ANHANG II VO (EU) 2023/1670

Ökodesign-Anforderungen

A.
MOBILTELEFONE, DIE KEINE SMARTPHONES SIND

1.
ANFORDERUNGEN AN DIE RESSOURCENEFFIZIENZ

1.1.
Auslegung für Reparatur und Wiederverwendung

1)
Verfügbarkeit von Ersatzteilen:
a)
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile, sofern vorhanden, einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

i)
Batterie oder Batterien,
ii)
Frontkamerabaugruppe,
iii)
rückseitige Kamerabaugruppe,
iv)
externe Audio-Anschlüsse,
v)
externe Ladeanschlüsse,
vi)
mechanische Tasten,
vii)
Hauptmikrofone,
viii)
Lautsprecher,
ix)
Scharnierbaugruppe,
x)
mechanischer Display-Einklappmechanismus.

b)
Die unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile dürfen keine Baugruppen sein, die mehr als einen der aufgeführten Ersatzteiltypen umfassen; dabei gelten folgende Ausnahmen:

i)
Mikrofone können Teil eines Lautsprechers oder einer Baugruppe eines externen Ladeanschlusses sein,
ii)
externe Audio-Anschlüsse können mit externen Ladeanschlüssen als gleiche Anschlusspunkte kombiniert werden,
iii)
externe Ladeanschlüsse können mit externen Audio-Anschlüssen als dieselben Anschlusspunkte kombiniert werden,
iv)
die Scharnierbaugruppe kann Teil eines mechanischen Display-Einklappmechanismus sein,
v)
Mikrofon, Lautsprecher, Tasten und externe Anschlüsse können mit einer höherstufigen Baugruppe kombiniert werden, wenn die folgenden Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt sind:

die Beständigkeit des Kontaktschlusszyklus der Einschalttaste beträgt ≥ 225000 Zyklen;

die Beständigkeit des Kontaktschlusszyklus der Lautstärketaste beträgt ≥ 100000 Zyklen;

der Ladeanschluss hat eine Einsteck-/Aussteckbeständigkeit von ≥ 12000 Zyklen.

c)
Ab dem 20 Juni 2025 oder einen Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gilt Folgendes:

i)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

a)
Batterie oder Batterien;
b)
Rückwand oder Rückwandbaugruppe, wenn sie zum Austausch der Batterie vollständig entfernt werden muss;
c)
Schutzfolie für ein klappbares Display;
d)
Displaybaugruppe;
e)
Ladegerät, außer das Gerät entspricht Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU(1);
f)
SIM-Kartenhalter und Speicherkartenhalter, sofern ein externer Steckplatz für einen SIM-Kartenhalter oder einen Speicherkartenhalter vorhanden ist.

ii)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen die in Ziffer i Buchstabe a genannten Batterien fachlich kompetenten Reparateuren nur zur Verfügung stellen, wenn Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Nach 500 vollen Ladezyklen hat die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität;
b)
die Batterielaufzeit in Zyklen erreicht mindestens 1000 volle Aufladezyklen und die Batterie hat nach 1000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität;
c)
das Gerät entspricht der Einstufung IP67.

d)
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, muss die Liste der unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich verfügbar sein.
2)
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
a)
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren mindestens bis sieben Jahre nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens Informationen über Reparatur und Wartung der unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Teile zu folgenden Bedingungen bereit, sofern diese Informationen nicht auf der Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mit freiem Zugang öffentlich zugänglich gemacht werden:

a)
Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von den fachlich kompetenten Reparateuren nur den Nachweis darüber verlangen, dass

i)
sie über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Mobiltelefonen, die keine Smartphones sind, verfügen und die Vorschriften einhalten, die in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;
ii)
sie eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abgeschlossen haben, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.

b)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung zulassen oder verweigern. Im Falle einer Ablehnung werden dem Antragsteller in einer klaren Begründung die Gründe für diese Entscheidung dargelegt; die Ablehnung wird zurückgenommen, sobald derselbe fachlich kompetente Reparateur die Registrierung mit aktualisierten Informationen beantragt, denen zufolge die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.
c)
Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen solcher Informationen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Die Registrierung als solche muss kostenlos erfolgen. Eine Gebühr ist insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn sie keine abschreckende Wirkung dadurch hat, dass der Umfang, in dem der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt, unberücksichtigt bleibt.
d)
Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können gegebenenfalls auch für ein gleichwertiges Modell oder ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden.
e)
Die Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Buchstabe a müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um Teile gemäß Nummer 1 Buchstaben a und c ersetzen zu können, und mindestens Folgendes umfassen:

i)
die eindeutige Produktkennzeichnung,
ii)
einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,
iii)
für die Fehleranalyse erforderliche Verkabelungs- und Anschlussdiagramme,
iv)
elektronische Schaltpläne,
v)
eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,
vi)
ein technisches Handbuch für Reparaturanleitungen, einschließlich der Kennzeichnung der einzelnen Schritte,
vii)
Diagnose- und Fehlerinformationen (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),
viii)
Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen),
ix)
Anleitungen zu einschlägiger Software und Firmware (einschließlich Reset-Software),
x)
Informationen, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und auf dem Gerät abgespeicherte Fehler zugegriffen werden kann (gegebenenfalls und mit Ausnahme identifizierbarer personenbezogener Daten, z. B. zu Nutzerverhalten und Standort),
xi)
Informationen über den Zugang zu fachgerechten Reparaturen, einschließlich der Internetseiten, Anschriften und Kontaktdaten von fachlich kompetenten Reparateuren, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

f)
Unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums ist es Dritten gestattet, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten ursprünglich veröffentlichten und unter Buchstabe e fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen zu verwenden und unverändert zu veröffentlichen, nachdem der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte diese Informationen nach Ablauf der für die Reparatur- und Wartungsinformationen geltenden Zugänglichkeitsfrist nicht länger zur Verfügung stellt.

b)
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Reparaturanleitungen und Wartungsinformationen für Teile, die unter Nummer 1 Buchstabe c fallen, für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich zugänglich sein. Diese Informationen müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um die unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile ersetzen zu können.
3)
Höchstlieferfristen für Ersatzteile
a)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

i)
während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,
ii)
während der verbleibenden zwei Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden.

b)
Bei den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.
4)
Informationen über den Preis von Ersatzteilen
Während des unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums geben Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte auf ihrer Website mit freiem Zugang für die unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Ersatzteile Richtbeträge für die Preise vor Steuern mindestens in Euro an, einschließlich des Preises vor Steuern für die mit dem Ersatzteil gelieferten Befestigungselemente und Werkzeuge.
5)
Anforderungen an die Zerlegung
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die folgenden Anforderungen an die Zerlegung erfüllen:
a)
Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der Displaybaugruppe und der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
ii)
der Austausch muss auf mindestens eine der folgenden Weisen durchführbar sein:

ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen,

mit handelsüblichen Werkzeugen,

iii)
der Austausch muss mindestens in einer Werkstatt durchführbar sein,
iv)
der Austausch muss mindestens für einen Generalisten durchführbar sein.

b)
Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
ii)
der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,
iii)
der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,
iv)
der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein.

c)
Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren

i)
die folgenden Kriterien erfüllt:

Befestigungselemente müssen mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,

der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,

der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein,

ii)
oder sie stellen – alternativ zu Ziffer i – sicher, dass

das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren die unter Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt,

nach 500 vollständigen Aufladezyklen die Batterie außerdem in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität aufweist,

die Batterielaufzeit in Zyklen mindestens 1000 volle Aufladezyklen beträgt und die Batterie außerdem nach 1000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität aufweist,

das Gerät mindestens staubdicht und bei Eintauchen in Wasser bis zu einer Tiefe von einem Meter mindestens 30 Minuten lang vor eindringendem Wasser geschützt ist.

6)
Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung
Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass die Geräte eine Softwarefunktion enthalten, die sie auf ihre Werkseinstellungen zurücksetzt und standardmäßig alle personenbezogenen Informationen, beispielsweise das Adressbuch, Textnachrichten, Bilder, Videos, Einstellungen und Anrufverlauf, sicher löscht.

