Artikel 1 VO (EU) 2023/1670

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Smartphones, Mobiltelefonen, die keine Smartphones sind, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte:

a)
Mobiltelefone und Tablets mit flexiblem Haupt-Display, das der Nutzer teilweise oder vollständig ab- und aufrollen kann;
b)
Smartphones, die für Hochsicherheitskommunikation ausgelegt sind.

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