gesetz ist ein rechtsverbindliches Dokument zur Industriepolitik, das zeigt, auf welche Weise die chinesische Regierung ihre Politik zur Unterstützung von Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweigen, darunter die als „geförderter Wirtschaftszweig” eingestufte Papierindustrie, verfolgt. Auf der Grundlage des Antrags der Antragsteller bestätigte die Kommission, dass der Beschluss Nr. 40 im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in Kraft war.(21)
(49)
Was die Zahl der als „gefördert” eingestuften Wirtschaftszweige betrifft, so umfasst diese Gruppe insgesamt 26 Wirtschaftszweige und somit nur einen Teil der chinesischen Wirtschaft. Außerdem erhalten nur bestimmte Aktivitäten innerhalb dieser 26 Wirtschaftszweige den Status „gefördert” . In Artikel 17 des Beschlusses Nr. 40 ist auch festgelegt, dass die „geförderten Investitionsprojekte” in den Genuss von spezifischen Privilegien und Anreizen (finanzielle Unterstützung, Befreiung von Einfuhrabgaben, Umsatzsteuerbefreiung und Abgabenbefreiung) kommen. In Bezug auf die „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte” werden die staatlichen Behörden mit dem Beschluss Nr. 40 ermächtigt, unmittelbar regulierend in den Markt einzugreifen. So wird die maßgebliche Behörde in den Artikeln 18 und 19 aufgefordert, Finanzinstituten die Gewährung von Darlehen zu untersagen; außerdem wird darin die staatliche Preisverwaltungsabteilung angewiesen, die Strompreise zu erhöhen, und die Versorgungsunternehmen erhalten die Instruktion, die Stromversorgung für die „eingeschränkten und ausgesonderten Projekte” einzustellen. Aus den vorstehenden Informationen geht deutlich hervor, dass der Beschluss Nr. 40 für alle Wirtschaftsinstitutionen und -einrichtungen verbindliche Regeln und Anweisungen in Form von Richtlinien zur Förderung und Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige, zu denen auch die Papierindustrie gehört, enthält.(22)
(50)
In der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass in einer Reihe politischer Dokumente die Papierindustrie ausdrücklich als „geförderter Wirtschaftszweig” benannt wird. Das betrifft insbesondere den 14. Fünfjahresplan für die Papierindustrie (14th Five-Year Plan for the Paper Industry). Dieser Plan wird im Rahmen des vom Ministerium für Industrie und Informationstechnologie erstellten 14. Fünfjahresprogramms für Innovation im Bereich der industriellen Technologie (14th Five-Year Industrial Technology Innovation Program) umgesetzt. In dem Programm wird auch auf die Förderung der „industriellen Umstrukturierung und des Ausbaus der Papierindustrie und damit verwandter Wirtschaftszweige” Bezug genommen. Ebenso enthält der genannte Beschluss Nr. 40 Hinweise auf Unterstützungsmaßnahmen für die Weiterentwicklung und Modernisierung der Papierindustrie. In diesen politischen Plänen werden also nicht nur allgemeine Erklärungen zur Förderung abgegeben, sondern die Einrichtungen werden angewiesen, dem politischen Ziel einer Förderung der Entwicklung der Papierbeschichtungsindustrie Rechnung zu tragen.
(51)
Darüber hinaus sind Geschäftsbanken nach Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law) von 2015, das für alle in China tätigen Finanzinstitute gilt, „verpflichtet, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben” .(23) Dies deutet darauf hin, dass die Banken und andere Finanzinstitute Entscheidungen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierung und den staatlichen Zielen treffen.
(52)
Schließlich wies die Kommission noch auf ihre Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung und in den vorausgegangenen Untersuchungen betreffend die Rolle der Kommission für nationale Entwicklung und Reform (National Development and Reform Commission, im Folgenden „NDRC” ) hin. Die NDRC ist eine Agentur des Staatsrats, die die makroökonomische Politik koordiniert und die Regierungsinvestitionen verwaltet. Der Staatsrat, das höchste Verwaltungsgremium der Regierung, erstellte unter anderem den Papierherstellungsplan 2007, der von der NDRC befolgt werden muss. Die Ausgangsuntersuchung ergab zudem, dass die NDRC ständig ausführliche Informationen von Unternehmen erfasst. Das Bestehen eines systematischen Mechanismus zur Erfassung unternehmensbezogener Daten, die für Regierungspläne und -projekte heranzuziehen sind, zeigt, dass diese Pläne und Projekte als wichtiges Element der staatlichen Industriepolitik gelten.
(53)
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass jede Entscheidung, die ein Finanzinstitut im Hinblick auf die Papierindustrie (und damit auch im Hinblick auf die Papierbeschichtungsindustrie) trifft, weiterhin dadurch beeinflusst wird, dass die erklärten Ziele der maßgeblichen politischen Pläne erfüllt werden müssen.
(54)
Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Dokumente und der darin enthaltenen Bestimmungen, bei denen nichts darauf hindeutete, dass sie nicht mehr in Kraft sind, bekräftigte die Kommission ihre Schlussfolgerung aus der Ausgangsuntersuchung und den vorausgegangenen Untersuchungen, dass die chinesische Papierbeschichtungsindustrie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor einen wichtigen Wirtschaftszweig darstellte, dessen Entwicklung von der chinesischen Regierung weiterhin aktiv als strategisches politisches Ziel vorangetrieben und gesteuert wird.
3.3.1.2.
(55)
Die Kommission gelangte in der Ausgangsuntersuchung und in den Untersuchungen(24) zu dem Schluss, dass der Finanzmarkt in China durch die Eingriffe der Regierung verzerrt wird und dass sich die von Nichtregierungsbanken und anderen Finanzinstituten angewendeten Zinssätze nach den staatlichen Zinssätzen richten dürften. Die Untersuchung brachte keine neuen Anhaltspunkte zutage, die dieser Feststellung widersprechen würden; auch die chinesische Regierung legte im Laufe dieser Untersuchung keine Nachweise für eine Änderung dieses Umstands vor.
(56)
Darüber hinaus werden laut den Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung die Regierungsbehörden auf allen Ebenen und staatseigene Finanzinstitute in mehreren nationalen, regionalen, allgemeinen und sektorspezifischen Plänen ermutigt, die Papierindustrie im Allgemeinen und die GFP-Industrie im Besonderen zu fördern.
(57)
Neben dem Gesetz über Geschäftsbanken sieht Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe (General Rules on Loans), umgesetzt von der People's Bank of China, Folgendes vor: „Im Hinblick auf die Förderung des Wachstums bestimmter Wirtschaftszweige und der wirtschaftlichen Entwicklung in einigen Gebieten können die zuständigen Dienststellen Darlehenszinsen im Einklang mit der staatlichen Politik subventionieren.” (25)
(58)
Die Unterstützung der chinesischen Regierung für ihre Papierindustrie war und ist weiterhin darauf ausgerichtet, ihre Energiewende zu finanzieren und die negativen Umweltauswirkungen, die sich aus ihrer Produktionstätigkeit ergeben, zu verringern. Es überrascht daher nicht, dass chinesische Hersteller von GFP von Darlehen zu Sonderbedingungen durch chinesische staatseigene Banken profitierten.
(59)
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, wie in Erwägungsgrund 37 ausgeführt, stellte die Kommission fest, dass sich die meisten großen Banken weiterhin in Staatseigentum befinden. Die chinesische Regierung ist Hauptanteilseigner der vier größten Banken der VR China: der Industrial and Commercial Bank of China (im Folgenden „ICBC” ), der Bank of China (im Folgenden „BOC” ), der China Construction Bank (im Folgenden „CCB” ) und der Agricultural Bank of China (im Folgenden „ABC” ). In vorausgegangenen Untersuchungen(26) gab die chinesische Regierung an, dass sie weniger als 50 % an der Bank of Communications hält. In denselben Untersuchungen stellte die Kommission jedoch fest, dass die folgenden Banken teilweise oder vollständig im Eigentum des Staates oder von in staatlichem Eigentum stehenden Rechtssubjekten standen: Agricultural Bank of China, Bank of Beijing, Bank of China, Bank of Communications, Bank of Jiangsu, Bank of Kunlun, Bank of Nanjing, Bank of Ningbo, Bank of Qingdao, Bank of Shanghai, Bank of Tianjin, Bank of Yantai, CCB, China Bohai Bank, China CITIC Bank, China Construction Bank, China Development Bank, China Everbright Bank, China Guangfa Bank, China Industrial Bank, China Industrial International Trust Limited, China Merchants Bank, China Merchants Bank Financial Leasing Co., Ltd., China Minsheng Bank, Chongqing Rural Commercial Bank, Daye Trust Co., Ltd., Dongying Bank, EverGrowing Bank, Fudian Bank, Guangdong Development Bank, Guosen Securities Co., Hang Fung Bank, Ltd., Hangzhou Bank, Hankou Bank, Hengfeng Bank Co., Ltd., Huaxia Bank, Hubei Bank, Industrial and Commercial Bank of China (im Folgenden „ICBC” ), Minsheng Securities Co., Ltd., Postal Savings Bank, Qilu Bank, Shanghai Pudong Development Bank, Shanghai Rural Commercial Bank, Shenyang Rural Commercial Bank, Sinotruk Finance Co. Ltd. und Zheshang Bank. Auf der gleichen Grundlage gelangte die Kommission weiterhin zu dem Schluss, dass es Hinweise auf förmliche Indizien der hoheitlichen Kontrolle in den staatseigenen Banken gibt. Für die EXIM beispielsweise wird die vom Staat vorgegebene Funktion in der „Bekanntmachung des Staatsrates über die Gründung der Export-Import Bank of China” (Notice of Establishing Export-Import Bank of China) und der Satzung der EXIM festgelegt. Als hundertprozentiger Anteilseigner der EXIM kontrolliert der Staat die Bank, indem er die Mitglieder ihres Aufsichtsrates ernennt. Diese Mitglieder vertreten in den Sitzungen der EXIM die Interessen des Staates einschließlich seiner strategischen Erwägungen. Ein Vorstand (Board of Directors) besteht nicht. Das Management der EXIM wird unmittelbar vom Staat ernannt.(27) Auf der Website der EXIM(28) heißt es, sie habe sich der Unterstützung von Chinas Außenhandel, Investitionen und internationaler wirtschaftlicher Zusammenarbeit verschrieben und verpflichte sich, die finanzielle Unterstützung für wichtige Wirtschaftszweige auszubauen und Schwachstellen in der chinesischen Wirtschaft zu beseitigen und auf diese Weise für eine nachhaltige und gesunde wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu sorgen.
(60)
Im Laufe dieser Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Darlehensvergabe an Unternehmen auf der Grundlage angemessener Bonitätseinstufungen erfolgt. Dementsprechend liegen der Kommission keine Informationen vor, die der früheren Feststellung widersprechen, dass die staatseigenen Banken geförderte Wirtschaftszweige unterstützen und/oder die nationalen Strategien umsetzen, wie in den Erwägungsgründen 58 und 59 ausgeführt.
(61)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die staatseigenen Banken die spezifischen politischen Ziele nach Maßgabe des vorstehend dargelegten Rechtsrahmens dadurch umsetzen, dass sie im Hinblick auf die Papierindustrie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und damit als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung handeln.
(62)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Finanzinstitute in China im Rahmen eines allgemeinen Rechtsumfelds tätig sind, in dem sie dazu angewiesen sind, sich bei Finanzentscheidungen an den industriepolitischen Zielen der chinesischen Regierung zu orientieren.(29)
(63)
Darüber hinaus ergab die Untersuchung der Kommission, dass selbst dann, wenn die staatseigenen Banken nicht als öffentliche Körperschaften betrachtet würden, diese Banken sowie privatwirtschaftliche Banken dennoch als Einrichtungen aufgefasst würden, die von der chinesischen Regierung betraut und dazu angewiesen werden, Aufgaben wahrzunehmen, die – im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung und in Anbetracht des in den Erwägungsgründen 51 und 52 erläuterten normativen Rahmens – normalerweise der Regierung obliegen.(30) Somit würde ihr Verhalten in jedem Fall der chinesischen Regierung zugerechnet werden. Aus den gleichen Gründen würden die von anderen Finanzinstituten an Unternehmen der Papierindustrie gewährten Darlehen der chinesischen Regierung zugerechnet werden.
3.3.1.3.
(64)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnet werden können.
(65)
In der Ausgangsuntersuchung und in den Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass die Papierindustrie in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen gekommen ist. Nach der Festlegung der Kommission entspricht die Höhe des Vorteils der Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen für das staatliche Darlehen bezahlte, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen bezahlt hätte. Dieser Betrag wurde anschließend dem Gesamtumsatz der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zugerechnet. Die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme ermittelte Höhe der Subventionen betrug 5,37 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 1,26 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.
(66)
In dieser Untersuchung fand die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen an Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China nicht mehr anhält.
(67)
Die Kommission weist darauf hin, dass die Antragsteller in ihrem Antrag und den nachfolgend übermittelten Unterlagen Beispiele dafür aufgeführt haben, dass die ausführenden Hersteller – auch während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung – weiterhin Darlehen erhalten haben, insbesondere