1.2.
Auslegung auf Zuverlässigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:
1)
Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte bei Prüfung nach dem in Anhang III festgelegten Verfahren 45 Stürze ohne Schutzfolie oder getrennte Schutzabdeckung ohne Funktionsverlust überstehen; eine Ausnahme bilden klappbare Mobiltelefone, die keine Smartphones sind und für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegt sind; klappbare Mobiltelefone, die keine Smartphones sind und für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegt sind, müssen ohne Funktionsverlust 35 Stürze im nicht erweiterten Zustand und 15 Stürze im erweiterten Zustand nach dem Prüfverfahren gemäß Anhang III und mit der Schutzfolie geprüft bestehen.
2)
Ritzbeständigkeit: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass der Bildschirm des Geräts die Prüfung auf Härtegrad 4 der Mohsschen Härteskala besteht, mit Ausnahme von klappbaren Mobiltelefonen, die keine Smartphones sind und die für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegt sind.
3)
Schutz vor Staub und Wasser: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte gegen das Eindringen fester Fremdkörper mit einer Größe von mehr als 1 Millimeter und gegen Spritzwasser geschützt sind.
4)
Batterielaufzeit in Zyklen: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte mindestens 500 Zyklen lang eine Restkapazität von 80 % erreichen, wobei die Prüfung unter Ladebedingungen erfolgt, bei denen die Ladestromstärke durch das Batteriemanagementsystem und nicht durch die Leistungsabgabe der Stromversorgung begrenzt wird.
5)
Batteriemanagement:

i)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine vom Nutzer wählbare optionale Ladefunktion aufweisen, die den Ladevorgang automatisch beendet, wenn die Batterie zu 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen ist. Wenn diese Funktion aktiviert ist, können Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte das Produkt in die Lage versetzen, die Batterie regelmäßig vollständig aufzuladen, um genaue Schätzungen des Ladezustands der Batterie aufrechtzuerhalten. Der Nutzer wird beim erstmaligen Aufladen des Geräts oder während der Installation automatisch darüber informiert, dass die Lebensdauer der Batterie verlängert werden kann, wenn diese Funktion gewählt wird und die Batterie regelmäßig nur auf 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen wird.
ii)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine Funktion für das Strommanagement aufweisen, die standardmäßig dafür sorgt, dass die Batterie nach vollständiger Aufladung nicht weiter mit Ladestrom versorgt wird, solange der Ladezustand nicht unter 95 % ihrer maximalen Ladekapazität fällt.

6)
Aktualisierungen des Betriebssystems:

a)
Ab dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens und für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren sind von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten zur Verfügung gestellte Sicherheits-, Korrektur- oder Funktionsaktualisierungen für ein Betriebssystem von diesen kostenlos für alle Einheiten eines Produktmodells mit demselben Betriebssystem zugänglich zu machen;
b)
die Anforderung gemäß Buchstabe a gilt sowohl für Aktualisierungen des Betriebssystems, die von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten freiwillig angeboten werden, als auch für Aktualisierungen des Betriebssystems, die zur Einhaltung des Unionsrechts bereitgestellt werden;
c)
die unter dem Buchstaben a genannten Sicherheits- oder Korrekturaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder — wenn der Quellcode nicht freigegeben wird —, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen;
d)
Die unter Buchstabe a genannten Funktionsaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder — wenn der Quellcode nicht freigegeben wird —, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen.
e)
eine Aktualisierung des Betriebssystems kann Sicherheits-, Korrektur- und Funktionsaktualisierungen kombinieren.

1.3.
Kennzeichnung von Kunststoffkomponenten

Ab dem 20 Juni 2025 sind Kunststoffkomponenten mit einer Masse von mehr als 50 g mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Art des Polymers, unter Verwendung der geeigneten Standardsymbole oder Abkürzungen (eingeschlossen von den Zeichen „>” und „<”), entsprechend den verfügbaren Normen. Die Kennzeichnung muss lesbar sein. Kunststoffkomponenten sind unter den folgenden Umständen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:
i)
eine Kennzeichnung ist wegen der Form oder Größe des Teils nicht möglich,
ii)
die Kennzeichnung würde sich nachteilig auf die Leistung oder die Funktion der Kunststoffkomponente auswirken,
iii)
eine Kennzeichnung ist aufgrund des Formverfahrens technisch nicht möglich.
Bei folgenden Kunststoffkomponenten ist keine Kennzeichnung nötig:
i)
Verpackung, Klebeband, Etiketten, Dehnfolie,
ii)
Drähte, Kabel und Stecker, Gummiteile und sonstige Teile, wenn auf der Oberfläche für die Kennzeichnung in lesbarer Größe nicht genügend Platz ist,
iii)
PCB-Baugruppen, PMMA-Platten, optische Bauteile, ESD-Schutzkomponenten, EMV-Komponenten, Lautsprecher,
iv)
durchsichtige Teile, wenn die Kennzeichnung die Funktion des Teils behindern würde.

1.4.
Anforderungen an die Recyclingfähigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:
1)
Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) stellen Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte auf einer Website mit freiem Zugang die Demontage-Informationen bereit, die für den Zugang zu den in Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Produktbestandteilen benötigt werden.
2)
Zu den unter Nummer 1 genannten Informationen gehören die Abfolge der Demontageschritte sowie die Werkzeuge und Techniken, die für den Zugang zu den betreffenden Komponenten erforderlich sind.
3)
Die unter Nummer 1 genannten Informationen müssen nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Produktmodells noch mindestens 15 Jahre lang verfügbar sein.

2.
INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:
1)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen in den technischen Unterlagen folgende Informationen bereit und machen sie auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich zugänglich:

a)
Kompatibilität mit auswechselbaren Speicherkarten, falls vorhanden,
b)
ungefährer Massebereich der folgenden kritischen Rohstoffe und umweltrelevanten Materialien:

i)
Kobalt in der Batterie (Massebereich: weniger als 2 g, zwischen 2 g und 5 g, mehr als 5 g),
ii)
Tantal in Kondensatoren (Massebereich: weniger als 0,05 g, zwischen 0,05 g und 0,2 g, mehr als 0,2 g),
iii)
Neodym in Lautsprechern, Vibrationsmotoren und anderen Magneten (Massebereich: weniger als 0,05 g, zwischen 0,05 g und 0,2 g, mehr als 0,2 g),
iv)
Gold in allen Komponenten (Massebereich: weniger als 0,02 g, zwischen 0,02 g und 0,1 g, mehr als 0,1 g),

c)
Richtwert der Recyclingquote Rcyc,
d)
Richtwert des prozentualen Anteils an recyceltem Material im Produkt oder in einem Produktteil, sofern bekannt, falls nicht verfügbar, sollte der Anteil an recyceltem Material als „nicht bekannt” oder „nicht verfügbar” angegeben werden,
e)
Eindringschutzgrad,
f)
Mindestbatterielaufzeit in Zyklen,
g)
bei klappbaren Geräten der Hinweis: „Dieses Gerät wurde keiner Ritzbeständigkeitsprüfung unterzogen” .

2)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang Anleitungen für Nutzer in Form eines Nutzerhandbuchs bereit. Dies schließt eine Anleitung zur Batteriewartung einschließlich folgender Angaben ein:

i)
Auswirkungen auf die Lebensdauer der Batterie im Zusammenhang mit der Exposition des Geräts gegenüber erhöhten Temperaturen, suboptimalen Lademustern, Schnellladung und anderen nachteiligen Faktoren,
ii)
Auswirkungen des Ausschaltens von Funkverbindungen wie WLAN oder Bluetooth auf den Stromverbrauch,
iii)
Informationen darüber, ob das Gerät andere Funktionen unterstützt, die die Lebensdauer der Batterie verlängern, wie intelligentes Laden, und wie diese Funktionen aktiviert werden oder unter welchen Bedingungen sie am besten funktionieren,

3)
Ist der Verpackung kein Ladegerät beigefügt, so müssen die unter Nummer 2 genannten Anleitungen für Nutzer den folgenden Hinweis enthalten: „Aus Umweltschutzgründen liegt dieser Verpackung kein Ladegerät bei. Dieses Gerät kann mit den meisten USB-Netzteilen und einem Kabel mit USB-Stecker Typ C geladen werden.”

