Artikel 2 VO (EU) 2023/1669

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Mobiltelefon” bezeichnet ein schnurloses tragbares elektronisches Gerät mit folgenden Eigenschaften:

a)
Es ist für die Fernsprachübertragung entweder über ein zellulares oder ein satellitengestütztes Telekommunikationsnetz ausgelegt und erfordert eine SIM-Karte, eine eSIM oder ähnliche Mittel zur Identifizierung der angeschlossenen Teilnehmer;
b)
es ist für die Nutzung im Batteriemodus ausgelegt, und der Anschluss an das Stromnetz über ein externes Netzteil und/oder durch drahtlose Stromübertragung dient hauptsächlich zur Batterieaufladung;
c)
es ist nicht dafür ausgelegt, am Handgelenk getragen zu werden;

2.
„Smartphone” bezeichnet ein Mobiltelefon mit folgenden Eigenschaften:

a)
Es ist gekennzeichnet durch drahtlose Netzwerkverbindung, mobile Nutzung von Internetdiensten, ein für den Handgebrauch optimiertes Betriebssystem und die Fähigkeit, eigene Software-Anwendungen und Software-Anwendungen Dritter zu akzeptieren;
b)
es verfügt über ein integriertes Touchscreen-Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 10,16 cm (4 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 17,78 cm (7 Zoll);
c)
verfügt das Gerät über ein klappbares Display bzw. über mehr als ein Display, muss mindestens eines der Displays entweder in geöffnetem oder geschlossenem Zustand in diesen Größenbereich fallen;

3.
„Smartphone für Hochsicherheitskommunikation” bezeichnet ein Smartphone mit folgenden Eigenschaften:

a)
Es ist akkreditiert oder anderweitig von der benannten Behörde in einem Mitgliedstaat zugelassen oder befindet sich in einem Verfahren zur Akkreditierung oder einer anderen Genehmigung zur Übermittlung, Verarbeitung oder Speicherung von Verschlusssachen;
b)
es ist ausschließlich für berufsmäßige Verwender bestimmt;
c)
es ist in der Lage, ein unbefugtes physisches Eindringen in die Hardware festzustellen, und umfasst zur Feststellung eines unbefugten Eindringens mindestens eine Steuereinheit, die dazugehörige Verdrahtung, eine in den Geräterahmen integrierte Schaltung mit einer flexiblen Leiterplatte für den Aufbohrschutz und integrierte Manipulationsschleifen auf der Hauptleiterplatte;

4.
„berufsmäßiger Verwender” bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, der ein Produkt zur Verwendung im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde;
5.
„Slate-Tablet” bezeichnet ein Gerät, das auf Tragbarkeit ausgelegt ist und folgende Merkmale aufweist:

a)
Es verfügt über ein integriertes berührungsempfindliches Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 17,78 cm (7,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 44,20 cm (17,4 Zoll);
b)
es verfügt in seiner vorgesehenen Konfiguration über keine integrierte, physisch befestigte Tastatur;
c)
es stützt sich in erster Linie auf eine drahtlose Netzwerkverbindung;
d)
es wird mit einer internen Batterie betrieben und ist nicht dazu bestimmt, ohne Batterie zu arbeiten, und
e)
es wird mit einem für mobile Plattformen konzipierten Betriebssystem in Verkehr gebracht, das mit Smartphones identisch oder analog zu ihnen ist;

6.
„Verkaufsstelle” bezeichnet einen Ort, an dem Smartphones oder Slate-Tablets ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.

(2) Für die Anhänge II bis IX gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.