(68)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie hätte feststellen können, dass die von den Antragstellern genannten Darlehen unter üblichen Marktbedingungen gewährt wurden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellte die Kommission jedoch fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller weiterhin in den Genuss von Darlehen zu Sonderbedingungen kommen. Tatsächlich wurde die Papierindustrie weiterhin als „geförderter Wirtschaftszweig” eingestuft. Darüber hinaus stellte die Kommission in jüngeren Untersuchungen fest, dass die Darlehen zu Sonderbedingungen an geförderte Wirtschaftszweige zu Zinssätzen weit unterhalb der Sätze vergeben wurden, die erhoben worden wären, wenn auf dem Finanzmarkt keine Verzerrungen, darunter das Fehlen gültiger Ratings, bestehen würden.(31)
(69)
Daher gelangte die Kommission, ohne den genauen Umfang der mittels Darlehen zu Sonderbedingungen gewährten Subventionen genau beziffern zu müssen, zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung im Einklang mit der in spezifischen Plänen und Richtlinien zur Papierindustrie festgelegten Strategie weiterhin Darlehen zu Sonderbedingungen mit günstigen Zinssätzen gewährt hat. Die Unternehmen der Papierindustrie konnten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiterhin den direkten Transfer von Geldern in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen in Anspruch nehmen.
3.3.1.4.
(70)
Wie in den Erwägungsgründen 66 bis 69 dargelegt, enthalten mehrere rechtliche Unterlagen, die sich ausdrücklich auf Unternehmen der Papierindustrie beziehen, Anweisungen für Finanzinstitute. Durch diese Unterlagen ist belegt, dass die Finanzinstitute nur einer begrenzten Zahl an Wirtschaftszweigen Darlehen zu Sonderbedingungen gewähren, und zwar jenen, die die einschlägigen Strategien der chinesischen Regierung befolgen.
(71)
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Subventionen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen nicht generell verfügbar, sondern spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise vor, denen zu entnehmen wäre, dass die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.
3.3.1.5.
(72)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss von Subventionen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen gekommen ist. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subventionsregelung weiterhin als anfechtbar betrachtet.
3.3.2.
Körperschaftsteuerprogramme
3.3.2.1.
(73)
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission in diesem Zusammenhang Subventionen in Höhe von 1,22 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,58 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.
(74)
Mit dieser Subvention kommt ein Unternehmen, dessen Antrag auf Zertifizierung als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien genehmigt wird, in den Genuss eines reduzierten Körperschaftsteuersatzes von 15 % gegenüber dem herkömmlichen Satz von 25 %.
3.3.2.1.1.
Rechtsgrundlage
(75)
Die Subvention ist als Steuervergünstigung nach Artikel 28 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China (Enterprise Income Tax Law of the PRC, im Folgenden „Körperschaftsteuergesetz” ), Nr. 63, verkündet am 16. März 2007(32), gestaltet; dort heißt es „Der Körperschaftsteuersatz für Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die eine besondere Unterstützung des Staates benötigen, wird auf 15 % gesenkt.” In Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz (Implementation Rules for the Enterprise Income Tax Law ) ist Folgendes klargestellt:
3.3.2.1.2.
Förderfähigkeit
(76)
In Artikel 10 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien sind die Kriterien aufgeführt, die Unternehmen zur Inanspruchnahme dieses reduzierten Körperschaftsteuersatzes berechtigen. Erfüllt das Unternehmen alle in Artikel 10 festgelegten Bedingungen, muss es bei den zuständigen Behörden einen Antrag nach dem in Artikel 11 derselben Rechtsvorschrift dargelegten Verfahren einreichen.
3.3.2.1.3.
Praktische Anwendung
(77)
Jedes Unternehmen, das den reduzierten Körperschaftsteuersatz beantragen will, muss ein Online-Formular an das örtliche Amt für Wissenschaft und Technologie senden, das den Antrag vorab prüft. Danach schickt dieses Amt eine Empfehlung an die Abteilung für Wissenschaft und Technologie der Provinz. Vor einer Entscheidung über die Zertifizierung als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien kann diese Abteilung unter anderem beschließen, direkt bei den Antragstellern eine Untersuchung vor Ort durchzuführen.
3.3.2.1.4.
Feststellungen der Ausgangsuntersuchung, der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und der aktuellen Untersuchung
(78)
Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, sollte der reduzierte Körperschaftsteuersatz als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu diesem reduzierten Körperschaftsteuersatz ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige – z. B. Unternehmen der Papierbeschichtungsindustrie – beschränkt wird, ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.
(79)
Der Kommission lagen keine Hinweise oder Beweise vor, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieses reduzierten Körperschaftsteuersatzes kommt oder dass diese Subventionen und Subventionsregelungen demnächst eingestellt werden. Auf der Grundlage der von den Antragstellern im Antrag gemachten Angaben(33) sowie von jüngeren Untersuchungen(34) und öffentlich zugänglichen Informationen(35) stellte die Kommission daher fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss von Steuervergünstigungsregelungen für Unternehmen kommt, die als Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien anerkannt sind (was die Papierbeschichtungsindustrie einschließt).
(80)
Der Antrag auf Auslaufüberprüfung enthielt zusätzliche Beweise dafür, dass bestimmte chinesische Hersteller von GFP weiterhin in den Genuss zahlreicher Steuerbefreiungen und -erstattungen kamen.
(81)
Die Chenming-Gruppe gab an, Steuernachlässe in Höhe von etwa 61 Mio. RMB im Jahr 2018, 111 Mio. RMB im Jahr 2020 und 1 Mio. RMB im ersten Halbjahr 2021 erhalten zu haben.(36)
(82)
Im Abschnitt „Regierungszuschüsse” meldete die Chenming-Gruppe Steuererstattungen in Höhe von 20 Mio. RMB im Jahr 2018, 80 Mio. RMB im Jahr 2019, 72 Mio. RMB im Jahr 2020 und 9 Mio. RMB im ersten Halbjahr 2021.(37)
(83)
Der Gesamtwert dieser Steuernachlässe und Steuererstattungen belief sich auf rund 81 Mio. RMB, 192 Mio. RMB, 72 Mio. RMB bzw.10 Mio. RMB, was 0,28 %, 0,63 %, 0,23 % bzw. 0,06 % der Einnahmen des Unternehmens und 3,32 %, 11,56 %, 4,19 % bzw. 0,51 % seines Nettogewinns für die Jahre 2018, 2019, 2020 bzw. das erste Halbjahr 2021 entspricht.(38) Ebenso gab Gold East Paper (Jiangsu) im Jahr 2020 an, Steuererstattungen und Steuerabzüge in Höhe von 68 Mio. RMB erhalten zu haben, was 0,73 % seiner Einnahmen und 2,18 % seines Gewinns für das Jahr entspricht.(39) Auch wenn auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Daten nicht festgestellt werden konnte, aufgrund welcher spezifischen Steuerbefreiungs- oder Erstattungsregelung diese Vorteile gewährt wurden, ist dennoch festzustellen, dass die betreffenden Vorteile weiterhin gewährt wurden und erheblich waren.
(84)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Angesichts der in Erwägungsgrund 78 genannten Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchungen und der in den Erwägungsgründen 79 bis 83 des Antrags auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen und in Ermangelung gegenteiliger Hinweise gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFP-Sektor weiterhin subventioniert wurde.
3.3.2.1.5.
Schlussfolgerung
(85)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss von Subventionen in Form von Steuervergünstigungsregelungen für Unternehmen, die als Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien anerkannt sind, gekommen ist. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subventionsregelung weiterhin als anfechtbar betrachtet.
3.3.2.2.
(86)
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Steuervergünstigung Subventionen in Höhe von 0,02 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,05 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.
(87)
Die Steuerverrechnung für Ausgaben im Bereich Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE” ) ermöglicht Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung unter Berücksichtigung ihrer FuE-Tätigkeiten in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen, wenn die FuE-Aufwendungen bestimmte Schwellenwerte überschreiten.
(88)
Insbesondere für FuE-Aufwendungen in Verbindung mit der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden, die nicht Bestandteil immaterieller Vermögenswerte sind, aber in der laufenden Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, wird nach dem vollständigen Abzug unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation ein weiterer Abzug von 75 % gewährt. Wenn die genannten FuE-Aufwendungen immaterielle Vermögenswerte bilden, werden sie bezogen auf einen Ausgangswert von 175 % der Kosten der immateriellen Vermögenswerte abgeschrieben. Seit Januar 2021 wurde der zusätzliche Vorsteuerabzug auf FuE-Aufwendungen auf 100 % erhöht.(40)
3.3.2.2.1.
Rechtsgrundlage
(89)
Die steuerliche Vorzugsbehandlung ist in Artikel 30 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, Nr. 63, verkündet am 16. März 2007, in Artikel 95 der Verordnungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China sowie in den folgenden Bekanntmachungen festgelegt:
3.3.2.2.2.
Förderfähigkeit
(90)
Diese steuerliche Vorzugsbehandlung sieht einen Vorteil für Unternehmen vor, die anerkannte FuE-Projekte durchführen. Ein Anspruch nach dieser Regelung besteht nur für FuE-Projekte von Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien, die vorrangig vom Staat unterstützt werden, und für Projekte, die im Leitfaden „Guide to Key Fields of High Tech Industrialization” im Rahmen der von der NDRC bekannt gegebenen aktuellen Entwicklungspriorität aufgeführt sind.
3.3.2.2.3.
Praktische Anwendung
(91)
Jedes Unternehmen, das diese steuerliche Vorzugsbehandlung beantragen will, muss beim örtlichen Amt für Wissenschaft und Technologie ausführliche Angaben zu den FuE-Projekten einreichen. Nach der Prüfung stellt das Steueramt den Genehmigungsbescheid aus. Der der Körperschaftsteuer unterliegende Betrag wird um 50 % der tatsächlichen Ausgaben für genehmigte Projekte gesenkt.
3.3.2.2.4.
Feststellungen der Ausgangsuntersuchung, der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und der aktuellen Untersuchung
(92)
Wie in der Ausgangsuntersuchung(41) und in den bisherigen Überprüfungen(42) festgestellt wurde, sollte die steuerliche Vorzugsbehandlung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige – z. B. solche der Papierbeschichtungsindustrie – beschränkt wird, ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.
(93)
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser steuerlichen Vorzugsbehandlung kommt oder dass diese Subventionen und Subventionsregelungen demnächst eingestellt werden. Auf der Grundlage der von den Antragstellern(43) im Antrag gemachten Angaben stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss von Steuervergünstigungsregelungen für FuE kam. Tatsächlich ist im Rahmen der steuerlichen Vorzugsbehandlung weiterhin ein Vorteil für Unternehmen vorgesehen, die formell als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien anerkannt sind.
(94)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Angesichts der in Erwägungsgrund 92 genannten Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchungen und der von den Antragstellern festgestellten allgemeinen Steuervergünstigungen, wie in den Erwägungsgründen 79 bis 83 dargelegt, und in Ermangelung gegenteiliger Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Hersteller von GFP im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin subventioniert wurden.
3.3.2.2.5.
Schlussfolgerung
(95)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss von Subventionen in Form von Steuervergünstigungsregelungen für Forschung und Entwicklung gekommen ist. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subventionsregelung weiterhin als anfechtbar betrachtet.
3.3.2.3.
(96)
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Maßnahme Subventionen in Höhe von 1,34 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,21 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.
(97)
Die Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen betrifft Unternehmen, die in der VR China ansässig und Anteilseigner anderer in der VR China ansässiger Unternehmen sind. Erstere haben Anspruch auf eine Steuerbefreiung für Einkommen aus bestimmten von Letzteren ausgeschütteten Dividenden.
3.3.2.3.1.
Rechtsgrundlage
(98)
Diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen ist in Artikel 25 und Artikel 26 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China festgelegt und wird in Artikel 83 der Verordnungen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, Erlass Nr. 512 des Staatsrats der VR China, verkündet am 6. Dezember 2007, näher erläutert.