B.
SMARTPHONES

1.
ANFORDERUNGEN AN DIE RESSOURCENEFFIZIENZ

1.1.
Auslegung für Reparatur und Wiederverwendung

1)
Verfügbarkeit von Ersatzteilen
a)
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile, sofern vorhanden, einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

i)
Batterie oder Batterien,
ii)
Frontkamerabaugruppe,
iii)
rückseitige Kamerabaugruppe,
iv)
externe Audio-Anschlüsse,
v)
externe Ladeanschlüsse,
vi)
mechanische Tasten,
vii)
Hauptmikrofone,
viii)
Lautsprecher,
ix)
Scharnierbaugruppe,
x)
mechanischer Display-Einklappmechanismus.

b)
Die unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile dürfen keine Baugruppen sein, die mehr als einen der aufgeführten Ersatzteiltypen umfassen; dabei gelten folgende Ausnahmen:

i)
Mikrofone können Teil eines Lautsprechers oder einer Baugruppe eines externen Ladeanschlusses sein,
ii)
externe Audio-Anschlüsse und externe Ladeanschlüsse können als dieselben Anschlusspunkte kombiniert werden,
iii)
externe Ladeanschlüsse können mit externen Audio-Anschlüssen als dieselben Anschlusspunkte kombiniert werden,
iv)
die Scharnierbaugruppe kann Teil eines mechanischen Display-Einklappmechanismus sein,
v)
Mikrofon, Lautsprecher, Tasten und externe Anschlüsse können mit einer höherstufigen Baugruppe kombiniert werden, wenn die folgenden Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt sind:

Das Gerät entspricht dem Eindringschutzgrad IP67;

die Beständigkeit des Kontaktschlusszyklus der Einschalttaste beträgt ≥ 225000 Zyklen;

die Beständigkeit des Kontaktschlusszyklus der Lautstärketaste beträgt ≥ 100000 Zyklen;

der Ladeanschluss hat eine Einsteck-/Aussteckbeständigkeit von ≥ 12000 Zyklen.

c)
Ab dem 20 Juni 2025 oder einen Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gilt Folgendes:

i)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

a)
Batterie oder Batterien,
b)
Rückwand oder Rückwandbaugruppe, wenn sie zum Austausch der Batterie vollständig entfernt werden muss,
c)
Schutzfolie für ein klappbares Display,
d)
Displaybaugruppe,
e)
Ladegerät, außer das Gerät entspricht Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU;
f)
SIM-Kartenhalter und Speicherkartenhalter, sofern ein externer Steckplatz für einen SIM-Kartenhalter oder einen Speicherkartenhalter vorhanden ist.

ii)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen die in Ziffer i Buchstabe a genannten Batterien fachlich kompetenten Reparateuren nur zur Verfügung stellen, wenn Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Nach 500 vollen Ladezyklen hat die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität;
b)
die Batterielaufzeit in Zyklen erreicht mindestens 1000 volle Aufladezyklen und die Batterie hat nach 1000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität;
c)
das Gerät entspricht der Einstufung IP67.

d)
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, muss die Liste der unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich verfügbar sein.
2)
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren mindestens bis sieben Jahre nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens Informationen über Reparatur und Wartung der unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Teile zu folgenden Bedingungen bereit, sofern diese Informationen nicht auf der Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mit freiem Zugang öffentlich zugänglich gemacht werden:
a)
Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von den fachlich kompetenten Reparateuren nur den Nachweis darüber verlangen, dass

i)
sie über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Smartphones verfügen und die Vorschriften einhalten, die in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;
ii)
sie eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abgeschlossen haben, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.

b)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung zulassen oder verweigern. Im Falle einer Ablehnung werden dem Antragsteller in einer klaren Begründung die Gründe für diese Entscheidung dargelegt; die Ablehnung wird zurückgenommen, sobald derselbe fachlich kompetente Reparateur die Registrierung mit aktualisierten Informationen beantragt, denen zufolge die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.
c)
Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen solcher Informationen dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Die Registrierung als solche muss kostenlos erfolgen. Eine Gebühr ist insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn sie keine abschreckende Wirkung dadurch hat, dass der Umfang, in dem der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt, unberücksichtigt bleibt.
d)
Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können gegebenenfalls auch für ein gleichwertiges Modell oder ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden.
e)
Die Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Buchstabe a müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um Teile gemäß Nummer 1 Buchstaben a und c ersetzen zu können, und mindestens Folgendes umfassen:

i)
die eindeutige Produktkennzeichnung,
ii)
einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,
iii)
für die Fehleranalyse erforderliche Verkabelungs- und Anschlussdiagramme,
iv)
elektronische Schaltpläne,
v)
eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,
vi)
ein technisches Handbuch für Reparaturanleitungen, einschließlich der Kennzeichnung der einzelnen Schritte,
vii)
Diagnose- und Fehlerinformationen (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),
viii)
Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen),
ix)
Anleitungen zu einschlägiger Software und Firmware (einschließlich Reset-Software),
x)
Informationen, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und auf dem Gerät abgespeicherte Fehler zugegriffen werden kann (gegebenenfalls und mit Ausnahme identifizierbarer personenbezogener Daten, z. B. zu Nutzerverhalten und Standort),
xi)
Informationen über den Zugang zu fachgerechten Reparaturen, einschließlich der Internetseiten, Anschriften und Kontaktdaten von fachlich kompetenten Reparateuren, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

f)
Unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums ist es Dritten gestattet, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten ursprünglich veröffentlichten und unter Buchstabe e fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen zu verwenden und unverändert zu veröffentlichen, nachdem der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte diese Informationen nach Ablauf der für die Reparatur- und Wartungsinformationen geltenden Zugänglichkeitsfrist nicht länger zur Verfügung stellt.
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Reparaturanleitungen und Wartungsinformationen für Teile, die unter Nummer 1 Buchstabe c fallen, für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich zugänglich sein. Diese Informationen müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um die unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile ersetzen zu können.
3)
Höchstlieferfristen für Ersatzteile
a)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

i)
während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,
ii)
während der verbleibenden zwei Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden.

b)
Bei den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.
4)
Informationen über den Preis von Ersatzteilen
Während des unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums geben Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte auf ihrer Website mit freiem Zugang für die unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Ersatzteile Richtbeträge für die Preise vor Steuern mindestens in Euro an, einschließlich des Preises vor Steuern für die mit dem Ersatzteil gelieferten Befestigungselemente und Werkzeuge.
5)
Anforderungen an die Zerlegung
Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen die folgenden Anforderungen an die Zerlegung erfüllen:
a)
Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der Displaybaugruppe und der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
ii)
der Austausch muss auf mindestens eine der folgenden Weisen durchführbar sein:

ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen,

mit handelsüblichen Werkzeugen,

iii)
der Austausch muss mindestens in einer Werkstatt durchführbar sein,
iv)
der Austausch muss mindestens für einen Generalisten durchführbar sein.

b)
Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
ii)
der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,
iii)
der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,
iv)
der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein.

c)
Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren

i)
die folgenden Kriterien erfüllt:

Befestigungselemente müssen mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,

der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,

der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein,

ii)
oder sie stellen, alternativ zu Ziffer i, Folgendes sicher:

Das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren erfüllt die unter Buchstabe a genannten Kriterien,

nach 500 vollen Ladezyklen hat die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität;

die Batterielaufzeit in Zyklen beträgt mindestens 1000 volle Aufladezyklen und die Batterie weist außerdem nach 1000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität auf,

das Gerät ist mindestens staubdicht und bei Eintauchen in Wasser bis zu einer Tiefe von einem Meter mindestens 30 Minuten lang vor eindringendem Wasser geschützt.

