Artikel 2 VO (EU) 2023/1670
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
-
„Mobiltelefon” bezeichnet ein schnurloses tragbares elektronisches Gerät mit folgenden Eigenschaften:
- a)
- Es ist für die Fernsprachübertragung entweder über ein zellulares oder ein satellitengestütztes Telekommunikationsnetz ausgelegt und erfordert eine SIM-Karte, eine eSIM oder ähnliche Mittel zur Identifizierung der angeschlossenen Teilnehmer;
- b)
- es ist für die Nutzung im Batteriemodus ausgelegt, während der Anschluss an das Stromnetz über ein externes Netzteil und/oder durch drahtlose Stromübertragung hauptsächlich zur Batterieaufladung dient;
- c)
- es ist nicht dafür ausgelegt, am Handgelenk getragen zu werden;
- 2.
-
„Smartphone” bezeichnet ein Mobiltelefon mit folgenden Eigenschaften:
- a)
- Es ist gekennzeichnet durch drahtlose Netzwerkverbindung, mobile Nutzung von Internetdiensten, ein für den Handgebrauch optimiertes Betriebssystem und die Fähigkeit, eigene Software-Anwendungen und Software-Anwendungen Dritter zu akzeptieren;
- b)
- es verfügt über ein integriertes Touchscreen-Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 10,16 cm (4,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 17,78 cm (7,0 Zoll);
- c)
- verfügt das Gerät über ein klappbares Display bzw. über mehr als ein Display, muss mindestens eines der Displays entweder in geöffnetem oder geschlossenem Zustand in diesen Größenbereich fallen;
- 3.
-
„Smartphones für Hochsicherheitskommunikation” bezeichnet ein Smartphone mit folgenden Eigenschaften:
- a)
- Es ist akkreditiert oder anderweitig von der benannten Behörde in einem Mitgliedstaat zugelassen oder befindet sich in einem Verfahren zur Akkreditierung oder einer anderen Genehmigung zur Übermittlung, Verarbeitung oder Speicherung von Verschlusssachen;
- b)
- es ist ausschließlich für berufsmäßige Verwender bestimmt;
- c)
- es ist in der Lage, ein unbefugtes physisches Eindringen in die Hardware festzustellen, und umfasst zur Feststellung eines unbefugten Eindringens mindestens eine Steuereinheit, die dazugehörige Verdrahtung, eine in den Geräterahmen integrierte Schaltung mit einer flexiblen Leiterplatte für den Aufbohrschutz und integrierte Manipulationsschleifen auf der Hauptleiterplatte;
- 4.
- „berufsmäßiger Verwender” bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, der ein Produkt zur Verwendung im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde;
- 5.
-
„schnurloses Telefon” bezeichnet ein schnurloses tragbares elektronisches Gerät mit folgenden Eigenschaften:
- a)
- Es ist für die Fernsprachübertragung über ein Festnetz ausgelegt;
- b)
- es ist über eine Funkschnittstelle an eine Basisstation angeschlossen;
- c)
- es ist für die Nutzung im Batteriemodus ausgelegt, während der Anschluss an das Stromnetz über ein externes Netzteil hauptsächlich zur Batterieaufladung dient;
- 6.
- „Basisstation” bezeichnet eine Vorrichtung, die als Brücke zwischen der Netzwerkverbindung (Telefon- oder Internetverbindung) und einem oder mehreren schnurlosen Handapparaten dient, aber keine Routerfunktion für andere Geräte bietet. Eine Basisstation schließt in der Regel auch den eingebauten Ladesockel für das Aufladen des Handapparats ein;
- 7.
- „Ladesockel” bezeichnet eine Vorrichtung, die als Ladeeinheit für einen einzelnen schnurlosen Handapparat dient, aber keine Netzverbindungsfunktion bietet;
- 8.
-
„Slate-Tablet” bezeichnet ein Gerät, das auf Tragbarkeit ausgelegt ist und folgende Merkmale aufweist:
- a)
- Es verfügt über ein integriertes berührungsempfindliches Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 17,78 cm (7,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 44,20 cm (17,4 Zoll);
- b)
- es verfügt in seiner vorgesehenen Konfiguration über keine integrierte, physisch befestigte Tastatur;
- c)
- es stützt sich in erster Linie auf eine drahtlose Netzwerkverbindung;
- d)
- es wird mit einer internen Batterie betrieben und ist nicht dazu bestimmt, ohne Batterie zu arbeiten;
- e)
- es wird mit einem Betriebssystem in Verkehr gebracht, das für mobile Plattformen konzipiert ist, welche mit Smartphones identisch oder analog sind;
- 9.
- „Modellkennung” bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten unterscheidet;
- 10.
- „Produktdatenbank” bezeichnet eine Sammlung systematisch angeordneter Daten zu Produkten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil, mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen;
- 11.
- „gleichwertiges Modell” bezeichnet ein Modell, das mit Blick auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
(2) Für die Anhänge II bis V gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.
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