(99)
Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 26 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China.
(100)
In Artikel 25 des Körperschaftsteuergesetzes der VR China, der als Einleitungsteil für Kapitel IV „Steuervergünstigungsregelungen” steht, heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuerpräferenzen” . Darüber hinaus ist in Artikel 26 Absatz 2 festgelegt, dass die Steuerbefreiung für Erträge aus Kapitalbeteiligungen zwischen „förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen” gilt; der Anwendungsbereich wird also offenbar auf bestimmte gebietsansässige Unternehmen beschränkt.
3.3.2.3.2.
Förderfähigkeit
(101)
Diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen sieht einen Vorteil für alle gebietsansässigen Unternehmen vor, die Anteile an anderen in China ansässigen Unternehmen besitzen.
(102)
Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Anwendung dieser Befreiung laut den Vorschriften selbst auf qualifizierte gebietsansässige Unternehmen beschränkt ist, die vom Staat erheblich unterstützt werden und deren Entwicklung dieser fördert.
3.3.2.3.3.
Praktische Anwendung
(103)
Die Unternehmen können diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen direkt über ihre Steuererklärung in Anspruch nehmen.
3.3.2.3.4.
Feststellungen der aktuellen Untersuchung
(104)
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung(44) und in den vorausgegangenen Untersuchungen(45) fest, dass diese Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollte, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf Unternehmen beschränkt wird, die in der VR China ansässig sind und Dividendeneinkommen von anderen in der VR China ansässigen Unternehmen erhalten (im Gegensatz zu Unternehmen, die in ausländische Unternehmen investieren), ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.
(105)
Der Kommission lagen keine Beweise vor, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen kommt oder dass diese Subventionen und Subventionsregelungen demnächst eingestellt werden. Auf der Grundlage der von den Antragstellern im Antrag gemachten Angaben(46) sowie von jüngeren Untersuchungen(47) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss der Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen kommt.
(106)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Angesichts der in Erwägungsgrund 104 genannten früheren Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchungen und der von den Antragstellern festgestellten allgemeinen Steuervergünstigungen, wie in den Erwägungsgründen 79 bis 100 dargelegt, und in Ermangelung gegenteiliger Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Hersteller von GFP im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin subventioniert wurden.
3.3.2.3.5.
Schlussfolgerung
(107)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss von Subventionen in Form von Steuerbefreiungen für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen gekommen ist. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subventionsregelung weiterhin als anfechtbar betrachtet.
3.3.3.
Programme im Zusammenhang mit indirekten Steuern und Einfuhrzöllen
3.3.3.1.
(108)
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Maßnahme Subventionen in Höhe von 1,17 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,61 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.
(109)
Diese Maßnahme sieht Vorteile in Form von Umsatzsteuerbefreiung und zollfreier Einfuhr von Investitionsgütern für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign Invested Enterprises, im Folgenden auch „FIE” ) oder für inländische Unternehmen vor, die sich im Einklang mit den einschlägigen investitions-, steuer- und zollrechtlichen Vorschriften das von den chinesischen Behörden ausgestellte Zertifikat für staatlich geförderte Projekte beschaffen können.
3.3.3.1.1.
Rechtsgrundlage
(110)
Die Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen stützen sich auf eine Reihe von Rechtsvorschriften, nämlich das Rundschreiben des Staatsrats über die Anpassung der Steuerregelungen für eingeführte Anlagen (Circular of the State Council on Adjusting Tax Policies on Imported Equipment) Nr. 37/1997, die Bekanntmachung Nr. 43 [2008] des Finanzministeriums, der Allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung (Announcement No 43 [2008] of the Ministry of Finance, the General Administration of Customs, the State Administration of Taxation of the People's Republic of China), die Bekanntmachung der NDRC zu den maßgeblichen Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte (Notice of the National Development and Reform Commission on Relevant Issues concerning the Handling of Confirmation letter on Domestic or Foreign-funded Projects encouraged to develop by the State) Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 sowie das Verzeichnis für 2008 der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen (Catalogue on non-duty-exemptible Articles of importation for either FIEs or domestic enterprises).
3.3.3.1.2.
Förderfähigkeit
(111)
Die Anspruchsberechtigung beschränkt sich auf Antragsteller – entweder Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen –, die sich das Zertifikat für staatlich geförderte Projekte beschaffen können.
3.3.3.1.3.
Praktische Anwendung
(112)
Nach Artikel I Absatz 1 der Bekanntmachung der NDRC zu den maßgeblichen Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 sind ausländische Investitionsprojekte, die den Kriterien der Kategorie „geförderte ausländische Investitionsprojekte mit Technologietransfer” im Leitfaden für ausländische Direktinvestitionen (Guiding Catalogue of Foreign Investment Industries) und im branchenbezogenen Verzeichnis für ausländische Investitionen in den zentralen und westlichen Regionen (Industrial Catalogue for Foreign Investment in Central and Western Regions) entsprechen, von Zoll und Umsatzsteuer auf eingeführte Waren befreit; ausgenommen hiervon sind Waren, die im Verzeichnis der Einfuhrwaren, für die im Rahmen ausländischer Investitionsprojekte keine Steuerbefreiung gewährt wird (Catalogue of Import Commodities Not Enjoying Tax Exemption of the Foreign Invested Projects) aufgeführt sind. Die Bestätigungsschreiben für ausländische Investitionsvorhaben der Kategorie „gefördert” mit einer Gesamtinvestitionssumme von 30 Mio. USD oder mehr werden von der NDRC ausgestellt. Die Bestätigungsschreiben für ausländische Investitionsvorhaben der Kategorie „gefördert” mit einer Gesamtinvestitionssumme von weniger als 30 Mio. USD werden von den entsprechenden Ausschüssen oder Wirtschaftsbehörden auf Provinzebene ausgestellt. Nach Eingang des Bestätigungsschreibens für die Kategorie „gefördert” legen die Unternehmen die Bescheinigungen und sonstigen Antragsunterlagen ihren lokalen Zollbehörden vor, um ihren Anspruch auf Zoll- und Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Anlagen nachzuweisen.
3.3.3.1.4.
Feststellungen der Ausgangsuntersuchung, der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und der aktuellen Untersuchung
(113)
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung(48), in der vorausgegangenen Überprüfung(49) und in anderen Untersuchungen(50) fest, dass die Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da in den Rechtsvorschriften selbst, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung ausschließlich auf Unternehmen beschränkt wird, die innerhalb spezifischer Geschäftsfelder investieren, die (im Leitfaden für ausländische Direktinvestitionen und im Verzeichnis wichtiger Wirtschaftszweige, Waren und Technologien, deren Entwicklung derzeit staatlich unterstützt wird) erschöpfend gesetzlich festgelegt sind, ist diese Subvention weiterhin spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.
(114)
Es wurden keine Beweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen kommt oder dass diese Subventionen und Subventionsregelungen demnächst eingestellt werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere der Schlussfolgerungen der Kommission zu dieser Subvention in vergangenen Untersuchungen(51) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss von Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen für eingeführte Anlagen kommt.
(115)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Angesichts der in Erwägungsgrund 113 genannten Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchungen und der von den Antragstellern festgestellten allgemeinen Steuervergünstigungen, wie in Erwägungsgrund 112 dargelegt, und in Ermangelung gegenteiliger Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Hersteller von GFP im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin subventioniert wurden.
3.3.3.1.5.
Schlussfolgerung
(116)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss von Subventionen in Form von Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen für eingeführte Anlagen gekommen ist. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subventionsregelung weiterhin als anfechtbar betrachtet.
3.3.3.2.
(117)
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission in diesem Zusammenhang Subventionen in Höhe von 0,03 % (ad valorem) im Falle der APP-Gruppe und 0,05 % (ad valorem) im Falle der Chenming-Gruppe.
(118)
Diese Maßnahme sieht Vorteile in Form von Umsatzsteuernachlässen für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung vor.
3.3.3.2.1.
Rechtsgrundlage
(119)
Die Umsatzsteuernachlässe stützen sich auf eine Reihe von Rechtsvorschriften:
3.3.3.2.2.
Förderfähigkeit
(120)
Die Anspruchsberechtigung beschränkt sich auf Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die im Inland hergestellte Anlagen erwerben und unter die Kategorie „gefördert” fallen.
3.3.3.2.3.
Praktische Anwendung
(121)
Durch das Programm soll die Umsatzsteuer, die von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen gezahlt wurde, erstattet werden, wenn die Anlagen nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Artikel aufgeführt sind und wenn der Wert der Anlagen nicht die Grenze für die Gesamtinvestitionssumme eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung übersteigt, wie sie in den vorläufigen Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen (Trial Administrative Measures on Purchase of Domestically Produced Equipment) festgelegt ist.
(122)
In der Ausgangsuntersuchung(52) wurde festgestellt, dass diese Maßnahme von allen mitarbeitenden Herstellern in Anspruch genommen wurde.
3.3.3.2.4.
Feststellungen der Ausgangsuntersuchung, der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung und der aktuellen Untersuchung
(123)
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung und in der bisherigen Überprüfung(53) fest, dass die Umsatzsteuernachlässe als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Da die Subvention darauf beruht, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, ist diese Subvention noch immer spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung.
(124)
Im Rahmen dieser Untersuchung haben die Antragsteller Beweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass nach der Politik der bevorzugten Förderung von Unternehmertum und Innovation (Mass Entrepreneurship and Innovation Preferential Subsidies Policy) Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in der VR China hergestellten Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung eine von 83 Subventionen darstellen, die wichtigen Wirtschaftszweigen gewährt werden.(54)
(125)
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Umsatzsteuernachlässe und Zollbefreiungen kommt oder dass diese Subventionen und Subventionsregelungen demnächst eingestellt werden. Auf der Grundlage jüngerer Untersuchungen(55) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin in den Genuss von Umsatzsteuernachlässen für den Erwerb im Inland hergestellter Anlagen kommt.
(126)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Angesichts der in Erwägungsgrund 123 genannten Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchungen und der von den Antragstellern festgestellten allgemeinen Steuervergünstigungen, wie in Erwägungsgrund 124 dargelegt, und in Ermangelung gegenteiliger Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Hersteller von GFP im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin subventioniert wurden.
3.3.3.2.5.
Schlussfolgerung
(127)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss von Subventionen in Form von Umsatzsteuernachlässen für im Inland hergestellte Anlagen gekommen ist. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subventionsregelung weiterhin als anfechtbar betrachtet.
3.3.4.
Zuschussprogramme
3.3.4.1.
(128)
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie in den Genuss verschiedener Zuschussprogramme gekommen ist. Insbesondere bewertete die Kommission in der Ausgangsuntersuchung fünf Programme, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegeben worden waren, und stufte jedes von ihnen als anfechtbar ein. Daneben nahm die Kommission noch sechs weitere von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldete Programme zur Kenntnis, für die sie angesichts des geringen Umfangs der damit verbundenen Vorteile jedoch keine Bewertung vornahm.
3.3.4.2.
(129)