6)
Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung
Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass Geräte:
a)
die im internen Speicher des Geräts gespeicherten Nutzerdaten unter Verwendung eines zufälligen Kodierungsschlüssels standardmäßig verschlüsseln,
b)
eine Softwarefunktion umfassen, die das Gerät auf seine Werkseinstellungen zurücksetzt und den Kodierungsschlüssel standardmäßig sicher löscht und einen neuen generiert,
c)
die folgenden Daten aus dem Batteriemanagementsystem in den Systemeinstellungen oder an einem anderen für Endnutzer zugänglichen Ort aufzeichnen:

i)
Herstellungsdatum der Batterie,
ii)
Datum der ersten Verwendung der Batterie nach der Einrichtung des Produkts durch den ersten Nutzer,
iii)
Anzahl der vollständigen Ladungs-/Entladungszyklen (Bezugswert: Nennkapazität),
iv)
gemessener Alterungszustand (verbleibende volle Ladekapazität im Verhältnis zur Nennkapazität in %),

7)
Austausch serienmäßiger Teile
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens folgende Bestimmungen einhalten:
a)
Falls es sich bei den Teilen, die durch Ersatzteile gemäß Nummer 1 Buchstabe a ersetzt werden sollen, um serienmäßige Teile handelt, fachlich kompetenten Reparateuren diskriminierungsfreien Zugang zu allen Softwarewerkzeugen, sämtlicher Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren, die erforderlich sind, um die volle Funktionsfähigkeit dieser Ersatzteile und des Geräts, in das diese Ersatzteile eingebaut werden, während und nach dem Austausch sicherzustellen;
b)
falls es sich bei den Teilen, die durch Ersatzteile gemäß Nummer 1 Buchstabe c ersetzt werden sollen, um serienmäßige Teile handelt, fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern diskriminierungsfreien Zugang zu allen Softwarewerkzeugen, sämtlicher Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren, die erforderlich sind, um die volle Funktionsfähigkeit dieser Ersatzteile und des Geräts, in das diese Ersatzteile eingebaut werden, während und nach dem Austausch sicherzustellen;
c)
auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung und Genehmigung des beabsichtigten Austauschs serienmäßiger Teile durch den Eigentümer des Geräts gemäß Buchstabe d bereitstellen; das Verfahren so konzipieren, dass es die Fernübermittlung der Meldung und Genehmigung ermöglicht.
d)
Bevor der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte Zugang zu den unter den Buchstaben a und b genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewährt, kann er nur verlangen, dass er eine Meldung und Genehmigung des beabsichtigten Austauschs des Teils durch den Eigentümer des Geräts erhält. Eine solche Meldung und Genehmigung kann auch von einem fachlich kompetenten Reparateur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Eigentümers erteilt werden.
e)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte gewähren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und gegebenenfalls der unter Buchstabe d genannten Meldung und Genehmigung Zugang zu den unter den Buchstaben a und b genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln.
f)
Der Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln kann in Bezug auf fachlich kompetente Reparateure auf solche fachlich kompetenten Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

1.2.
Auslegung auf Zuverlässigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:
1)
Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte bei Prüfung nach dem in Anhang III festgelegten Verfahren 45 Stürze ohne Schutzfolie oder getrennte Schutzabdeckung ohne Funktionsverlust überstehen; eine Ausnahme bilden für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegte Smartphones, die mit der Schutzfolie zu prüfen sind; klappbare Smartphones, die für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display bestimmt sind, müssen 35 Stürze im nicht erweiterten Zustand und 15 Stürze im erweiterten Zustand ohne Funktionsverlust überstehen, wobei das Prüfverfahren nach Anhang III anzuwenden ist und mit der Schutzfolie geprüft wird.
2)
Ritzbeständigkeit: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass der Bildschirm des Geräts die Prüfung auf Härtegrad 4 der Mohsschen Härteskala besteht, mit Ausnahme von klappbaren Smartphones, die für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegt sind.
3)
Schutz vor Staub und Wasser: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte gegen das Eindringen fester Fremdkörper mit einer Größe von mehr als 1 Millimeter und gegen Spritzwasser geschützt sind.
4)
Batterielaufzeit in Zyklen: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte mindestens 800 Zyklen lang eine Restkapazität von 80 % erreichen, wobei die Prüfung unter Ladebedingungen erfolgt, bei denen die Ladestromstärke durch das Batteriemanagementsystem und nicht durch die Leistungsabgabe der Stromversorgung begrenzt wird.
5)
Batteriemanagement:

i)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine vom Nutzer wählbare optionale Ladefunktion aufweisen, die den Ladevorgang automatisch beendet, wenn die Batterie zu 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen ist. Wenn diese Funktion aktiviert ist, können Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte das Produkt in die Lage versetzen, die Batterie regelmäßig vollständig aufzuladen, um genaue Schätzungen des Ladezustands der Batterie aufrechtzuerhalten. Der Nutzer wird beim erstmaligen Aufladen des Geräts oder während der Installation automatisch darüber informiert, dass die Lebensdauer der Batterie verlängert werden kann, wenn diese Funktion gewählt wird und die Batterie regelmäßig nur auf 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen wird.
ii)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine Funktion für das Strommanagement aufweisen, die standardmäßig dafür sorgt, dass die Batterie nach vollständiger Aufladung nicht weiter mit Ladestrom versorgt wird, solange der Ladezustand nicht unter 95 % ihrer maximalen Ladekapazität fällt.

6)
Aktualisierungen des Betriebssystems:

a)
Ab dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens und für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren sind von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten zur Verfügung gestellte Sicherheits-, Korrektur- oder Funktionsaktualisierungen für ein Betriebssystem von diesen kostenlos für alle Einheiten eines Produktmodells mit demselben Betriebssystem zugänglich zu machen;
b)
die Anforderung gemäß Buchstabe a gilt sowohl für Aktualisierungen des Betriebssystems, die von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten freiwillig angeboten werden, als auch für Aktualisierungen des Betriebssystems, die zur Einhaltung des Unionsrechts bereitgestellt werden.
c)
die unter dem Buchstaben a genannten Sicherheits- oder Korrekturaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder — wenn der Quellcode nicht freigegeben wird —, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen;
d)
Die unter Buchstabe a genannten Funktionsaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder — wenn der Quellcode nicht freigegeben wird —, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen.
e)
Eine Aktualisierung des Betriebssystems kann Sicherheits-, Korrektur- und Funktionsaktualisierungen kombinieren.
f)
Zeigt eine von einem Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten bereitgestellte Funktionsaktualisierung negative Auswirkungen auf die Leistung des Produkts, so ändern die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten das freigegebene Betriebssystem, um mindestens die gleiche Leistung wie vor der Aktualisierung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, kostenlos und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Endnutzer zu gewährleisten, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung ausdrücklich seine Zustimmung zu den negativen Auswirkungen gegeben.

1.3.
Kennzeichnung von Kunststoffkomponenten

Ab dem 20 Juni 2025 werden Kunststoffkomponenten mit einer Masse von mehr als 50 g mit folgenden Angaben gekennzeichnet: Art des Polymers, unter Verwendung der geeigneten Standardsymbole oder Abkürzungen (eingeschlossen von den Zeichen „>” und „<”), entsprechend den verfügbaren Normen. Die Kennzeichnung muss lesbar sein. Kunststoffkomponenten sind unter den folgenden Umständen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:
i)
eine Kennzeichnung ist wegen der Form oder Größe des Teils nicht möglich,
ii)
die Kennzeichnung würde sich nachteilig auf die Leistung oder die Funktion der Kunststoffkomponente auswirken,
iii)
eine Kennzeichnung ist aufgrund des Formverfahrens technisch nicht möglich.
Bei folgenden Kunststoffkomponenten ist keine Kennzeichnung nötig:
i)
Verpackung, Klebeband, Etiketten, Dehnfolie,
ii)
Drähte, Kabel und Stecker, Gummiteile und sonstige Teile, wenn auf der Oberfläche für die Kennzeichnung in lesbarer Größe nicht genügend Platz ist,
iii)
PCB-Baugruppen, PMMA-Platten, optische Bauteile, ESD-Schutzkomponenten, EMV-Komponenten, Lautsprecher,
iv)
durchsichtige Teile, wenn die Kennzeichnung die Funktion des Teils behindern würde.

1.4.
Anforderungen an die Recyclingfähigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:
1)
Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU stellen Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte auf einer Website mit freiem Zugang die Demontage-Informationen bereit, die für den Zugang zu den in Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Produktbestandteilen benötigt werden.
2)
Zu den unter Nummer 1 genannten Informationen gehören die Abfolge der Demontageschritte sowie die Werkzeuge und Techniken, die für den Zugang zu den betreffenden Komponenten erforderlich sind.
3)
Die unter Nummer 1 genannten Informationen müssen nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Produktmodells noch mindestens 15 Jahre lang verfügbar sein.

