ANHANG IV VO (EU) 2023/1670
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Entspricht ein Modell nicht den Anforderungen von Artikel 6 dieser Verordnung, so gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform. Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch das Modell eines Produkts wenden sie in Bezug auf die Bestimmungen des Anhangs II folgendes Verfahren an:- 1.
- Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit des Modells gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d, mit Ausnahme der Anforderung in Anhang II Nummer 1.2.1 der Teile A und B (Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen), bei der die Prüfung an fünf Einheiten des Modells gemäß Nummer 2 Buchstabe e durchzuführen ist, und mit Ausnahme der Anforderung in Anhang II Nummer 1.2.4 der Teile A und B und Nummer 1.2.3 des Teils D (Batterielaufzeit in Zyklen), bei der die Prüfung an fünf Einheiten des Modells gemäß Nummer 2 Buchstabe f durchzuführen ist.
- 2.
- Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte sind für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g unter der genannten Nummer.
- b)
- Die angegebenen Werte erfüllen alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen enthalten keine Werte, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte.
- c)
- Bei der Prüfung der Einheit des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten erfüllt es die Anforderungen, mit Ausnahme der Anforderungen, für die die Buchstaben d, e und f gelten.
- d)
- Bei der Prüfung der Einheit des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 4 festgelegten Prüftoleranzen.
- e)
- Bei der Prüfung von fünf Einheiten des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 5 angegebenen Sollwerten für das Bestehen der Prüfung.
- f)
- Bei der Prüfung von fünf Einheiten des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten entspricht das arithmetische Mittel der ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 4 angegebenen Prüftoleranzen.
- 3.
- Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b, c oder f genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
- 4.
- Wird das unter Nummer 2 Buchstabe d genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Einheiten des gleichen Modells für die Prüfung aus.
- 5.
- Wird das unter Nummer 2 Buchstabe e genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten fünf weitere Einheiten des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ kann es sich bei den zusätzlich ausgewählten Einheiten um Einheiten eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle handeln.
- 6.
- Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn bei den gegebenenfalls nach Nummer 4 geprüften Einheiten das arithmetische Mittel der ermittelten Werte den in Tabelle 4 angegebenen Prüftoleranzen entspricht.
- 7.
- Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn bei den fünf gegebenenfalls nach Nummer 5 geprüften Einheiten die Bestehensquote den in Tabelle 5 angegebenen Werten entspricht.
- 8.
- Werden die unter Nummer 6 oder 7 genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
- 9.
- Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß der Nummer 3 oder 8 oder gemäß Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.
Parameter | Prüftoleranzen |
---|---|
Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb [W] und Leistungsaufnahme im Bereitschaftsbetrieb [W] | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W überschreiten. |
Batterielaufzeit in Zyklen – Standardeinstellungen [Zyklen] | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 20 Zyklen unterschreiten. |
Nennkapazität der Batterie (Crated [mAh]) | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. |
Verbleibende Batteriekapazität (%) | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 %-Punkte unterschreiten. |
Eindringschutzgrad (IPxx) | Gemäß der in Anhang IIIa genannten Norm für diesen Parameter zu überprüfen. |
Schutz vor unbeabsichtigtem Verschütten von Flüssigkeit | Gemäß der in Anhang IIIa genannten Norm für diesen Parameter zu überprüfen. |
Parameter | Toleranzen |
---|---|
Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen | Der ermittelte Wert muss bei mindestens 80 % der geprüften Einheiten dem angegebenen Wert entsprechen. |
Fußnote(n):
- (*)
Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Einheiten geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Einheiten ermittelten Werte.
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