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung(56), in der vorausgegangenen Überprüfung(57) und in anderen Untersuchungen(58) fest, dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier im Rahmen der Pläne der chinesischen Regierung zur Unterstützung der Papierindustrie in den Genuss verschiedener Zuschüsse gekommen sind, die als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Geldern aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Zuletzt bestätigten die US-Behörden im Rahmen einer Auslaufüberprüfung (Sunset Review) betreffend die US-Einfuhren von ungestrichenem Feinpapier (im Folgenden „UFP” bzw. „UFP aus China” ), dass weiterhin Zuschüsse gewährt werden.(59)
(130)
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Zuschüsse kommt oder dass diese Subventionen und Subventionsregelungen demnächst eingestellt werden. Auf der Grundlage der von den Antragstellern im Antrag gemachten Angaben(60) sowie von jüngeren Untersuchungen(61) stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie als geförderter Wirtschaftszweig weiterhin in den Genuss von Zuschüssen kommt.
(131)
Dem Antrag der Antragsteller zufolge kommen die chinesischen GFP-Hersteller weiterhin in den Genuss von Zuschüssen. So erhielt die Chenming-Gruppe in den Jahren 2019 und 2020 staatliche Zuschüsse in Höhe von 228 Mio. RMB bzw. 800000 RMB, was 0,75 % bzw. 0,003 % der Einnahmen der Gruppe und 13,76 % bzw. 0,05 % ihres Gewinns in diesen Zeiträumen entspricht.(62)
(132)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung der Papierbeschichtungsindustrie weiterhin verschiedene Zuschüsse gewährt und dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China weiterhin in den Genuss dieser Zuschüsse kommen, ohne den Umfang der erwachsenden Vorteile genau quantifizieren zu müssen. Diese Zuschüsse gelten als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung und scheinen zudem auf Ad-hoc-Basis gewährt worden zu sein.
3.3.4.3.
(133)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss von Subventionen in Form von Zuschüssen gekommen ist. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subventionsregelung weiterhin als anfechtbar betrachtet.
3.3.5.
Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt: Bereitstellung von Grund und Boden
(134)
Die Kommission stellte in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie in der VR China in den Genuss der Bereitstellung von Grund und Boden und insbesondere der Vergabe von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen war.
(135)
In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission im Zusammenhang mit dieser Maßnahme Subventionen in Höhe von 2,81 % im Falle der APP-Gruppe und 0,69 % im Falle der Chenming-Gruppe.
3.3.5.1.
(136)
In dem Antrag erbrachten die Antragsteller Nachweise dafür, dass die chinesische Regierung an die Papierbeschichtungsindustrie weiterhin Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt vergeben hat. Die Rechtsgrundlage für diese Behauptung sind die folgenden Dokumente:(63)
3.3.5.2.
(137)
Nach Artikel 2 des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden befindet sich aller Grund und Boden im Eigentum des Staates, da nach der chinesischen Verfassung und den einschlägigen Rechtsvorschriften das Land kollektiv dem chinesischen Volk gehört. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften erteilt werden: Die staatlichen Behörden weisen Grund und Boden durch öffentliche Ausschreibungen, Angebotsverfahren und Auktionen zu.
3.3.5.3.
(138)
In der Ausgangsuntersuchung(64) stellte die Kommission fest, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Waren aufgefasst werden sollte, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.
(139)
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss der Vergabe von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt kommt oder dass diese Subventionen und Subventionsregelungen demnächst eingestellt werden.
(140)
Darüber hinaus stellte die Kommission kürzlich in mehreren Untersuchungen, die unter anderem GFF aus China(65) und zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium aus China(66) zum Gegenstand hatten, fest, dass chinesische Hersteller Anspruch auf Erstattungen von lokalen Behörden als Ausgleich für die Preise haben, die sie für die Landnutzungsrechte zahlten. In diesem Zusammenhang meldete die Chenming-Gruppe im Jahr 2019 eine Erhöhung des Entgelts für ihre Landnutzungsrechte in Höhe von 163 Mio. RMB. Im Jahr 2020 stieg dieser Betrag auf 219 Mio. RMB, was einem Anstieg in Höhe von 56 Mio. RMB entspricht.(67)
(141)
Folglich gelangte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass die für die Landnutzung gezahlten Preise weiterhin subventioniert wurden, da das von der chinesischen Regierung verhängte System keinen Marktgrundsätzen folgt. Da die Papierindustrie im Rahmen des 13. Fünfjahresplans und im Rahmen des 14. Fünfjahresplans weiterhin als geförderter Wirtschaftszweig eingestuft war, stellte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen fest, dass die Übertragung von Grund und Boden zu Sonderbedingungen anhält. Die Übertragung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung auf die Papierindustrie als einem der geförderten Wirtschaftszweige zeigt, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung ist.
(142)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im UZÜ gewährten Subventionen hätte berechnen können. Angesichts der in Erwägungsgrund 138 genannten Feststellungen der vorausgegangenen Untersuchungen und der von den Antragstellern festgestellten allgemeinen Steuervergünstigungen, wie in Erwägungsgrund 136 dargelegt, und in Ermangelung gegenteiliger Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Hersteller von GFP im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin subventioniert wurden.
3.3.5.4.
(143)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss der Bereitstellung von Grund und Boden zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen ist. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subventionsregelung weiterhin als anfechtbar betrachtet.
3.3.6.
Programme für Ausfuhrversicherungen für die Papierbeschichtungsindustrie
3.3.6.1.
(144)
Das Programm stützt sich auf die folgenden gesetzlichen Grundlagen:
3.3.6.2.
(145)
In der vorausgegangenen Untersuchung(68) und in Erwägungsgrund 458 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Sinosure eine öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung ist. Die Schlussfolgerung, dass Sinosure die Befugnisse zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurden, beruht wie im oben beschriebenen Fall der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen insbesondere auf den verfügbaren Informationen zu Staatseigentum, förmlichen Indizien der hoheitlichen Kontrolle sowie Nachweisen dafür, dass die chinesische Regierung weiterhin eine bedeutsame Kontrolle über das Verhalten von Sinosure ausübt.
(146)
Wie in der vorausgegangenen Untersuchung und in anderen jüngeren Untersuchungen(69) bestätigt wurde, befindet sich Sinosure zur Gänze im Eigentum und unter finanzieller Kontrolle des Staates. Sinosure ist eine staatliche Einzelfirma, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % im Eigentum des Staatsrates stehen. Nach der Satzung (Articles of Association) ist für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens das Finanzministerium zuständig, dem Sinosure zudem seine Finanz- und Buchungsberichte sowie Berichte über die Verwendung staatlicher Haushaltsmittel zur Prüfung und Genehmigung vorlegen muss.
(147)
Was die hoheitliche Kontrolle anbelangt, so verfügt Sinosure als staatliche Einzelfirma nicht über einen Vorstand (Board of Directors). Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats (Board of Supervisors) werden vom Staatsrat ernannt und üben ihr Amt nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte großer staatlicher Finanzinstitute (Interim Regulation on the Board of Supervisors of Important State-owned Financial Institutions) aus. Auch die Geschäftsleitung von Sinosure wird von der Regierung ernannt. Wie der Website von Sinosure(70) zu entnehmen ist, fungiert der Vorstandsvorsitzende von Sinosure als Sekretär des Parteikomitees und sind die meisten Mitglieder der Führungsebene ebenfalls Mitglieder des Parteikomitees.
(148)
Die Rechtsgrundlage für die von Sinosure gewährten Subventionen sind die folgenden Dokumente:
(149)
Auf seiner Website gibt Sinosure an, dass es chinesische Ausfuhren von Waren fördere, insbesondere die Ausfuhr von Hightech-Produkten. Nach einer von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführten Studie wurden 21 % aller Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure für Unternehmen der chinesischen Hightech-Industrie geschlossen, zu der auch der ACF-Wirtschaftszweig zählt.(71) Darüber hinaus hat Sinosure eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Initiative „Made in China 2025” übernommen, um Unternehmen im Hinblick auf die Nutzung nationaler Kreditressourcen, die Einführung wissenschaftlicher und technologischer Innovationen und die Durchführung technologischer Modernisierungen zu beraten und um „Internationalisierung” bemühte Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu steigern.(72)
(150)
Der institutionelle Rahmen und andere von der chinesischen Regierung herausgegebene Dokumente, die für die Geschäftstätigkeit von Sinosure maßgeblich sind, verdeutlichen außerdem, dass Sinosure mit den Befugnissen zur Durchführung der Regierungspolitik ausgestattet wurde. Immer noch maßgeblich für die Geschäftstätigkeit von Sinosure ist die gemeinsam mit dem Handelsministerium herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe der Ausfuhrkreditversicherung (Notice on the Implementation of the Strategy of Promoting Trade through Science and Technology by Utilising Export Credit Insurance) (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368) vom 26. Juli 2004. Dieser Bekanntmachung zufolge soll die Ausfuhr von Hochtechnologie und neuen Technologien und von Waren mit hohem Mehrwert durch eine verstärkte Nutzung von Ausfuhrkreditversicherungen gefördert werden.
(151)
Wie in den Erwägungsgründen 46, 57 und 113 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die Papierbeschichtungsindustrie von der chinesischen Regierung als wichtiger Wirtschaftszweig betrachtet wird, dessen Entwicklung vom Staat als politisches Ziel aktiv vorangetrieben wird. Es sei daran erinnert, dass die Papierindustrie zu den 26 als „gefördert” eingestuften Wirtschaftszweigen gehört (vgl. Erwägungsgründe 46 und 57). Die Kommission wies darauf hin, dass das Ausfuhrkreditversicherungsgeschäft von Sinosure dem Finanzsektor zuzurechnen ist, für den bereits festgestellt wurde, dass der Staat in der VR China unmittelbar in die Finanzmärkte eingreift und die normalen Marktabläufe verzerrt (siehe Erwägungsgründe 148 und 149).
(152)
Der Kommission sind weitere Dokumente bekannt, aus denen hervorgeht, dass Sinosure unmittelbar die Politik der Regierung zum Nutzen u. a. der ausführenden Hersteller umsetzt. Der sogenannte 840-Plan ist in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009 enthalten.(73) Der Plan sieht den Einsatz von 84 Mrd. USD für die Ausfuhrversicherung vor und stellt eine der sechs Maßnahmen dar, die vom Staatsrat im Jahr 2009 zur Stabilisierung der Exportnachfrage infolge der weltweiten Wirtschaftskrise und der damit einhergehenden wachsenden Nachfrage nach Ausfuhrkreditversicherungen eingeleitet wurden. Zu den sechs Maßnahmen zählen unter anderem eine umfassendere Deckung durch Ausfuhrkreditversicherungen, die Bereitstellung kurzfristiger Ausfuhrkreditversicherungen in der Größenordnung von 84 Mrd. USD im Jahr 2009 und eine Senkung der Versicherungsprämien. Als einzige politische Einrichtung, die Ausfuhrkreditversicherungen abschließt, wird Sinosure mit der Durchführung des Plans beauftragt. Was die Senkung der Versicherungsprämie anbelangt, so wurde Sinosure verpflichtet, die durchschnittliche Rate für kurzfristige Ausfuhrkreditversicherungen im Vergleich zur Gesamt-Durchschnittsprämie des Jahres 2008 um 30 % zu senken.
(153)
Der sogenannte 421-Plan war in der gemeinsam vom Handels- und vom Finanzministerium herausgegebenen Bekanntmachung vom 22. Juni 2009 über die Umsetzung von Sonderarrangements für die Finanzierung von Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen (Notice on the issues to implement special arrangements for financing of insurance on the export of large complete sets of equipment) enthalten. Auch dabei handelte es sich um eine wichtige Maßnahme zur Unterstützung des verstärkten außenwirtschaftlichen Engagements Chinas infolge der weltweiten Finanzkrise von 2009; darin waren für die Finanzierung von Versicherungen zur Förderung der Ausfuhr von großen Vollanlagen 42,1 Mrd. USD vorgesehen. Sinosure und einige andere große Finanzinstitute sollten die Mittel verwalten und aufbringen. Die unter dieses Dokument fallenden Unternehmen würden in den Genuss der finanziellen Vorzugsbehandlung, einschließlich der Ausfuhrkreditversicherung, kommen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit konnte die Kommission keine zusätzlichen Einzelheiten über die Anwendung dieser Bekanntmachung in Erfahrung bringen. Angesichts des Fehlens gegenteiliger Beweise ging die Kommission davon aus, dass auch die Papierindustrie unter die Bekanntmachung fällt.
