Präambel VO (EU) 2023/1670
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden „Ökodesign” ) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
- (2)
- Die Kommission hat eine vorbereitende Studie durchgeführt, um die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets zu analysieren. Die Studie wurde mit Interessenträgern sowie beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.
- (3)
- Der starke Anstieg der Nachfrage nach Smartphones und Tablets in Verbindung mit ihrer erweiterten Funktionalität hat auf dem EU-Markt zu einer erhöhten Nachfrage nach Energie und den für die Herstellung solcher Geräte notwendigen Materialien geführt, welche mit einer Zunahme der damit verbundenen Umweltauswirkungen einhergeht. Darüber hinaus werden Geräte von den Nutzern häufig vorzeitig ersetzt und am Ende ihrer Nutzungsdauer nicht ausreichend wiederverwendet oder recycelt, was zu einer Verschwendung von Ressourcen führt. Vor diesem Hintergrund wurden in der vorbereitenden Studie Umweltaspekte ermittelt, die in dieser Verordnung behandelt werden sollen. Diese Aspekte betreffen hauptsächlich die Ressourceneffizienz und umfassen die Vermeidung vorzeitiger Obsoleszenz, die Reparierbarkeit und Zuverlässigkeit der Produkte und ihrer Schlüsselkomponenten wie Batterien und Displays sowie Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit.
- (4)
- Mit den Ökodesign-Anforderungen sollen die Anforderungen an die Ressourceneffizienz von Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets in der gesamten Union harmonisiert werden, um zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern. Angesichts dieses Ziels und der zu berücksichtigenden Umweltaspekte zeigte die vorbereitende Studie, dass die Ökodesign-Anforderungen sich auf folgende Aspekte beziehen sollten: Auslegung auf Zuverlässigkeit einschließlich der Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen, Ritzbeständigkeit, Schutz vor Staub und Wasser sowie der Lebensdauer der Batterien, Möglichkeit der Demontage und Reparatur, Verfügbarkeit von Aktualisierungen der jeweiligen Version des Betriebssystems, Datenlöschung und Übertragung von Funktionen nach der Nutzung, Bereitstellung geeigneter Informationen für Nutzer, Reparateure und Recyclingunternehmen sowie Batterielaufzeit.
- (5)
- Damit die Geräte tatsächlich repariert werden können, sollte fachlich kompetenten Reparateuren oder Endnutzern eine Bandbreite von Ersatzteilen zur Verfügung stehen. Diese Ersatzteile sollten unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Ersatzteile handelt, dazu führen, dass die Funktionalität des Geräts, in das sie eingebaut sind, verbessert oder wiederhergestellt wird.
- (6)
- Damit die Geräte tatsächlich repariert werden können, sollten die Preise der Ersatzteile angemessen gestaltet werden und nicht von einer Reparatur abschrecken. Um Transparenz und Anreize für die Festsetzung angemessener Preise zu schaffen, sollte der Richtpreis vor Steuern für Ersatzteile gemäß dieser Verordnung auf einer frei zugänglichen Website zugänglich sein.
- (7)
- Derzeit ist es für Inhaber von Mobiltelefonen, einschließlich Smartphones und Tablets, nicht möglich oder äußerst schwierig, das Betriebssystem ihres Geräts zu ändern, das vom Hersteller festgelegt und durch regelmäßige Aktualisierungen auf dem neuesten Stand gehalten wird. Solche Aktualisierungen führen in der Regel zur Erstellung einer Reihe von Haupt- und Unterversionen. Aktualisierungen können verwendet werden, um die fortgesetzte Sicherheit eines Geräts zu gewährleisten, Fehler im Betriebssystem zu korrigieren oder den Nutzern neue Funktionen zur Verfügung zu stellen. Sie können als freiwilliges Angebot oder im Rahmen einer Verpflichtung gemäß dem Unionsrecht unterbreitet werden. Um die Zuverlässigkeit der Geräte zu verbessern, muss daher sichergestellt werden, dass die Nutzer solche Aktualisierungen für einen Mindestzeitraum und kostenlos erhalten, dies schließt den Zeitraum ein, nachdem der Hersteller den Verkauf des betreffenden Produktmodells eingestellt hat. Solche Aktualisierungen sollten entweder als Aktualisierung der letzten verfügbaren Version des Betriebssystems, die auf dem Gerät installiert werden kann, oder als Aktualisierung der Betriebssystemversion, die zum Zeitpunkt des Endes des Inverkehrbringens in das Produktmodell integriert war, bzw. der späteren Versionen angeboten werden.
