ANHANG IX VO (EU) 2023/1669

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen angegebenen Werte.

Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in den technischen Unterlagen angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen sind, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.

Für die Überprüfung der Übereinstimmung sind der EEI, die Batterielaufzeit in Zyklen und die Batterielaufzeit pro Zyklus mit der Version des Betriebssystems, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Einheit(en) in diese eingebaut ist, zu berechnen.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)
Die Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen eine einzige Einheit des Modells gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b und c, außer bei Prüfungen der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall, bei denen fünf Einheiten eines Modells gemäß Nummer 2 Buchstabe d überprüft werden, und mit Ausnahme der Prüfungen der Batterielaufzeit in Zyklen, bei denen fünf Einheiten eines Modells gemäß Nummer 2 Buchstabe e überprüft werden.
(2)
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn

a)
die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den Prüfberichten;
b)
die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte und die angegebene Energieeffizienzklasse, die Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall sowie die Reparierbarkeitsklasse für den Lieferanten nicht günstiger sind als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelten Klassen;
c)
bei Prüfung der Einheit des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 10 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen;
d)
bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall von fünf Einheiten des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) der in Tabelle 11 angegebenen Quote der bestandenen Prüfungen entsprechen;
e)
bei der Prüfung der Batterielaufzeit in Zyklen von fünf Einheiten des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten das arithmetische Mittel der ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 10 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)
Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b und e geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
(4)
Wird das in Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis, ausgenommen das Ergebnis in Bezug auf den Reparierbarkeitsindex, nicht erreicht, so wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Einheiten des gleichen Modells zur Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Einheiten eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden. Wird das in Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis in Bezug auf den Reparierbarkeitsindex nicht erreicht, so wählen die Behörden des Mitgliedstaats eine weitere Einheit des gleichen Modells zur Prüfung aus.
(5)
Wird das unter Nummer 2 Buchstabe d geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten fünf weitere Einheiten des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können fünf weitere Einheiten eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.
(6)
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für die gemäß Nummer 4 geprüften drei Einheiten das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 10 angegebenen Prüftoleranzen liegt; davon ausgenommen ist das Ergebnis in Bezug auf den Reparierbarkeitsindex: in diesem Fall erfüllt das Modell die geltenden Anforderungen, wenn der ermittelte Wert den in Tabelle 10 angegebenen Prüftoleranzen entspricht.
(7)
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn bei den fünf gegebenenfalls nach Nummer 5 geprüften Einheiten die Bestehensquote den in Tabelle 11 angegebenen Werten entspricht.
(8)
Werden die unter Nummer 6 oder 7 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht; davon ausgenommen ist das Ergebnis in Bezug auf den Reparierbarkeitsindex, bei dem davon ausgegangen wird, dass das Modell nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(9)
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 8 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur die in Tabelle 10 aufgeführten Prüftoleranzen und die in Tabelle 11 aufgeführte Quote der bestandenen Prüfungen an und verwenden nur das unter den Nummern 1 bis 9 beschriebene Verfahren. Auf die in Tabelle 10 aufgeführten Parameter werden keine anderen Toleranzen angewandt, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 10

Prüftoleranzen für gemessene Parameter

Parameter Prüftoleranzen
Batterielaufzeit pro Zyklus (ENDdevice [h]) Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % unterschreiten.
Batterielaufzeit in Zyklen — Standardeinstellungen [Zyklen] Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 20 Zyklen unterschreiten.
Nennkapazität der Batterie (Crated [mAh]) Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.
Nennspannung [V] Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 % überschreiten.
Endspannung für die Prüfung der Batterielaufzeit in Zyklen [V] Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 % überschreiten.
Reparierbarkeitsindex (R) Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 4 % unterschreiten.

Tabelle 11

Quote bestandener Prüfungen der Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen

Parameter Toleranzen
Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen Der ermittelte Wert muss bei mindestens 80 % der geprüften Einheiten dem angegebenen Wert entsprechen.

Fußnote(n):

(*)

Werden gemäß Absatz 4 Nummer 4 drei zusätzliche Einheiten geprüft, so ist der ermittelte Wert der arithmetische Mittelwert der bei diesen drei zusätzlichen Einheiten ermittelten Werte.

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