(154)
Bis Ende 2019 hatte Sinosure Ausfuhren, inländischen Handel und Investitionen mit einem Gesamtwert von mehr als 4,6 Billionen USD unterstützt. Darüber hinaus hat Sinosure auch die Vergabe von Darlehen in Höhe von 3,6 Billionen RMB durch mehr als 200 Banken erleichtert.(74)
(155)
Sinosure spielt auch eine sehr aktive Rolle bei der Unterstützung von Unternehmen, die an der Initiative „Neue Seidenstraße” (One Belt, One Road) beteiligt sind, wie zum Beispiel APP. Dies umfasst die Einführung spezieller Maßnahmen zur Beschleunigung der Abwicklung von Fällen hinsichtlich der Schadensermittlung sowie die Unterstützung von Ausfuhrunternehmen bei der weitreichenden Risikokontrolle und der wirksamen finanziellen Entlastung.(75)
(156)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Sinosure eine öffentliche Körperschaft ist, der die Befugnisse zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben übertragen wurden. Die gleiche Schlussfolgerung wurde in früheren Antisubventionsuntersuchungen zu geförderten Wirtschaftszweigen in der VR China gezogen.(76)
(157)
Da es sich bei Sinosure um eine öffentliche Körperschaft handelt, die Hoheitsgewalt besitzt und die Vorschriften und Pläne der Regierung ausführt, stellt die Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen an Hersteller von gestrichenem Feinpapier eine finanzielle Beihilfe in Form eines möglichen direkten Transfers von Geldern der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung dar.
3.3.6.3.
(158)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnet werden können.
3.3.6.4.
(159)
Die Subventionen sind im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig und daher spezifisch.
3.3.6.5.
(160)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss der von Sinosure bereitgestellten Ausfuhrkreditversicherungen gekommen ist. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subventionsregelung weiterhin als anfechtbar betrachtet.
3.3.7.
Umsatzsteuernachlässe für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen hergestellt werden
3.3.7.1.
(161)
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 wurde die Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung oder -rückerstattung für Produktionsabläufe und Arbeitsleistungen mit hohem Ressourcenverbrauch unter der Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über Druck und Verteilung des Verzeichnisses der Umsatzsteuer-Präferenzpolitik für Waren und Arbeitsleistungen mit hohem Ressourcenverbrauch (Notice of the Ministry of Finance and the State Administration of Taxation on Printing and Distributing the Catalogue of VAT Preference Policy for Products and Labor Services Based on Comprehensive Utilization of Resources) (CaiShui [2015], Nr. 78) konsolidiert. Inlandsverkäufe von gestrichenem Feinpapier unterliegen einem Umsatzsteuersatz von 17 %. Der Bekanntmachung zufolge erhalten Unternehmen für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen wie Bagasse, Altpapier und Getreidestroh hergestellt werden, eine Umsatzsteuervergütung von 50 %.
3.3.7.2.
(162)
Den im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung(77) nicht geprüften Informationen der chinesischen Regierung zufolge geht aus der Bekanntmachung hervor, dass die Regelungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer für den Verkauf von Waren gelten, bei deren Produktion die aufbereiteten, wiederverwendbaren oder nicht gebrauchten Stoffe oder Energieerzeugnisse aus anderen Produktionsprozessen eingesetzt werden.
3.3.7.3.
(163)
Den im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung(78) nicht geprüften Informationen der chinesischen Regierung zufolge wird das Programm von der staatlichen Steuerverwaltung der Volksrepublik China (State Administration of Taxation of the People's Republic of China) mit Unterstützung anderer zuständiger Behörden verwaltet und von den örtlichen Steuerbehörden in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten umgesetzt. Unternehmen, die eine Mehrwertsteuererstattung beantragen, müssen den Antrag zusammen mit weiteren maßgeblichen Unterlagen bei der Steuerbehörde zur Prüfung einreichen. Nach Bewilligung des Antrags kann der Antragsteller die Vorteile in Anspruch nehmen.
3.3.7.4.
(164)
In der vorausgegangenen Überprüfung(79) stellte die Kommission fest, dass die Umsatzsteuernachlässe der chinesischen Regierung für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen hergestellt werden, als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst werden sollten, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission des Weiteren zu dem Schluss, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung ist.
(165)
Weder von der chinesischen Regierung noch von den ausführenden Herstellern wurden Nachweise vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Papierbeschichtungsindustrie nicht mehr in den Genuss dieser Umsatzsteuernachlässe kommt oder dass diese Subventionen und Subventionsregelungen demnächst eingestellt werden. Vielmehr wird in der Bekanntmachung, auf die in den Erwägungsgründen 161, 162 und 163 Bezug genommen wird, Papier ausdrücklich als Ware genannt, für die Ressourcen wie Bagasse, Altpapier und Getreidestroh verwendet werden, und festgestellt, dass die Hersteller spezifische technische Vorschriften für die Zellstoff- und Papierindustrie einhalten müssen.
(166)
Der Kommission lagen auch keine Beweise dafür vor, dass diese Regelung gegenüber Herstellern von gestrichenem Feinpapier eingestellt wurde.
(167)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung der Papierbeschichtungsindustrie für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen hergestellt werden, Subventionen in Form von Umsatzsteuernachlässen gewährt und dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China im UZÜ weiter in den Genuss dieser Nachlässe gekommen sind.
3.3.7.5.
(168)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Papierbeschichtungsindustrie im UZÜ weiterhin in den Genuss von Subventionen in Form von Umsatzsteuernachlässen für Waren, die aus mindestens 70 % Altfasern und landwirtschaftlichen Reststoffen hergestellt werden, gekommen ist. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, wird diese Subventionsregelung weiterhin als anfechtbar betrachtet.
3.4.
Allgemeine Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung
(169)
Auf der Grundlage aller vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller von gestrichenem Feinpapier in der VR China im UZÜ in den Genuss anfechtbarer Subventionen gekommen sind.
3.5.
Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
3.5.1.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(170)
Bei der Untersuchung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China stützte sich die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller auf die von den Antragstellern in ihrem Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen zu GFP sowie zum übergeordneten Sektor für gestrichenes holzfreies Papier, dem GFP angehört, wie in den folgenden Erwägungsgründen ausgeführt.
(171)
Der Berechnung des GFP-Anteils an den Produktions- und Kapazitätszahlen legten die Antragsteller die Daten für gestrichenes holzfreies Papier zugrunde, da diese leichter verfügbar waren.
(172)
Dem Antrag der Antragsteller(80) zufolge belief sich die weltweite Nachfrage nach gestrichenem holzfreien Papier im Jahr 2021 auf etwa 17,3 Mio. Tonnen und die weltweite Produktionskapazität auf etwa 20,7 Mio. Tonnen. Die weltweite Nachfrage nach GFP wurde von den Antragstellern auf etwa 12,1 Mio. Tonnen und die Produktionskapazität auf etwa 14,5 Mio. Tonnen beziffert.
(173)
Nach Angaben der Antragsteller belief sich die Nachfrage nach gestrichenem holzfreien Papier in der EU im Jahr 2021 auf etwa 3,2 Mio. Tonnen und die Produktionskapazität für gestrichenes holzfreies Papier in der EU auf etwa 5 Mio. Tonnen. Die Kommission bezifferte die Nachfrage nach GFP in der EU auf etwa 2,64 Mio. Tonnen und die Produktionskapazität für GFP in der EU auf etwas mehr als 4 Mio. Tonnen.
(174)
Die chinesische Produktionskapazität für gestrichenes holzfreies Papier belief sich im Jahr 2021 auf etwa 6,8 Mio. Tonnen und die chinesische Nachfrage auf 4,7 Mio. Tonnen. Die chinesische Produktionskapazität für GFP belief sich dementsprechend auf 4,8 Mio. Tonnen und die Binnennachfrage nach der betroffenen Ware auf etwa 3,3 Mio. Tonnen.(81)
(175)
Dementsprechend verfügte China im Jahr 2021 über Kapazitätsreserven(82) für die Herstellung von GFP von mindestens 0,9 Mio. Tonnen und Überkapazitäten(83) von etwa 1,5 Mio. Tonnen, was etwa 56 % der gesamten EU-Nachfrage nach GFP entspricht. Betrachtet man gestrichenes holzfreies Papier insgesamt, so beliefen sich die chinesischen Überkapazitäten im Jahr 2021 auf mehr als 2 Mio. Tonnen (mehr als 80 % des EU-Verbrauchs). Es war kein Rückgang der Überkapazitäten zu verzeichnen. Folglich kann im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen davon ausgegangen werden, dass bei noch höheren Kapazitätsreserven die Produktion von gestrichenem holzfreien Papier problemlos auf die Produktion von GFP umgestellt und die daraus resultierende Ware anschließend auf dem Unionsmarkt verkauft werden könnte.
(176)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über bedeutende Kapazitätsreserven verfügen, die sie dazu nutzen könnten, noch mehr GFP-Produkte herzustellen, die sie im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen in die Union ausführen könnten. Die Untersuchung der Kommission ergab weiter, dass sich dieses Ausfuhrpotenzial infolge des erwarteten Rückgangs der globalen Nachfrage und der Binnennachfrage in der VR China im Einklang mit den Entwicklungen im letzten Jahrzehnt noch erhöhen könnte, wie in Abschnitt 5 des Antrags auf Auslaufüberprüfung beschrieben.
3.5.2.
Attraktivität des Unionsmarktes
(177)
Wie in den Erwägungsgründen 172 bis 175 dargelegt, ging aus der Untersuchung hervor, dass in der Union weiterhin eine starke Nachfrage nach GFP besteht. Obwohl sich der Unionsverbrauch im Laufe des Bezugszeitraums verringerte, bleibt der Unionsmarkt, auf den etwa 20 % des globalen Verbrauchs entfallen, nach China der weltweit zweitgrößte Markt. Darüber hinaus wird für die Binnennachfrage in der VR China ein Rückgang erwartet, woraus sich für die chinesischen Hersteller ein starker Anreiz zur Erschließung alternativer Märkte ergeben dürfte, die die chinesischen Überkapazitäten absorbieren könnten.
(178)
Des Weiteren haben mehrere Länder, wie im Antrag auf Auslaufüberprüfung erwähnt, Maßnahmen(84) gegenüber China für Papiererzeugnisse eingeführt, darunter Südkorea, Indien und die USA.
(179)
Ferner ermittelte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere des Antrags 27 Länder, in denen die chinesischen Ausführer die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu Preisen verkauften, die unter den Zielpreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die chinesischen Ausfuhren in diese Länder machten mengenmäßig rund 10 % der chinesischen Ausfuhren in Drittländer aus.
(180)
Angesichts der festgestellten erheblichen Kapazitätsreserven, der Möglichkeit, die Kapazitätsreserven durch Umstellung von anderen Papiersorten auf gestrichenes Feinpapier zu erhöhen, des begrenzten Zugangs chinesischer Hersteller von gestrichenem Feinpapier zu wichtigen Drittlandsmärkten, des Preises, zu dem die chinesischen ausführenden Hersteller auf dem Unionsmarkt verkaufen könnten, sowie des prognostizierten Rückgangs des Inlandsverbrauchs in der VR China ist es folglich wahrscheinlich, dass die subventionierten Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in die Union umgeleitet werden. Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen werden die subventionierten Einfuhren daher wahrscheinlich in größeren Mengen und zu Preisen in die Union gelangen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten.
(181)
Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhren aus der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt gelenkt würden.
3.6.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung
(182)
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Subventionierung der Papierbeschichtungsindustrie in der VR China während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung anhielt und auch in Zukunft anhalten dürfte. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Subventionen und Subventionsregelungen demnächst eingestellt werden.
(183)
Aufgrund der Subventionierung der Papierbeschichtungsindustrie konnten die chinesischen Hersteller ihre Produktionskapazität trotz rückläufiger Märkte in China und weltweit auf einem Niveau halten, das die Binnennachfrage bei Weitem übersteigt.
(184)
Daher stellte die Kommission fest, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen dazu führen dürfte, dass wieder erhebliche Mengen subventionierter Einfuhren der betroffenen Ware in den Unionsmarkt umgeleitet werden. Die chinesische Regierung hat weiterhin verschiedene Subventionsprogramme für die Papierbeschichtungsindustrie bereitgestellt und der Kommission liegen ausreichende Nachweise vor, dass die Papierbeschichtungsindustrie während des UZÜ eine Reihe dieser Maßnahmen in Anspruch genommen hat.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(185)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von 17 Herstellern in der Union gefertigt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.