- (8)
- Die Anforderung betreffend eine Funktion für die sichere Löschung des kryptografischen Schlüssels könnte durch technische Lösungen umgesetzt werden, unter anderem — aber nicht ausschließlich — durch eine Funktion, die in Firmware, in der Regel das Startprogramm (Bootloader), in eine in einer geschlossenen, bootfähigen Umgebung enthaltene Software oder in eine in den unterstützten, im Produktumfang enthaltenen Betriebssystemen installierbare Software integriert ist.
- (9)
- 2020 betrug der Gesamtprimärenergieverbrauch des in Betrieb befindlichen Bestandes der EU-27 an Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets über ihren gesamten Lebenszyklus 39,5 TWh (davon 28,5 TWh für Smartphones, 1,6 TWh für Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, 1,8 TWh für schnurlose Telefone und 7,6 TWh für Slate-Tablets), wovon ein bedeutender Anteil auf den Primärenergieverbrauch bei der Herstellung außerhalb der EU-27 entfällt. Von diesen 39,5 TWh werden 26,6 TWh für den Stromverbrauch — sowohl bei der Herstellung als auch beim Betrieb — veranschlagt (19,2 TWh, 0,9 TWh, 1,1 TWh und 5,4 TWh für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone bzw. Slate-Tablets). Ohne Regulierungsmaßnahmen dürfte der Wert für den Primärenergieverbrauch bis 2030 geringfügig auf 39,3 TWh (29,3 TWh, 1,5 TWh, 1,4 TWh bzw. 7,3 TWh für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets) zurückgehen. Durch diese Verordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission(2) dürfte dieser Wert auf 25,4 TWh im Jahr 2030 begrenzt werden (18,2 TWh, 1,0 TWh, 1,1 TWh und 5,2 TWh für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets), wodurch gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen etwa 33 % des Primärenergieverbrauchs von Smartphones, Mobiltelefonen, die keine Smartphones sind, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets eingespart würden.
- (10)
- Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
- (11)
- Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind.
- (12)
- Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
- (13)
- Für Marktaufsichtszwecke sollte es den Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten gestattet sein, auf die Produktdatenbank zu verweisen, sofern die technischen Unterlagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 dieselben Informationen enthalten.
- (14)
- Um die Verbraucher zu schützen und zu verhindern, dass die Vorschriften dieser Verordnung umgangen werden, sollten Produkte, die ihre Leistung unter Prüfbedingungen automatisch verändern, um die angegebenen Parameter zu verbessern, verboten werden.
- (15)
- Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG auch unverbindliche Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, damit Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte über ihren gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.
- (16)
- Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. Bei der zeitlichen Planung der Überprüfung sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob alle Bestimmungen umgesetzt wurden und sich auf den Markt auswirken.
- (17)
- Die Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission(4) sollte dahin gehend geändert werden, dass schnurlose Telefone aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden, um Überschneidungen mit Bestimmungen dieser Verordnung zu denselben Produkten zu vermeiden.
- (18)
- Die Ökodesign-Anforderungen sollten nach Ablauf von 21 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, damit die Hersteller genügend Zeit haben, ihre unter diese Verordnung fallenden Produkte umzugestalten.
- (19)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
- (4)
Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29).
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