Präambel VO (EU) 2023/1664

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu dürfen, aus einem Drittland oder Gebiet oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines Drittlands oder Gebiets stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu dürfen.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4)
Insbesondere sind in den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5)
Argentinien ist in Anhang XIV als Drittland aufgeführt, aus dem der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist — aufgrund eines HPAI-Ausbruchs mit dem Schlussdatum 28. Februar 2023. Argentinien ist auch in Anhang XV als Drittland aufgeführt, aus dem der Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild, die der risikomindernden Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, in die Union zulässig ist.
(6)
Am 10. August 2023 hat Argentinien der Kommission aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf Ausbrüche der HPAI, die zwischen dem 28. Februar 2023 und dem 14. Juni 2023 in Geflügelhaltungsbetrieben bestätigt wurden, sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung dieser Seuche getroffen hat. Insbesondere hat Argentinien nach diesen Ausbrüchen der HPAI die Maßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 umgesetzt, d. h. eine Bestandskeulung zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche, eine angemessene Reinigung und Desinfektion der betroffenen Betriebe nach Durchführung der Bestandskeulung sowie ein einschlägiges Überwachungsprogramm, mit dem nachgewiesen wurde, dass in den gefährdeten Populationen keine Infektion vorlag.
(7)
Die Kommission hat die von Argentinien vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die genannten HPAI-Ausbrüche getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Geflügel aus Argentinien, aus dem der Eingang dieser Waren in die Union verboten war, kein Risiko mehr verbunden ist.
(8)
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in Schottland, in den Council Areas Aberdeenshire (2) sowie Dumfries and Galloway (1) gemeldet, die am 14. August 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(9)
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(10)
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen zur Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat.
(11)
Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den genannten Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.
(12)
Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihrem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.
(13)
Insbesondere haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf drei Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Nevada, New York und South Dakota vorgelegt, die zwischen dem 17. Oktober 2022 und dem 22. März 2023 bestätigt wurden.
(14)
Die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden. Insbesondere haben die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen und das genannte Drittland hat auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.
(15)
Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vereinigten Staaten angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu den Aussetzungen geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt und dass folglich der Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den betroffenen Zonen der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte.
(16)
Daher sollten die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Argentinien, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.
(17)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1603 der Kommission(4) wurden die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem in den Einträgen für die Vereinigten Staaten ein Anfangsdatum für die zuvor geschlossene Zone US-2.363 festgelegt wurde. In der Zeile für diese Zone in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der genannten Durchführungsverordnung wurde ein Fehler festgestellt. Daher sollte der genannte Anhang entsprechend berichtigt werden.
(18)
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels mit Argentinien und den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(19)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1603 der Kommission vom 4. August 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 197 vom 7.8.2023, S. 1).

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