(186)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf rund 3700000 Tonnen beziffert. Die Kommission ermittelte die Zahl anhand der Antworten des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten. Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogenen; auf sie entfielen rund 41 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
4.2.
Unionsverbrauch
(187)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Antworten des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten und anhand von Eurostat-Daten.
(188)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(189)
Der Unionsverbrauch ging 2019 um 5 % zurück, gefolgt von einem weiteren starken Rückgang um 24 Prozentpunkte im Jahr 2020 im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch. Im Jahr 2021 war ein leichter Anstieg um 4 Prozentpunkte zu verzeichnen, der jedoch bei Weitem nicht ausreichte, um wieder auf das vor der Krise beobachtete Niveau zurückzukehren, was insgesamt zu einem Rückgang des Unionsverbrauchs um 25 % im Bezugszeitraum führte. Längerfristig betrachtet, lag der geschätzte Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 44 % unter dem im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung ermittelten Verbrauch (4572057 Tonnen). Der rückläufige Unionsverbrauch spiegelt den Rückgang der Nachfrage nach Grafikpapier im Allgemeinen wider, der in erster Linie auf die Entwicklung der digitalen Medien zurückzuführen ist, die die traditionellen Printmedien ersetzen.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(190)
Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand der Antworten des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten und anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Die Eurostat-Daten wurden zuvor anhand der verfügbaren Informationen überprüft.
(191)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich für die derzeit den Zöllen unterliegenden Ausführer wie folgt:
(192)
Im Bezugszeitraum war die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union unerheblich. Tatsächlich gingen die Einfuhren aus der VR China in die Union seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2011 auf ein unerhebliches Niveau zurück.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(193)
Wie in vorstehendem Erwägungsgrund dargelegt, wurden die Preise dieser Verkäufe aufgrund der unerheblichen Menge der Einfuhren von GFP aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als nicht repräsentativ angesehen und konnten somit nicht herangezogen werden, um Schlussfolgerungen zu den Preisen der Einfuhren aus der VR China in die Union und zum Preisverhalten der ausführenden Hersteller zu ziehen.
4.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
(194)
Die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier aus anderen Drittländern als China in die Union erfolgten hauptsächlich aus Südkorea und den USA.
(195)
Die (aggregierte) Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von gestrichenem Feinpapier aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
(196)
Obwohl die Gesamtmenge der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China im Bezugszeitraum stieg, blieb sie auf einem sehr niedrigen Niveau, was sich in ihrem Gesamtmarktanteil widerspiegelt, der in diesem Zeitraum von 0,22 % auf 0,95 % stieg. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen über den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Diese Einfuhren aus Drittländern haben daher nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU beigetragen.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(197)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasst die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(198)
Wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(199)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Antworten des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden geprüft und als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(200)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsbeträge und Erholung von einer früheren Subventionierung.
(201)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
(202)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(203)
Produktion und Produktionskapazität gingen im Bezugszeitraum um 25 % bzw. 26 % zurück. Dieser Rückgang von Produktion und Produktionskapazität ist ein langfristiger Trend, der mit der Anpassung der Industrie an eine sinkende Nachfrage im Zusammenhang mit der Digitalisierung unserer Gesellschaft zusammenhängt.
(204)
Bereits vor Beginn des Bezugszeitraums hatten die Unionshersteller beträchtliche Umstrukturierungsanstrengungen unternommen, um die sich aus der Digitalisierung ergebenden strukturellen Überkapazitäten zu beseitigen; diese Anstrengungen wurden im Bezugszeitraum fortgeführt. Sowohl infolge der Schließung bestimmter Fabriken sowie der Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Papiererzeugnisse als GFP verringerte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskapazität für GFP im Bezugszeitraum um etwa 1400000 Tonnen.
(205)
Durch eine stetige Verringerung der Produktionskapazität konnte der Wirtschaftszweig der Union die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum relativ stabil halten. Dies geschah mit Ausnahme des Jahres 2020, in dem die Kapazitätsauslastung im Vergleich zu den Vorjahren und den Folgejahren geringer ausfiel, was sich hauptsächlich auf den Produktionsrückgang nach dem COVID-19-Ausbruch im selben Jahr zurückführen lässt.
(206)
Die Untersuchung ergab, dass aufgrund der hohen Investitionen in Anlagevermögen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die durchschnittlichen Herstellkosten eine hohe Kapazitätsauslastung erheblichen Einfluss auf die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierindustrie hat.
4.5.2.2.
(207)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(208)
Im Bezugszeitraum ging das Verkaufsvolumen auf dem Unionsmarkt um 25 % zurück. Zwischen 2018 und 2019 sanken die Verkäufe um 5 %, während sie 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie um weitere 24 Prozentpunkte drastisch zurückgingen. Im Jahr 2021 kam es zu einer leichten Erholung von 4 Prozentpunkten, wobei die im Jahr 2018 beobachtete Verkaufsmenge nicht wieder erreicht werden konnte. Der Rückgang der Verkäufe stand im Zusammenhang mit der sinkenden Nachfrage nach der betroffenen Ware, die mit der Digitalisierung unserer Gesellschaft in Verbindung gebracht werden könnte.
(209)
Da im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren der betroffenen Ware getätigt wurden, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stabil bei rund 99 %.
4.5.2.3.
(210)
Im Bezugszeitraum war im Wirtschaftszweig der Union kein Wachstum bei Produktion und Umsatz zu beobachten. Vielmehr folgten diese Wirtschaftsindikatoren eng dem Abwärtstrend beim Unionsverbrauch.
4.5.2.4.
(211)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(212)
Die Zahl der Beschäftigten sank im Bezugszeitraum um 22 %. Dieser Rückgang war über den gesamten Zeitraum hinweg stetig und regelmäßig. Dies spiegelt die längerfristigen Umstrukturierungsanstrengungen wider, die vom Wirtschaftszweig der Union unternommen werden, um die strukturelle Überkapazität anzugehen (siehe Erwägungsgrund 204).
(213)
Mit diesem beträchtlichen Personalabbau ging ein vergleichbarer Rückgang der Produktion einher. Die Produktivität, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, verzeichnete im Bezugszeitraum nur einen leichten Rückgang um 4 %. Im Jahr 2020 ging die Produktivität wegen des plötzlichen Nachfrageeinbruchs infolge der COVID-19-Pandemie um 19 Prozentpunkte stark zurück. Infolgedessen erreichte die Produktivität im Jahr 2020 ihren niedrigsten Stand.
4.5.2.5.
(214)
Wie in Erwägungsgrund 142 erläutert, war es nicht möglich, die Höhe der Subventionierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung positiv zu bestätigen. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung im Falle einer Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen (siehe Erwägungsgründe 182, 183 und 184).
(215)
In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen der früheren Subventionierung. Im Bezugszeitraum der aktuellen Auslaufüberprüfung gab es keine derartigen Anzeichen einer Erholung, da sich der Wirtschaftszweig der Union in einer schwierigen Lage befand, wobei zu den negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Notwendigkeit einer Umstrukturierung hinzukam.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
(216)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(217)
Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, blieb im Bezugszeitraum relativ stabil und ging lediglich um 1 % zurück. Nach einem leichten Anstieg von 2 % im Jahr 2019 gingen die Preise 2020, dem Jahr des COVID-19-Ausbruchs, in welchem die geringere Nachfrage die Preise nach unten trieb, um 8 Prozentpunkte zurück. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Preise aufgrund eines Anstiegs der Nachfrage erneut um 5 Prozentpunkte an.
(218)
Die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union gingen zwischen 2018 und 2019 leicht um 2 % zurück. Der weitere Rückgang um 3 Prozentpunkte im Jahr 2020 war auf den Rückgang der Preise für Rohstoffe und Energie zurückzuführen. Im Jahr 2021 stiegen die Preise für Rohstoffe und Energie erheblich an, was zu einem Anstieg der Produktionskosten um 11 Prozentpunkte führte; dies führte zu einem Gesamtanstieg im Bezugszeitraum von 6 %.
4.5.3.2.
(219)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(220)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben zwischen 2018 und 2019 stabil. Im Vergleich zu 2019 gingen sie im Jahr 2020 um 6 % zurück. Unmittelbar danach stiegen sie wieder an und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 5 % über dem Niveau von 2018.
4.5.3.3.
(221)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(222)
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union verringerten sich im Bezugszeitraum um 29 %. Dies steht im Einklang mit dem Rückgang der Produktion und der Produktionskapazitäten.
(223)
Die Schlussbestände machten im Bezugszeitraum rund 3 % der Produktion aus.
4.5.3.4.
(224)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(225)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union fuhr während des gesamten Bezugszeitraums Verluste ein. Als Bezug sei anzumerken, dass in der Ausgangsuntersuchung die Zielgewinnspanne für den Wirtschaftszweig auf 8 % festgesetzt wurde.(85) Im Bezugszeitraum ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von -3,6 % auf -9,5 % zurück. Das vergleichsweise beste Jahr war das Jahr 2019, als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union -0,8 % erreichte, was auf eine Kombination aus niedrigeren Produktionskosten und hohen Verkaufspreisen zurückzuführen war. Im Jahr 2020 ging die Rentabilität deutlich auf -5,6 % zurück und sank im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter auf -9,5 %.
(226)
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow im Bezugszeitraum war positiv und seine Entwicklung spiegelte in hohem Maße die Entwicklung der Rentabilität wider, wobei 2019 das beste Jahr war.
(227)
In Anbetracht der sinkenden Nachfrage nach GFP sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union investierte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht in neue Kapazitäten. Die getätigten Investitionen konzentrierten sich auf Wartung, Ersatzinvestitionen, Verbesserung der Energieeffizienz sowie auf Maßnahmen, die auf die Umstrukturierung und die Einhaltung von Umweltschutzstandards abzielten.
(228)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum ähnlich wie der Gewinn.
(229)
In Anbetracht der Kosten bestehender Schulden, der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union und der stetig rückläufigen Nachfrage nach GFP blieben die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum weiterhin beschränkt.
4.6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(230)
Im Bezugszeitraum ergab sich aus den Schadensindikatoren ein negatives Bild. Die Produktionskapazität, die Produktions- und Verkaufsmengen und die Beschäftigungszahlen waren allesamt rückläufig. Gewinn und Kapitalrendite waren im gesamten Bezugszeitraum negativ, wobei die Jahre 2020 und 2021 die Jahre mit den schlechtesten Ergebnissen dieses Zeitraums darstellten.
(231)
Die negativen Entwicklungen bei den Produktions- und Verkaufsmengen waren das Ergebnis des kontinuierlichen Rückgangs der Nachfrage nach GFP innerhalb und außerhalb der Union, aufgrund dessen der Wirtschaftszweig der Union die Umstrukturierung fortführen musste, was die Schließung von Papierfabriken sowie die Umstellung der Produktion anderer Fabriken auf andere Arten von Papier umfasste.
(232)
Die künftige Nachfrage nach GFP wird voraussichtlich zurückgehen und die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wird sich nach wie vor schwierig darstellen, wobei eine weitere Verringerung sowohl der Produktion als auch der Produktionskapazität erforderlich sein wird.
(233)
