Präambel VO (EU) 2023/1674

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben d und h sowie auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission(2) wurde eine Liste haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse festgelegt, von denen ein geringes Risiko ausgeht und die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
(2)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission(3) wurden bestimmte Anforderungen an Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse festgelegt, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden. Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, mussten diesen Anforderungen genügen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission(4) wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 mit Wirkung vom 15. Dezember 2022 aufgehoben. Da in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 Bezug genommen wird, muss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 enthaltene Bezugnahme auf den aufgehobenen Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 durch eine Bezugnahme auf Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ersetzt werden, in dem Anforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union eingeführt werden, festgelegt sind.
(3)
Da von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen unter den KN-Codes 18069060, 18069070, 190410, 190420, 190490, 190590, 20052020 und 2103 in Form bestimmter kakaohaltiger Brotaufstriche und kakaohaltiger Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, bestimmter aus Getreide gewonnener Lebensmittel oder Getreideerzeugnisse, bestimmter aus Reis gewonnener Lebensmittel, bestimmter Chips, von Miso, das Fischbrühe enthält, und Sojasoße, die Fischbrühe enthält, ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, sollten diese Erzeugnisse ebenfalls von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden. Kräcker gelten als eine Art Kekse und sollten daher ebenfalls von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden.
(4)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission(5) ist geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
(5)
Da nach dieser Verordnung bestimmte haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, von denen ein geringes Risiko ausgeht und die kein Fleisch enthalten, gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sollten solche zusammengesetzten Erzeugnisse in Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 als von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen ausgewiesen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass letztere Änderungen unmittelbar aus den erstgenannten folgen, ist es angemessen, diese Änderungen in einem einzigen Rechtsakt vorzunehmen.
(6)
Die Liste der ausgenommenen Erzeugnisse in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 enthält dieselben Waren wie die, die in der Liste der von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommenen zusammengesetzten Erzeugnisse im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 aufgeführt sind. Da gemäß dieser Verordnung bestimmte haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein Fleisch enthalten und von denen ein geringes Risiko ausgeht, in den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 aufgenommen werden, muss auch Anhang III Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 geändert werden, zudem müssen die Listen der ausgenommenen zusammengesetzten Erzeugnisse in beiden Delegierten Verordnungen einander angeglichen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Listen inhaltlich miteinander verbunden sind und parallel angewandt werden sollen, ist es angezeigt, die Änderungen an diesen Listen im Wege eines einzigen Rechtsakts vorzunehmen.
(7)
Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2122 und (EU) 2021/630 sollen daher entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45).

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