Artikel 1 VO (EU) 2023/1678
Änderungen
Die Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 8 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
(4) Nachdem die NCAs die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben von bedeutenden Kreditinstituten und bedeutenden Zweigstellen erhalten und sichergestellt haben, dass die Angaben im korrekten Dateiformat gemäß Artikel 17 vorliegen, übermitteln die NCAs diese Angaben unverzüglich der EZB.
(5) Bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen melden den NCAs die aufsichtlichen Finanzinformationen zu den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Einreichungsterminen oder zu einem von der NCA festgelegten früheren Termin.
- 2.
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Artikel 10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Nachdem die NCAs Angaben für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen nach Artikel 9 von bedeutenden Kreditinstituten erhalten haben und nachdem sie sichergestellt haben, dass die Angaben im korrekten Dateiformat gemäß Artikel 17 vorliegen, übermitteln die NCAs diese Angaben unverzüglich der EZB.
(3) Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die Kreditinstitute die aufsichtlichen Finanzinformationen nach Artikel 9 zu melden haben. Dieser Zeitpunkt ist spätestens der 25. Arbeitstag nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Einreichungsterminen.
- 3.
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Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 11 bezeichneten Angaben bis Geschäftsschluss des 25. Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Einreichungsterminen für die folgenden Institute:
- a)
- weniger bedeutende, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die Meldungen auf der obersten Konsolidierungsebene vornehmen;
- b)
- andere als in Buchstabe a genannte weniger bedeutende Kreditinstitute, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen.
- 4.
-
Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 13 und 14 bezeichneten aufsichtlichen Finanzinformationen für weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen bis Geschäftsschluss des 25. Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 genannten Einreichungsterminen:
- a)
- für weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, und für weniger bedeutende Zweigstellen;
- b)
- für weniger bedeutende Kreditinstitute, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind.
- 5.
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Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
Datenqualitätsprüfungen Die NCAs überwachen und prüfen die Qualität und die Zuverlässigkeit der an die EZB zu übermittelnden Angaben. Hierbei haben die NCAs die in den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/18)(*) enthaltenen Vorgaben für Datenqualitätsprüfungen und qualitätsbezogene Informationen zu erfüllen.
- 6.
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Artikel 17 erhält folgende Fassung:
Artikel 17
Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB Zur Erzielung einheitlicher technischer Vorgaben für das Datenaustauschformat übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach Maßgabe der maßgeblichen „eXtensible Business Reporting Language” -Taxonomie. Hierbei haben sie die in Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2023/1681 (EZB/2023/18) enthaltenen Vorgaben zu erfüllen.
Fußnote(n):
- (*)
Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 105).
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