Die geltenden Maßnahmen gewährleisteten den Schutz des Wirtschaftszweigs der Union und ermöglichten es ihm, im Bezugszeitraum einen hohen Marktanteil aufrechtzuerhalten. Der Wirtschaftszweig der Union war jedoch nicht in der Lage, die GFP-Preise so weit über das Kostendeckungsniveau anzuheben, dass er Gewinne erzielen konnte. Dies war im Zeitraum von 2018 bis 2019 darauf zurückzuführen, dass die Preise für Rohstoffe (insbesondere für Zellstoff) gestiegen sind und dass der Wirtschaftszweig der Union die steigenden Preise nicht an seine Abnehmer weitergeben konnte. Im Jahr 2020 traf der Rückgang der Nachfrage und der Preise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie den Wirtschaftszweig der Union, der erhebliche Verluste verzeichnete. Das Jahr 2021 wiederum zeichnete sich durch steigende Preise für Rohstoffe und Energie aus, was zu einem Anstieg der Produktionskosten um 11 % und einer weiteren Verschlechterung der Gesamtlage führte. Darüber hinaus musste der Wirtschaftszweig der Union während des gesamten Bezugszeitraums seine Tätigkeiten umstrukturieren, und die Produktionskapazität wurde im Bezugszeitraum um 26 % verringert. Dies war mit zusätzlichen Kosten verbunden.
(234)
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Allerdings kann die in diesem Zeitraum beobachtete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des sehr begrenzten Volumens der subventionierten Einfuhren aus der VR China nicht durch diese verursacht worden sein. Die Schädigung wurde vor allem durch die anhaltend rückläufige Nachfrage nach GFP und die hohen damit zusammenhängenden Umstrukturierungskosten verursacht, die sich beide erheblich auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten.
5.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(235)
In Erwägungsgrund 234 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. In Erwägungsgrund 234 schlussfolgerte die Kommission überdies, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des sehr begrenzten Volumens der subventionierten Einfuhren aus der VR China nicht durch diese verursacht worden sein kann. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
(236)
Wie in Erwägungsgrund 177 erwähnt, ist der Unionsmarkt der weltweit zweitgrößte Markt für GFP. Seine Gesamtgröße und die Existenz großer Abnehmer von GFP machen ihn für chinesische Hersteller von GFP in der Tat äußerst attraktiv, da solch große Lieferungen ihnen eine stärkere Auslastung ihrer Kapazitätsreserven ermöglichen würden, was wiederum zu geringeren Herstellstückkosten führen würde. Entsprechend ist im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wegen der mit der Nutzung der Kapazitätsreserven in der VR China verbundenen wirtschaftlichen Vorteile davon auszugehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller GFP auf dem Unionsmarkt zu niedrigen Preisen anbieten werden, was Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und auf die Rentabilität ausüben würde.
(237)
Die Kommission untersuchte auch das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf Drittlandsmärkten, um die Auswirkungen auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu ermitteln.
(238)
Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung der Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Sie verwendete für diesen Zweck die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen und auf Svan Data(86) basierenden Daten sowie insbesondere chinesische Ausfuhrdaten, die sich auf den Warencode 481019 beziehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung dargelegt hatten, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware hauptsächlich unter dem chinesischen Warencode 481019 erfolgten.
(239)
Zu Vergleichszwecken ermittelte die Kommission folgende Preise:
(240)
Erstens verglich die Kommission den gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreis, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellt wurde, mit den Preisen der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer als die Union, berichtigt auf den Anlandepreis in der Union im UZÜ. Der Preisvergleich auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 239 genannten Daten ergab, dass die Preise der Ausfuhren in acht Drittländer unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Diese Ausfuhren machten mengenmäßig rund 1 % der chinesischen Ausfuhren aus. Dieser geringe Prozentsatz ist auf die gedrückten Preise für GFP in der Union zurückzuführen.
(241)
Zweitens untersuchte die Kommission, ob die gewogenen Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer als die Union, berichtigt auf den Anlandepreis in der Union, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zu seinem Zielpreis im UZÜ unterboten. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Ausführer stützte sich die Kommission bei ihrer Analyse auf die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Daten. Bei der Analyse ermittelte sie 27 Drittländer, in denen die chinesischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu Preisen verkauften, die unter dem durchschnittlichen Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die chinesischen Ausfuhren in diese Länder machten mengenmäßig rund 10 % aller chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer aus. Darüber hinaus sind, wie in Erwägungsgrund 178 dargelegt, wichtige Drittlandsmärkte aufgrund der geltenden Zölle gegenüber Ausfuhren aus China abgeschottet.
(242)
Abschließend zeigte die Analyse auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage waren, zu Preisen zu verkaufen, die unter dem Zielpreis der Union lagen. Angesichts der erheblichen Kapazitätsreserven in China wurde auch festgestellt, dass potenziell große Mengen von GFP hergestellt werden könnten, um auf dem EU-Markt verkauft zu werden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die chinesischen Ausführer im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in der Lage wären, erheblichen Preisdruck auszuüben und somit den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen.
(243)
Bei der Untersuchung wurde ferner festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt war und sich in einer prekären Lage befand. Zudem wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig derzeit einen Umstrukturierungsprozess durchläuft, was sich in einem Rückgang der Produktionskapazität im Bezugszeitraum widerspiegelt, da einige Unternehmen einen Teil ihrer Produktionslinien auf die Herstellung anderer Arten von Papier umstellten.
(244)
Durch die Untersuchung wurden zudem die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen bestätigt, dass eine hohe Kapazitätsauslastung ein wesentlicher Faktor für die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Papierhersteller ist, da der Herstellungsprozess kapitalintensiv ist. Durch erneute Einfuhren zu subventionierten Preisen und dem damit einhergehenden Preisdruck würde dem Wirtschaftszweig der Union der Cashflow entzogen, der für die Finanzierung der Umstrukturierungsanstrengungen zur Anpassung an die weltweit sinkende Nachfrage nach GFP erforderlich ist. Zudem würde dies die positiven Auswirkungen der vergangenen Umstrukturierungsanstrengungen zunichtemachen und zu einer weiteren Verschlechterung sämtlicher Schadensindikatoren führen.
(245)
Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der subventionierten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.
6.
UNIONSINTERESSE
(246)
Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt deutlich zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Einführer, der Händler und der Verwender.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(247)
Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt war und sich in einer prekären Lage befand. Um den Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergaben, sind langfristige Umstrukturierungspläne erforderlich, darunter die Schließung von Papierfabriken und die Umstellung anderer Fabriken auf die Herstellung anderer Arten von Papier.
(248)
Unter einem von subventionierten Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdruck wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die GFP-Preise über das Kostendeckungsniveau zu bringen, das für die Finanzierung seiner Umstrukturierungsanstrengungen erforderliche Einkommen zu generieren und sich an die Herausforderungen anzupassen, die sich aus der stetig sinkenden Nachfrage nach GFP ergeben.
(249)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde.
6.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(250)
An der Untersuchung haben keine unabhängigen Einführer und Händler mitgearbeitet. Aufgrund des Umstands, dass im Bezugszeitraum so gut wie keine Einfuhren von GFP aus der VR China erfolgten, schlussfolgerte die Kommission, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware kein erheblicher Teil der Geschäftstätigkeiten der unabhängigen Einführer und Händler entfällt und dass es keine Faktoren gibt, die darauf schließen lassen, dass sie bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen unverhältnismäßig betroffen sein würden.
6.3.
Interesse der Verwender
(251)
An der Untersuchung haben keine als Einzelpartei auftretende Verwender mitgearbeitet und einen beantworteten Fragebogen übermittelt.
(252)
Bei der Kommission gingen zwei schriftliche Stellungnahmen ein: eine von Unitedprint.com, einem Unionsverwender von GFP, und eine von Intergraf(87), einem Verband der Druckindustrie, der von dem Königlichen Niederländischen Verband des Druckgewerbes und damit verbundener Branchen (The Royal Dutch Association of Printing and Allied Industries) unterstützt wurde.
(253)
In der von Intergraf übermittelten Stellungnahme wurde dargelegt, dass die Druckindustrie der Union unter der Verdrängung der Papiermedien durch digitale Medien sowie unter massiven Einfuhren von Druckwaren insbesondere aus der VR China leide. Laut Intergraf untergraben Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der Druckindustrie in der Union, die nicht durch ähnliche Handelsmaßnahmen geschützt sei und strenge Umweltstandards einhalten müsse.
(254)
Intergraf brachte vor, dass jährlich Ausfuhren von bedrucktem Papier aus China in die EU im Wert von mehr als 700 Mio. EUR getätigt würden. Dies umfasse eine Vielzahl von Druckwaren, die nicht auf GFP gedruckt werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war es der Kommission nicht möglich, die jeweiligen Anteile der aus der VR China eingeführten Produkte zu bestimmen, die auf GFP bzw. auf andere Papiersorten gedruckt wurden.
(255)
Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass es sich bei den meisten auf GFP gedruckten Erzeugnissen um zeitkritische Produkte handelt, z. B. Zeitschriften, Broschüren, Postwurfsendungen und Einlagen, die aufgrund der benötigten Transportzeit eher in geringerem Umfang aus der VR China eingeführt werden. Die im Rahmen der Überprüfung von den Antragstellern vorgelegten Informationen bestätigten, dass die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen weiterhin gültig waren.
(256)
Die Kommission gelangte entsprechend zu dem Schluss, dass, auch wenn es wahrscheinlich ist, dass einige Druckmaterialien aufgrund von Antidumping- und Ausgleichszöllen außerhalb der Union auf GFP gedruckt werden, diese nur beschränkt Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Druckindustrie der Union haben.
(257)
Intergraf wies auch auf Lieferengpässe in Bezug auf GFP und einen starken Preisanstieg hin, insbesondere seit Mitte 2021. Dies wurde in der Stellungnahme von Unitedprint.com ebenfalls festgestellt. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen war es der Kommission nicht möglich, den genauen Umfang von Angebot und Nachfrage und damit das angebliche Marktungleichgewicht zu bestimmen. Die Kommission konnte auch nicht bewerten, ob der Wirtschaftszweig den genannten Preisanstieg an seine Abnehmer weitergeben könnte oder nicht. Sie stellt ferner fest, dass im Jahr 2021, sprich in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie, auf einer Reihe von Rohstoffmärkten Engpässe herrschten.
6.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(258)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFP mit Ursprung in China sprechen.
7.
ANTISUBVENTIONSMAẞNAHMEN
(259)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten der Subventionierung, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber GFP aus China aufrechterhalten werden.
(260)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Ausgleichszoll erhoben werden.
(261)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(262)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(263)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten.
(264)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten.(88) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(265)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben.
(266)
Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union, in der ihre Feststellungen, wonach die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage waren, zu Preisen unter dem Zielpreis der Union zu verkaufen, weiter untermauert wurden. Daher wurde es nicht für notwendig erachtet, den Wortlaut der vorliegenden Verordnung zu ändern.
(267)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(89) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(268)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)

ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 134).

(5)

ABl. C 398 vom 1.10.2021, S. 18.

(6)

ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 119.

(7)

ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 130.

(8)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(9)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2616

(10)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2616

(11)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2616

(12)

WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.

(13)

WT/DS437/AB/R, United States – Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.178-4.179. In diesem Bericht des Berufungsgremiums werden WT/DS295/AB/R, Mexico – Definitive Anti-Dumping Measures on Beef and Rice, Bericht des Berufungsgremiums vom 29. November 2005, Rn. 293 sowie WT/DS436/AB/R, United States – Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India, Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.416-4.421 zitiert.

(14)

Siehe Erwägungsgrund 60 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011.

(15)

Die APP-Gruppe: Sinar Mas Paper (China) Investment Co., Ltd., Gold East Paper (Jiangsu) Co., Ltd., Gold Huasheng Paper (SuZhou Industrial Park) Co., Ltd., Ningbo Zhonghua Paper Industry Co., Ltd., Ningbo Asia Pulp & Paper Co., Ltd.

(16)

Die Chenming-Gruppe: Shandong Chenming Paper Holdings Limited, Shouguang Chenming Art Paper Co., Ltd.

(17)

12. Fünfjahresplan der VR China (2011-2015), verabschiedet am 14. März 2011.

(18)

14. Fünfjahresplan, für die Jahre 20212025, verabschiedet vom chinesischen Parlament, dem Nationalen Volkskongress, im März 2021.

(19)

http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2019/2019-3/2019-03-30/5140126.PDF pages 13 and 37

http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2020/2020-3/2020-03-28/5976095.PDF, Seiten 11 und 36.

(20)

Beschluss Nr. 40 des Staatsrats über die Bekanntmachung und Umsetzung der „Vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur” (Decision No 40 of the State Council on Promulgating and Implementing the Temporary Provisions on Promoting Industrial Structure Adjustments).

(21)

Siehe Anhang 19 des Antrags auf Auslaufüberprüfung betreffend den Beschluss des Staatsrats über die Bekanntmachung und Umsetzung der „Vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur” .

(22)

Für eine ähnliche Schlussfolgerung siehe Erwägungsgrund 76 der Verordnung (EU) Nr. 452/2011 und Erwägungsgrund 45 der Verordnung 2017/1187, in denen festgestellt wird, dass der Beschluss Nr. 40 sowohl für öffentliche Körperschaften als auch die Wirtschaftsakteure in China rechtsverbindlich ist.

(23)

Siehe GFR, Erwägungsgrund 76.

(24)

Siehe Erwägungsgründe 82 bis 89 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 und Erwägungsgründe 55 bis 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187.

(25)

Siehe Erwägungsgrund 100 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969.

(26)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146, vom 9.6.2017, S. 17) (im Folgenden „HRF-Fall” ); Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1) (im Folgenden „Reifen-Fall” ); Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5) (im Folgenden „E-Bikes-Fall” ); Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 33) (im Folgenden „GFF-Fall” ).

(27)

Siehe Erwägungsgrund 226 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission.

(28)

Introduction_The Export-Import Bank of China (eximbank.gov.cn)

(29)

Siehe Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission.

(30)

Siehe Erwägungsgrund 266 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission.

(31)

Siehe Erwägungsgrund 274 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission.

(32)

Durchführungsverordnungen zum Körperschaftsteuergesetz der Volksrepublik China (Verordnung des Staatsrats der Volksrepublik China Nr. 714).

(33)

Siehe Erwägungsgründe 221, 223 und 224 des Antrags der Antragsteller.

(34)

Siehe Erwägungsgrund 503 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission und Erwägungsgrund 496 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission.

(35)

Jahresbericht der Chenming-Gruppe 2015, S. 14.

(36)

Jahresbericht der Chenming-Gruppe 2018, S. 157, Jahresbericht 2019, S. 146, und Zwischenbericht 2021, S. 159.

(37)

Jahresbericht der Chenming-Gruppe 2018, S. 254, Jahresbericht 2019, S. 253, Jahresbericht 2020, S. 266, und Zwischenbericht 2021, S. 160.

(38)

Jahresbericht 2018 der Chenming-Gruppe, S. 5, 157 und 254, Jahresbericht 2019, S. 5, 146 und 253, Jahresbericht 2020, S. 6 und 266, Zwischenbericht 2021, S. 6, 159 und 160.

(39)

Jahresbericht 2020 von Gold East Paper (Jiangsu), S. 65, 69 und 97.

(40)

Bekanntmachung [2021] Nr. 13 des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur weiteren Verbesserung der Politik des gewichteten Vorsteuerabzugs in Verbindung mit FuE-Aufwendungen.

(41)

Siehe Erwägungsgrund 335 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(42)

Siehe Erwägungsgrund 82 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission.

(43)

Siehe Ziffer 221 des Antrags der Antragsteller.

(44)

Siehe Erwägungsgrund 129 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(45)

Siehe Erwägungsgrund 91 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission.

(46)

Siehe Erwägungsgründe 211, 216, 233 und 235 des Antrags der Antragsteller.

(47)

Siehe Erwägungsgrund 499 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission und Erwägungsgrund 571 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/776 der Kommission.

(48)

Siehe Erwägungsgrund 142 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(49)

Siehe Erwägungsgrund 100 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission.

(50)

Siehe Erwägungsgrund 189 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission.

(51)

Siehe Erwägungsgründe 336 bis 342 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 (Ausgangsuntersuchung zu Solarpaneelen); und Erwägungsgründe 293 bis 298 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 betreffend organisch beschichtete Stahlerzeugnisse.

(52)

Siehe Erwägungsgrund 152 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(53)

Siehe Erwägungsgrund 111 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission.

(54)

Siehe „Mass Entrepreneurship and Innovation Preferential Subsidies Policy” , Subventionen 47 bis 49, Anhang 34 des Antrags der Antragsteller zu Unternehmertum und Innovation.

(55)

Siehe Erwägungsgründe 384 bis 392 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 (Auslaufüberprüfung zu Solarpaneelen); Erwägungsgrund 189 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission betreffend organisch beschichtete Stahlerzeugnisse.

(56)

Siehe Erwägungsgrund 176 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(57)

Siehe Erwägungsgrund 119 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission.

(58)

Siehe Erwägungsgrund 445 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission und Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission.

(59)

Siehe Auslaufüberprüfung der USA betreffend die US-Einfuhren von ungestrichenem Feinpapier u. a. mit Ursprung in China (2022), S 9, abrufbar unter: https://www.usitc.gov/publications/701_731/pub5275.pdf.

(60)

Siehe Erwägungsgründe 43, 46 und 56 des Antrags der Antragsteller.

(61)

Siehe Erwägungsgrund 445 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission und Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission.

(62)

Siehe Jahresbericht der Chenming-Gruppe 2019, S. 5 und 253, und Jahresbericht 2020, S. 6 und 266.

(63)

Siehe Erwägungsgrund 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission und Erwägungsgrund 539 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission.

(64)

Siehe Erwägungsgrund 251 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates.

(65)

Siehe Erwägungsgrund 498 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission betreffend GFF.

(66)

Siehe Erwägungsgrund 544 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission betreffend ACF.

(67)

Siehe Zwischenbericht 2019 der Chenming-Gruppe, S. 217 und Zwischenbericht 2020, S. 229.

(68)

Siehe Erwägungsgrund 130 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission.

(69)

Siehe Erwägungsgrund 453 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission betreffend Kabel aus optischen Fasern und Erwägungsgrund 429 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission betreffend Reifen.

(70)

https://www.sinosure.com.cn/en/Sinosure/Profile/index.shtml

(71)

OECD-Studie über die chinesische Politik und chinesische Programme in Verbindung mit Ausfuhrkrediten, S. 7, Rn. 32, abrufbar unter https://www.oecd.org/ officialdocuments/publicdisplaydocumentpdf/?cote=TAD/ECG(2015)3&doclanguage=en (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).

(72)

Siehe Website von Sinosure, Unternehmensprofil, Supporting „Made in China” , https://www.sinosure.com.cn/en/Resbonsiblity/smic/index.shtml (zuletzt abgerufen am 17. August 2021).

(73)

http://www.gov.cn/ldhd/2009-05/27/content_1326023.htm

(74)

Siehe Profil von Sinosure, abrufbar unter: https://www.sinosure.com.cn/en/Sinosure/Profile/index.shtml.

(75)

China Credit Insurance Corporation (Sinosure) Releases the National Risk Analysis Report for 2020: Axton Global.

(76)

Siehe Erwägungsgrund 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission und Erwägungsgrund 458 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission.

(77)

Siehe Erwägungsgrund 148 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission.

(78)

Siehe Erwägungsgrund 149 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission.

(79)

Siehe Erwägungsgrund 150 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1187 der Kommission.

(80)

Siehe Anhang 7 des Antrags der Antragsteller, RISI-Berichte zu Produktionskapazität für und Nachfrage nach gestrichenem holzfreien Papier.

(81)

Siehe Anhang 7 des Antrags auf Auslaufüberprüfung, RISI-Berichte zu Produktionskapazität für und Nachfrage nach gestrichenem holzfreien Papier.

(82)

Kapazitätsreserven bezeichnen die Differenz zwischen der im Antrag aufgeführten bestehenden chinesischen Produktionskapazität für GFP, der chinesischen Nachfrage nach GFP und den chinesischen Ausfuhren von GFP (siehe Anhang 8, Daten von Svan Data).

(83)

Überkapazitäten bezeichnen die Differenz zwischen der bestehenden chinesischen Produktionskapazität für GFP und der chinesischen Nachfrage nach GFP.

(84)

Siehe Anhang 10 des Antrags der Antragsteller.

(85)

Erwägungsgrund 158 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011.

(86)

Svan Data ist ein Marktforschungs- und Beratungsunternehmen (https://svandata.com/).

(87)

Intergraf vertritt 21 nationale Druckverbände. Die von Intergraf vertretenen europäischen Druckereien sind Verwender von GFP und möglicherweise Einführer von GFP aus China.

(88)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(89)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (Abl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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