2.
INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:
1)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen in den technischen Unterlagen folgende Informationen bereit und machen sie auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich zugänglich:

a)
Kompatibilität mit auswechselbaren Speicherkarten, falls vorhanden,
b)
ungefährer Massebereich der folgenden kritischen Rohstoffe und umweltrelevanten Materialien:

i)
Kobalt in der Batterie (Massebereich: weniger als 2 g, zwischen 2 g und 10 g, mehr als 10 g),
ii)
Tantal in Kondensatoren (Massebereich: weniger als 0,01 g, zwischen 0,01 g und 0,1 g, mehr als 0,1 g),
iii)
Neodym in Lautsprechern, Vibrationsmotoren und anderen Magneten (Massebereich: weniger als 0,05 g, zwischen 0,05 g und 0,2 g, mehr als 0,2 g),
iv)
Gold in allen Komponenten (Massebereich: weniger als 0,02 g, zwischen 0,02 g und 0,05 g, mehr als 0,05 g),

c)
Richtwert der Recyclingquote Rcyc,
d)
Richtwert des prozentualen Anteils an recyceltem Material im Produkt oder in einem Produktteil, sofern bekannt, falls nicht verfügbar, sollte der Anteil an recyceltem Material als „nicht bekannt” oder „nicht verfügbar” angegeben werden,
e)
Eindringschutzgrad,
f)
Mindestbatterielaufzeit in Zyklen,
g)
bei klappbaren Geräten der Hinweis: „Dieses Gerät wurde keiner Ritzbeständigkeitsprüfung unterzogen” .

2)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang Anleitungen für Nutzer in Form eines Nutzerhandbuchs bereit, die Folgendes umfassen:

a)
eine Anleitung für den Zugang zu den folgenden Geräteinformationen aus dem Batteriemanagementsystem:

i)
Herstellungsdatum der Batterie,
ii)
Datum der ersten Verwendung der Batterie nach der Einrichtung des Produkts durch den ersten Nutzer,
iii)
Anzahl der vollständigen Ladungs-/Entladungszyklen (Bezugswert: Nennkapazität),
iv)
gemessener Alterungszustand (verbleibende volle Ladekapazität im Verhältnis zur Nennkapazität in %),

b)
eine Anleitung zur Batteriewartung, einschließlich Angaben zu Folgendem:

i)
Auswirkungen auf die Lebensdauer der Batterie im Zusammenhang mit der Exposition des Geräts gegenüber erhöhten Temperaturen, suboptimalen Lademustern, Schnellladung und anderen nachteiligen Faktoren,
ii)
Auswirkungen des Ausschaltens von Funkverbindungen wie WLAN oder Bluetooth auf den Stromverbrauch,
iii)
Informationen darüber, ob das Gerät andere Funktionen unterstützt, die die Lebensdauer der Batterie verlängern, wie intelligentes Laden, und wie diese Funktionen aktiviert werden oder unter welchen Bedingungen sie am besten funktionieren,

3)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

a)
dem Nutzer bei der Konfiguration eines neuen Geräts eine Mitteilung angezeigt wird, dass die Datenverschlüsselung standardmäßig aktiviert ist und dass dies die Löschung von Daten durch Zurücksetzen auf die Werkseinstellungen erleichtert,
b)
dem Nutzer bei Auswahl der Funktion zum drahtlosen Laden eine Mitteilung angezeigt wird, dass das kabellose Aufladen der Batterie den Energieverbrauch beim Laden wahrscheinlich erhöhen wird.

4)
Ist der Verpackung kein Ladegerät beigefügt, so müssen die unter Nummer 2 genannten Anleitungen für Nutzer den folgenden Hinweis enthalten: „Aus Umweltschutzgründen liegt dieser Verpackung kein Ladegerät bei. Dieses Gerät kann mit den meisten USB-Netzteilen und einem Kabel mit USB-Stecker Typ C geladen werden.”

C.
SCHNURLOSE TELEFONE

1.
BETRIEBSARTEN MIT GERINGER LEISTUNGSAUFNAHME

Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass schnurlose Telefone die folgenden Anforderungen erfüllen:
1)
Im vernetzten Bereitschaftsbetrieb darf die Leistungsaufnahme Pn einer mit einem schnurlosen Telefon ausgelieferten Basisstation, unabhängig davon, ob sich ein Handapparat auf der Basisstation befindet, 1 W nicht überschreiten.
2)
Im Bereitschaftsbetrieb darf die Leistungsaufnahme Pn eines mit einem schnurlosen Telefon ausgelieferten Ladesockels ohne Basisstation-Funktion 0,6 W mit geladenem Handapparat auf dem Ladesockel bzw. 0,3 W ohne Handapparat auf dem Ladesockel nicht überschreiten.

2.
ANFORDERUNGEN AN DIE RESSOURCENEFFIZIENZ

2.1.
Auslegung für Reparatur und Wiederverwendung

1)
Verfügbarkeit von Ersatzteilen
a)
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile, sofern vorhanden, einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

i)
Displaybaugruppe,
ii)
externe Audio-Anschlüsse,
iii)
externe Ladeanschlüsse,
iv)
mechanische Tasten,
v)
Hauptmikrofone,
vi)
Lautsprecher,

b)
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile zur Verfügung:

i)
Batterie oder Batterien,
ii)
Batteriefachabdeckung,
iii)
Ladegerät, es sei denn, die Basisstation ist mit dem USB-C-Steckverbinder ausgestattet, der jederzeit zugänglich und betriebsbereit bleiben sollte,
iv)
Ladesockel;

c)
die unter den Buchstaben a und b genannten Ersatzteile dürfen keine Baugruppen sein, die mehr als einen der aufgeführten Ersatzteiltypen umfassen.
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Liste der unter den Buchstaben a und b genannten Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich verfügbar sein. Schnurlose Telefone müssen für die Verwendung wiederaufladbarer Batterien mit standardisierten physischen Abmessungen ausgelegt sein.
2)
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren mindestens bis sieben Jahre nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens Informationen über Reparatur und Wartung der unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Teile zu folgenden Bedingungen bereit, sofern diese Informationen nicht auf der Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mit freiem Zugang öffentlich zugänglich gemacht werden:
a)
Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von den fachlich kompetenten Reparateuren nur den Nachweis darüber verlangen, dass

i)
sie über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von schnurlosen Telefonen verfügen und die Vorschriften einhalten, die in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht,
ii)
dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abgeschlossen haben, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.

b)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung zulassen oder verweigern. Im Falle einer Ablehnung werden dem Antragsteller in einer klaren Begründung die Gründe für diese Entscheidung dargelegt; die Ablehnung wird zurückgenommen, sobald derselbe fachlich kompetente Reparateur die Registrierung mit aktualisierten Informationen beantragt, denen zufolge die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.
c)
Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen solcher Informationen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Die Registrierung als solche muss kostenlos erfolgen. Eine Gebühr ist insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn sie keine abschreckende Wirkung dadurch hat, dass der Umfang, in dem der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt, unberücksichtigt bleibt.
d)
Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können gegebenenfalls auch für ein gleichwertiges Modell oder ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden.
e)
Die Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Buchstabe a müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um Teile gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b ersetzen zu können, und umfassen mindestens Folgendes:

i)
die eindeutige Produktkennzeichnung,
ii)
einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,
iii)
für die Fehleranalyse erforderliche Verkabelungs- und Anschlussdiagramme,
iv)
elektronische Schaltpläne,
v)
eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,
vi)
ein technisches Handbuch für Reparaturanleitungen, einschließlich der Kennzeichnung der einzelnen Schritte,
vii)
Diagnose- und Fehlerinformationen (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),
viii)
Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen),
ix)
Anleitungen zu einschlägiger Software und Firmware (einschließlich Reset-Software),
x)
Informationen, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und auf dem Gerät abgespeicherte Fehler zugegriffen werden kann (gegebenenfalls und mit Ausnahme identifizierbarer personenbezogener Daten, z. B. zu Nutzerverhalten und Standort),
xi)
Informationen über den Zugang zu fachgerechten Reparaturen, einschließlich der Internetseiten, Anschriften und Kontaktdaten von fachlich kompetenten Reparateuren, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

f)
Unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums ist es Dritten gestattet, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten ursprünglich veröffentlichten und unter Buchstabe e fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen zu verwenden und unverändert zu veröffentlichen, nachdem der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte diese Informationen nach Ablauf der für die Reparatur- und Wartungsinformationen geltenden Zugänglichkeitsfrist nicht länger zur Verfügung stellt.
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Reparaturanleitungen und Wartungsinformationen für Teile, die unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich zugänglich sein. Diese Informationen müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Teile ersetzen zu können.
3)
Höchstlieferfristen für Ersatzteile
a)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

i)
während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,
ii)
während der verbleibenden zwei Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden.

