Präambel VO (EU) 2023/1678

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17)(2), insbesondere auf die Artikel 21 Absatz 1, Artikel 140 und Artikel 141 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Europäischen Zentralbank (EZB) in Bezug auf die aufsichtlichen Meldungen wird im Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank(3) festgelegt, auf welche Art und Weise die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) der EZB bestimmte Informationen übermitteln, die sie von den beaufsichtigten Unternehmen erhalten, sowie die Termine für diese Übermittlung.
(2)
Der Beschluss EZB/2014/29 wird durch den Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/18)(4) aufgehoben und ersetzt.
(3)
Um die Übermittlung aufsichtlicher Finanzinformationen durch die NCAs an die EZB mit den Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2023/1681 (EZB/2023/18) in Einklang zu bringen, sollte die Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13)(5) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)

ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)

Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34).

(4)

Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (siehe Seite 105 dieses Amtsblatts).

(5)

Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13).

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