b)
Bei den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.
4)
Informationen über den Preis von Ersatzteilen
Während des unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Zeitraums geben Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte auf ihrer Website mit freiem Zugang für die unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Ersatzteile Richtbeträge für die Preise vor Steuern mindestens in Euro an, einschließlich des Preises vor Steuern für die mit dem Ersatzteil gelieferten Befestigungselemente und Werkzeuge.
5)
Anforderungen an die Zerlegung
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die folgenden Anforderungen an die Zerlegung erfüllen:
a)
Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Teile angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
ii)
der Austausch muss auf mindestens eine der folgenden Weisen durchführbar sein:

ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen,

mit handelsüblichen Werkzeugen,

iii)
der Austausch muss mindestens in einer Werkstatt durchführbar sein,
iv)
der Austausch muss mindestens für einen Generalisten durchführbar sein.

b)
Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Befestigungselemente müssen wiederverwendbar oder mitgeliefert sein,
ii)
der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,
iii)
der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,
iv)
der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein.

c)
Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Displaybaugruppe angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
ii)
der Austausch muss auf mindestens eine der folgenden Weisen durchführbar sein:

ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen,

mit handelsüblichen Werkzeugen,

iii)
der Austausch muss in einer Werkstatt durchführbar sein,
iv)
der Austausch muss für einen Generalisten durchführbar sein,

6)
Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung
Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass die Geräte eine Softwarefunktion enthalten, die sie auf ihre Werkseinstellungen zurücksetzt und standardmäßig alle personenbezogenen Informationen, beispielsweise das Adressbuch, Textnachrichten, Bilder, Videos, Einstellungen und Anrufverlauf, sicher löscht.

2.2.
Kennzeichnung von Kunststoffkomponenten

Ab dem 20 Juni 2025 werden Kunststoffkomponenten mit einer Masse von mehr als 50 g mit folgenden Angaben gekennzeichnet: Art des Polymers, unter Verwendung der geeigneten Standardsymbole oder Abkürzungen (eingeschlossen von den Zeichen „>” und „<”), entsprechend den verfügbaren Normen. Die Kennzeichnung muss lesbar sein. Kunststoffkomponenten sind unter den folgenden Umständen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:
i)
eine Kennzeichnung ist wegen der Form oder Größe des Teils nicht möglich,
ii)
die Kennzeichnung würde sich nachteilig auf die Leistung oder die Funktion der Kunststoffkomponente auswirken,
iii)
eine Kennzeichnung ist aufgrund des Formverfahrens technisch nicht möglich.
Bei folgenden Kunststoffkomponenten ist keine Kennzeichnung nötig:
i)
Verpackung, Klebeband, Etiketten, Dehnfolie,
ii)
Drähte, Kabel und Stecker, Gummiteile und sonstige Teile, wenn auf der Oberfläche für die Kennzeichnung in lesbarer Größe nicht genügend Platz ist,
iii)
PCB-Baugruppen, PMMA-Platten, optische Bauteile, ESD-Schutzkomponenten, EMV-Komponenten, Lautsprecher,
iv)
durchsichtige Teile, wenn die Kennzeichnung die Funktion des Teils behindern würde.

2.3.
Anforderungen an die Recyclingfähigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:
1)
Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU stellen Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte auf einer Website mit freiem Zugang die Demontage-Informationen bereit, die für den Zugang zu den in Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Produktbestandteilen benötigt werden.
2)
Zu den unter Nummer 1 genannten Informationen gehören die Abfolge der Demontageschritte sowie die Werkzeuge und Techniken, die für den Zugang zu den betreffenden Komponenten erforderlich sind.
3)
Die unter Nummer 1 genannten Informationen müssen nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Produktmodells noch mindestens 15 Jahre lang verfügbar sein.

3.
INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:
1)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen in den technischen Unterlagen folgende Informationen bereit und machen sie auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich zugänglich:

a)
Kompatibilität mit auswechselbaren Speicherkarten, falls vorhanden,
b)
ungefährer Massebereich der folgenden kritischen Rohstoffe und umweltrelevanten Materialien:

i)
Kobalt in der Batterie (Massebereich: weniger als 0,5 g, zwischen 0,5 g und 3 g, mehr als 3 g),
ii)
Tantal in Kondensatoren (Massebereich: weniger als 0,01 g, zwischen 0,01 g und 0,2 g, mehr als 0,2 g),
iii)
Neodym in Lautsprechern, Vibrationsmotoren und anderen Magneten (Massebereich: weniger als 0,1 g, zwischen 0,1 g und 0,5 g, mehr als 0,5 g),
iv)
Gold in allen Komponenten (Massebereich: weniger als 0,02 g, zwischen 0,02 g und 0,1 g, mehr als 0,1 g),

c)
Richtwert der Recyclingquote Rcyc,
d)
Richtwert des prozentualen Anteils an recyceltem Material im Produkt oder in einem Produktteil, sofern bekannt, falls nicht verfügbar, sollte der Anteil an recyceltem Material als „nicht bekannt” oder „nicht verfügbar” angegeben werden;

2)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang Anleitungen für Nutzer in Form eines Nutzerhandbuchs bereit. Ist der Verpackung kein Ladegerät beigefügt, so enthalten diese Anleitungen für Nutzer den folgenden Hinweis: „Aus Umweltschutzgründen liegt dieser Verpackung kein Ladegerät bei. Dieses Gerät kann mit den meisten USB-Netzteilen und einem Kabel mit USB-Stecker Typ C geladen werden.”

D.
SLATE-TABLETS

1.
ANFORDERUNGEN AN DIE RESSOURCENEFFIZIENZ

1.1.
Auslegung für Reparatur und Wiederverwendung

1)
Verfügbarkeit von Ersatzteilen
a)
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile, sofern vorhanden, einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

i)
Batterie oder Batterien,
ii)
Frontkamerabaugruppe,
iii)
rückseitige Kamerabaugruppe,
iv)
externe Audio-Anschlüsse,
v)
externe Ladeanschlüsse,
vi)
mechanische Tasten,
vii)
Hauptmikrofone,
viii)
Lautsprecher,
ix)
Scharnierbaugruppe,
x)
mechanischer Display-Einklappmechanismus.

b)
Die unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile dürfen keine Baugruppen sein, die mehr als einen der aufgeführten Ersatzteiltypen umfassen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

i)
Mikrofone können Teil eines Lautsprechers oder einer Baugruppe eines externen Ladeanschlusses sein,
ii)
externe Audio-Anschlüsse und externe Ladeanschlüsse können als dieselben Anschlusspunkte kombiniert werden,
iii)
externe Ladeanschlüsse können mit externen Audio-Anschlüssen als dieselben Anschlusspunkte kombiniert werden,
iv)
die Scharnierbaugruppe kann Teil eines mechanischen Display-Einklappmechanismus sein,
v)
Mikrofon, Lautsprecher, Tasten und externe Anschlüsse können mit einer höherstufigen Baugruppe kombiniert werden, wenn die folgenden Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt sind:

Das Gerät entspricht dem Eindringschutzgrad IP42,

die Einschalttaste hat eine Widerstandsfähigkeit des Kontaktschlusszyklus von ≥ 20000 Zyklen,

die Lautstärketaste hat eine Widerstandsfähigkeit des Kontaktschlusszyklus von ≥ 10000 Zyklen,

der Ladeanschluss hat eine Einsteck-/Aussteckbeständigkeit von ≥ 3000 Zyklen.

c)
Ab dem 20 Juni 2025 oder einen Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gilt Folgendes:

i)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

a)
Batterie oder Batterien,
b)
Rückwand oder Rückwandbaugruppe, wenn sie zum Austausch der Batterie vollständig entfernt werden muss,
c)
Schutzfolie für ein klappbares Display,
d)
Displaybaugruppe,
e)
Ladegerät, außer das Gerät entspricht Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU;
f)
SIM-Kartenhalter und Speicherkartenhalter, sofern ein externer Steckplatz für einen SIM-Kartenhalter oder einen Speicherkartenhalter vorhanden ist.

ii)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen die in Ziffer i Buchstabe a genannten Batterien fachlich kompetenten Reparateuren nur zur Verfügung stellen, wenn Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Das Gerät entspricht dem Eindringschutzgrad IP42;
b)
Nach 500 vollen Ladezyklen hat die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität;
c)
die Batterielaufzeit in Zyklen beträgt mindestens 1000 volle Aufladezyklen und die Batterie weist außerdem nach 1000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität auf.

d)
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, muss die Liste der unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich verfügbar sein.
2)
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren mindestens bis sieben Jahre nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens Informationen über Reparatur und Wartung der unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Teile zu folgenden Bedingungen bereit, sofern diese Informationen nicht auf der Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mit freiem Zugang öffentlich zugänglich gemacht werden:
a)
Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von den fachlich kompetenten Reparateuren nur den Nachweis darüber verlangen, dass

i)
sie über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Slate-Tablets verfügen und die Vorschriften einhalten, die in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht,
ii)
sie eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abgeschlossen haben, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.

b)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung zulassen oder verweigern. Im Falle einer Ablehnung werden dem Antragsteller in einer klaren Begründung die Gründe für diese Entscheidung dargelegt; die Ablehnung wird zurückgenommen, sobald derselbe fachlich kompetente Reparateur die Registrierung mit aktualisierten Informationen beantragt, denen zufolge die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.
c)
Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen solcher Informationen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Die Registrierung als solche muss kostenlos erfolgen. Eine Gebühr ist insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn sie keine abschreckende Wirkung dadurch hat, dass der Umfang, in dem der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt, unberücksichtigt bleibt.
d)
Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können gegebenenfalls auch für ein gleichwertiges Modell oder ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden.
e)
Die Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Buchstabe a müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um Teile gemäß Nummer 1 Buchstaben a und c ersetzen zu können, und mindestens Folgendes umfassen:

i)
die eindeutige Produktkennzeichnung,
ii)
einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,
iii)
für die Fehleranalyse erforderliche Verkabelungs- und Anschlussdiagramme,
iv)
elektronische Schaltpläne,
v)
eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,
vi)
ein technisches Handbuch für Reparaturanleitungen, einschließlich der Kennzeichnung der einzelnen Schritte,
vii)
Diagnose- und Fehlerinformationen (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),
viii)
Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen),
ix)
Anleitungen zu einschlägiger Software und Firmware (einschließlich Reset-Software),
x)
Informationen, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und auf dem Gerät abgespeicherte Fehler zugegriffen werden kann (gegebenenfalls und mit Ausnahme identifizierbarer personenbezogener Daten, z. B. zu Nutzerverhalten und Standort),
xi)
Informationen über den Zugang zu fachgerechten Reparaturen, einschließlich der Internetseiten, Anschriften und Kontaktdaten von fachlich kompetenten Reparateuren, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

f)
Unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums ist es Dritten gestattet, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten ursprünglich veröffentlichten und unter Buchstabe e fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen zu verwenden und unverändert zu veröffentlichen, nachdem der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte diese Informationen nach Ablauf der für die Reparatur- und Wartungsinformationen geltenden Zugänglichkeitsfrist nicht länger zur Verfügung stellt.
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Reparaturanleitungen und Wartungsinformationen für Teile, die unter Nummer 1 Buchstabe c fallen, für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich zugänglich sein. Diese Informationen müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um die unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile ersetzen zu können.
3)
Höchstlieferfristen für Ersatzteile
a)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

i)
während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,
ii)
während der verbleibenden zwei Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden.

b)
Bei den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.
4)
Informationen über den Preis von Ersatzteilen
Während des unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums geben Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte auf ihrer Website mit freiem Zugang für die unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Ersatzteile Richtbeträge für die Preise vor Steuern mindestens in Euro an, einschließlich des Preises vor Steuern für die mit dem Ersatzteil gelieferten Befestigungselemente und Werkzeuge.
5)
Anforderungen an die Zerlegung
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die folgenden Anforderungen an die Zerlegung erfüllen:
a)
Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der Displaybaugruppe und der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
ii)
der Austausch muss auf mindestens eine der folgenden Weisen durchführbar sein:

ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen,

mit handelsüblichen Werkzeugen,

iii)
der Austausch muss mindestens in einer Werkstatt durchführbar sein,
iv)
der Austausch muss mindestens für einen Generalisten durchführbar sein.

b)
Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,
ii)
der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,
iii)
der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,
iv)
der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein.

c)
Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren

i)
die folgenden Kriterien erfüllt:

Befestigungselemente müssen mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,

der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,

der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein,

ii)
oder sie stellen, alternativ zu Ziffer i, Folgendes sicher:

Das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren erfüllt die unter Buchstabe a genannten Kriterien,

das Gerät entspricht dem Eindringschutzgrad IP42,

nach 500 vollen Ladezyklen hat die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität;

die Batterielaufzeit in Zyklen beträgt mindestens 1000 volle Aufladezyklen und die Batterie weist außerdem nach 1000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität auf.

6)
Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung
Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass Geräte:
a)
die im internen Speicher des Geräts gespeicherten Nutzerdaten unter Verwendung eines zufälligen Kodierungsschlüssels standardmäßig verschlüsseln,
b)
eine Softwarefunktion umfassen, die das Gerät auf seine Werkseinstellungen zurücksetzt und den Kodierungsschlüssel standardmäßig sicher löscht und einen neuen generiert,
c)
die folgenden Daten aus dem Batteriemanagementsystem in den Systemeinstellungen oder an einem anderen für Endnutzer zugänglichen Ort aufzeichnen:

i)
Herstellungsdatum der Batterie,
ii)
Datum der ersten Verwendung der Batterie nach der Einrichtung des Produkts durch den ersten Nutzer,
iii)
Anzahl der vollständigen Ladungs-/Entladungszyklen (Bezugswert: Nennkapazität),
iv)
gemessener Alterungszustand (verbleibende volle Ladekapazität im Verhältnis zur Nennkapazität in %),

7)
Austausch serienmäßiger Teile
Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens folgende Bestimmungen einhalten:
a)
Falls es sich bei den Teilen, die durch Ersatzteile gemäß Nummer 1 Buchstabe a ersetzt werden sollen, um serienmäßige Teile handelt, fachlich kompetenten Reparateuren diskriminierungsfreien Zugang zu allen Softwarewerkzeugen, sämtlicher Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren, die erforderlich sind, um die volle Funktionsfähigkeit dieser Ersatzteile und des Geräts, in das diese Ersatzteile eingebaut werden, während und nach dem Austausch sicherzustellen;
b)
falls es sich bei den Teilen, die durch Ersatzteile gemäß Nummer 1 Buchstabe c ersetzt werden sollen, um serienmäßige Teile handelt, fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern diskriminierungsfreien Zugang zu allen Softwarewerkzeugen, sämtlicher Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren, die erforderlich sind, um die volle Funktionsfähigkeit dieser Ersatzteile und des Geräts, in das diese Ersatzteile eingebaut werden, während und nach dem Austausch sicherzustellen;
c)
auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung und Genehmigung des beabsichtigten Austauschs serienmäßiger Teile durch den Eigentümer des Geräts gemäß Buchstabe d bereitstellen; das Verfahren so konzipieren, dass es die Fernübermittlung der Meldung und Genehmigung ermöglicht.
d)
Bevor der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte Zugang zu den unter den Buchstaben a und b genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewährt, kann er nur verlangen, dass er eine Meldung und Genehmigung des beabsichtigten Austauschs des Teils durch den Eigentümer des Geräts erhält. Eine solche Meldung und Genehmigung kann auch von einem fachlich kompetenten Reparateur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Eigentümers erteilt werden.
e)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte gewähren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und gegebenenfalls der unter Buchstabe d genannten Meldung und Genehmigung Zugang zu den unter den Buchstaben a und b genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln.
f)
Der Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln kann in Bezug auf fachlich kompetente Reparateure auf solche fachlich kompetenten Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

1.2.
Auslegung auf Zuverlässigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:
1)
Ritzbeständigkeit: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass der Bildschirm des Geräts die Prüfung auf Härtegrad 4 der Mohsschen Härteskala besteht, mit Ausnahme von klappbaren Slate-Tablets, die für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegt sind.
2)
Schutz vor unbeabsichtigtem Verschütten von Wasser: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Produkte vor unbeabsichtigtem Verschütten von Wasser geschützt sind.
3)
Batterielaufzeit in Zyklen: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte mindestens 800 Zyklen lang eine Restkapazität von 80 % erreichen, wobei die Prüfung unter Ladebedingungen erfolgt, bei denen die Ladestromstärke durch das Batteriemanagementsystem und nicht durch die Leistungsabgabe der Stromversorgung begrenzt wird.
4)
Batteriemanagement:

i)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine vom Nutzer wählbare optionale Ladefunktion aufweisen, die den Ladevorgang automatisch beendet, wenn die Batterie zu 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen ist. Wenn diese Funktion aktiviert ist, können Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte das Produkt in die Lage versetzen, die Batterie regelmäßig vollständig aufzuladen, um genaue Schätzungen des Ladezustands der Batterie aufrechtzuerhalten. Der Nutzer wird beim erstmaligen Aufladen des Geräts oder während der Installation automatisch darüber informiert, dass die Lebensdauer der Batterie verlängert werden kann, wenn diese Funktion gewählt wird und die Batterie regelmäßig nur auf 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen wird.
ii)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine Funktion für das Strommanagement aufweisen, die standardmäßig dafür sorgt, dass die Batterie nach vollständiger Aufladung nicht weiter mit Ladestrom versorgt wird, solange der Ladezustand nicht unter 95 % ihrer maximalen Ladekapazität fällt.

5)
Aktualisierungen des Betriebssystems:

a)
Ab dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens und für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren sind von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten zur Verfügung gestellte Sicherheits-, Korrektur- oder Funktionsaktualisierungen für ein Betriebssystem von diesen kostenlos für alle Einheiten eines Produktmodells mit demselben Betriebssystem zugänglich zu machen;
b)
die Anforderung gemäß Buchstabe a gilt sowohl für Aktualisierungen des Betriebssystems, die von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten freiwillig angeboten werden, als auch für Aktualisierungen des Betriebssystems, die zur Einhaltung des Unionsrechts bereitgestellt werden.
c)
die unter dem Buchstaben a genannten Sicherheits- oder Korrekturaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder – wenn der Quellcode nicht freigegeben wird –, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen;
d)
Die unter Buchstabe a genannten Funktionsaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder — wenn der Quellcode nicht freigegeben wird —, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen.
e)
Eine Aktualisierung des Betriebssystems kann Sicherheits-, Korrektur- und Funktionsaktualisierungen kombinieren.
f)
Zeigt eine von einem Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten bereitgestellte Funktionsaktualisierung negative Auswirkungen auf die Leistung des Produkts, so ändern die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten das freigegebene Betriebssystem, um mindestens die gleiche Leistung wie vor der Aktualisierung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, kostenlos und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Endnutzer zu gewährleisten, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung ausdrücklich seine Zustimmung zu den negativen Auswirkungen gegeben.

1.3.
Kennzeichnung von Kunststoffkomponenten

Ab dem 20 Juni 2025 werden Kunststoffkomponenten mit einer Masse von mehr als 50 g mit folgenden Angaben gekennzeichnet: Art des Polymers, unter Verwendung der geeigneten Standardsymbole oder Abkürzungen (eingeschlossen von den Zeichen „>” und „<”), entsprechend den verfügbaren Normen. Die Kennzeichnung muss lesbar sein. Kunststoffkomponenten sind unter den folgenden Umständen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:
i)
eine Kennzeichnung ist wegen der Form oder Größe des Teils nicht möglich,
ii)
die Kennzeichnung würde sich nachteilig auf die Leistung oder die Funktion der Kunststoffkomponente auswirken,
iii)
eine Kennzeichnung ist aufgrund des Formverfahrens technisch nicht möglich.
Bei folgenden Kunststoffkomponenten ist keine Kennzeichnung nötig:
i)
Verpackung, Klebeband, Etiketten, Dehnfolie,
ii)
Drähte, Kabel und Stecker, Gummiteile und sonstige Teile, wenn auf der Oberfläche für die Kennzeichnung in lesbarer Größe nicht genügend Platz ist,
iii)
PCB-Baugruppen, PMMA-Platten, optische Bauteile, ESD-Schutzkomponenten, EMV-Komponenten, Lautsprecher,
iv)
durchsichtige Teile, wenn die Kennzeichnung die Funktion des Teils behindern würde.

1.4.
Anforderungen an die Recyclingfähigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:
1)
Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU stellen Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte auf einer Website mit freiem Zugang die Demontage-Informationen bereit, die für den Zugang zu den in Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Produktbestandteilen benötigt werden.
2)
Zu den unter Nummer 1 genannten Informationen gehören die Abfolge der Demontageschritte sowie die Werkzeuge und Techniken, die für den Zugang zu den betreffenden Komponenten erforderlich sind.
3)
Die unter Nummer 1 genannten Informationen müssen nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Produktmodells noch mindestens 15 Jahre lang verfügbar sein.

2.
INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:
1)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen in den technischen Unterlagen folgende Informationen bereit und machen sie auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich zugänglich:

a)
Kompatibilität mit auswechselbaren Speicherkarten, falls vorhanden,
b)
ungefährer Massebereich der folgenden kritischen Rohstoffe und umweltrelevanten Materialien:

i)
Kobalt in der Batterie (Massebereich: weniger als 10 g, zwischen 10 g und 20 g, mehr als 20 g),
ii)
Tantal in Kondensatoren (Massebereich: weniger als 0,01 g, zwischen 0,01 g und 0,1 g, mehr als 0,1 g),
iii)
Neodym in Lautsprechern, Vibrationsmotoren und anderen Magneten (Massebereich: weniger als 0,2 g, zwischen 0,2 g und 1 g, mehr als 1 g),
iv)
Gold in allen Komponenten (Massebereich: weniger als 0,02 g, zwischen 0,02 g und 0,1 g, mehr als 0,1 g),

c)
Richtwert der Recyclingquote Rcyc,
d)
Richtwert des prozentualen Anteils an recyceltem Material im Produkt oder in einem Produktteil, sofern bekannt, falls nicht verfügbar, sollte der Anteil an recyceltem Material als „nicht bekannt” oder „nicht verfügbar” angegeben werden;
e)
Eindringschutzgrad,
f)
Mindestbatterielaufzeit in Zyklen,
g)
bei klappbaren Geräten der Hinweis: „Dieses Gerät wurde keiner Ritzbeständigkeitsprüfung unterzogen” .

2)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang Anleitungen für Nutzer in Form eines Nutzerhandbuchs bereit, die Folgendes umfassen:

a)
eine Anleitung für den Zugang zu den folgenden Geräteinformationen aus dem Batteriemanagementsystem:

i)
Herstellungsdatum der Batterie,
ii)
Datum der ersten Verwendung der Batterie nach der Einrichtung des Produkts durch den ersten Nutzer,
iii)
Anzahl der vollständigen Ladungs-/Entladungszyklen (Bezugswert: Nennkapazität),
iv)
gemessener Alterungszustand (verbleibende volle Ladekapazität im Verhältnis zur Nennkapazität in %),

b)
eine Anleitung zur Batteriewartung, einschließlich Angaben zu Folgendem:

i)
Auswirkungen auf die Lebensdauer der Batterie im Zusammenhang mit der Exposition des Geräts gegenüber erhöhten Temperaturen, suboptimalen Lademustern, Schnellladung und anderen nachteiligen Faktoren,
ii)
Auswirkungen des Ausschaltens von Funkverbindungen wie WLAN oder Bluetooth auf den Stromverbrauch,
iii)
Informationen darüber, ob das Gerät andere Funktionen unterstützt, die die Lebensdauer der Batterie verlängern, wie intelligentes Laden, und wie diese Funktionen aktiviert werden oder unter welchen Bedingungen sie am besten funktionieren,

3)
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

a)
dem Nutzer bei der Konfiguration eines neuen Geräts eine Mitteilung angezeigt wird, dass die Datenverschlüsselung standardmäßig aktiviert ist und dass dies die Löschung von Daten durch Zurücksetzen auf die Werkseinstellungen erleichtert,
b)
dem Nutzer bei Auswahl der Funktion zum drahtlosen Laden eine Mitteilung angezeigt wird, dass das kabellose Aufladen der Batterie den Energieverbrauch beim Laden wahrscheinlich erhöhen wird.

4)
Ist der Verpackung kein Ladegerät beigefügt, so müssen die unter Nummer 2 genannten Anleitungen für Nutzer den folgenden Hinweis enthalten: „Aus Umweltschutzgründen liegt dieser Verpackung kein Ladegerät bei. Dieses Gerät kann mit den meisten USB-Netzteilen und einem Kabel mit USB-Stecker Typ C geladen werden.”

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

(2)

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)

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