ANHANG VO (EU) 2023/168

Muster für die jährlichen Leistungsbilanzen der Mitgliedstaaten an die Kommission über das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/1148

BEZEICHNUNG

CCI-Nr.
Titel
Version
Geschäftsjahr
Datum der Genehmigung der Bilanzdurch den Überwachungsausschuss

1.
Leistung

1.1.
Fortschritte bei der Durchführung — Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1148

Berichten Sie gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu jedem spezifischen Ziel über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms und bei der Erreichung der darin festgelegten Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der neuesten Daten des Geschäftsjahres. Dies bezieht sich auf die kumulierten Daten, die bis zum 31. Juli des Jahres vor dem Jahr der Bilanzvorlage übermittelt wurden. Für jedes spezifische Ziel sollten die Informationen über die Fortschritte vorzugsweise auf die im Programm festgelegten Durchführungsmaßnahmen, indikativen Maßnahmen und erwünschten Ergebnisse ausgerichtet sein. Beschreiben Sie auch alle Schritte und einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Partnerschaft gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.
Text hier einfügen. Max. 7000 Zeichen

1.2.
Leistungsbeeinflussende Aspekte — Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1148

Beschreiben Sie alle für jedes spezifische Ziel relevanten Aspekte, die die Leistung des Programms während des Geschäftsjahres beeinflusst haben, und die zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen. Wann immer dies möglich und relevant ist, sollten Sie zwischen folgenden Aspekten unterscheiden:

unzureichende Berichterstattung über die erzielten Ergebnisse(1);

Zielvorgaben(2);

Verfahrensverzögerungen und Verwaltungskapazitäten(3);

kontextbezogene Veränderungen(4);

Konzeption und/oder Durchführung der Vorhaben(5) und

Sonstiges.

Beschreiben Sie etwaige Änderungen der Strategie oder der nationalen Ziele oder Faktoren, die in der Zukunft zu Änderungen führen könnten, sowie die Veränderungen, die diese Änderungen an den nach der Methodik zur Festlegung des Leistungsrahmens geschätzten Zielen bewirkt haben. Ergänzen Sie Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die mit der Durchführung des Instruments in Zusammenhang stehen.
Text hier einfügen. Max. 7000 Zeichen

1.3.
Spezifische Gegenmaßnahmen

Beschreiben Sie gegebenenfalls kurz, wie die Programmaktivitäten dazu beigetragen haben, die Auswirkungen relevanter und plötzlicher Veränderungen des Drucks auf den Schutz der Außengrenzen aufgrund einer unvorhergesehenen Verschlechterung der sozioökonomischen oder politischen Lage in Drittstaaten abzumildern. Beziehen Sie sich nach Möglichkeit auf den Umfang der für diesen Zweck umgeschichteten Ressourcen sowie auf die damit verbundenen Outputs und Ergebnisse. Besonderes Augenmerk ist auf Maßnahmen zu richten, die zur Abmilderung der Auswirkungen solcher plötzlichen Veränderungen durchgeführt wurden und deren Erfolg durch die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren möglicherweise nicht vollständig erfasst werden.
Text hier einfügen. Max. 4000 Zeichen

1.4.
Betriebskostenunterstützung — Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1148

Falls die Betriebskostenunterstützung während des Geschäftsjahres in Anspruch genommen wurde, beschreiben Sie bitte, wie sie zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beigetragen hat(6). Legen Sie dar, ob die Betriebskostenunterstützung für den Betrieb und die Wartung von IT-Großsystemen, einschließlich des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), verwendet wurde. Übersteigen die kumulierten förderfähigen Gesamtkosten der Betriebskostenunterstützung für die für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben 33 % der gesamten Programmzuweisung am Ende des Geschäftsjahres, erläutern Sie bitte die Gründe hierfür. Besteht die Gefahr, dass der Schwellenwert bis zum Ende des Programmplanungszeitraums überschritten wird, beschreiben Sie bitte zusätzlich die geplanten Gegenmaßnahmen.
Text hier einfügen. Max. 4000 Zeichen

1.5.
Spezifische Maßnahmen(7)

Beschreiben Sie die wichtigsten Ergebnisse etwaiger spezifischer Maßnahmen, die im Laufe des Geschäftsjahres durchgeführt wurden, und geben Sie an, wie sie zur Verwirklichung der Programmziele und zur Schaffung eines Mehrwerts für die Union(8) beigetragen haben. Beschreiben Sie sowohl den verfahrenstechnischen(9) als auch den operativen(10) Fortschritt der Maßnahmen, und weisen Sie auf etwaige Probleme hin, die sich auf ihre Leistung auswirken, insbesondere, was das Risiko einer Nichtausschöpfung betrifft. Schlüsseln Sie diese Informationen gegebenenfalls auf Projektebene auf. Ist eine Abweichung von der ursprünglichen Planung zu erwarten, erläutern Sie bitte die Gründe hierfür, beschreiben Sie etwaige Abhilfemaßnahmen und legen Sie den überarbeiteten Zeitplan vor.
Text hier einfügen. Max. 5000 Zeichen
Führen Sie in der nachstehenden Tabelle die Einzelheiten zu allen im Rahmen des Programms durchgeführten nationalen spezifischen Maßnahmen auf. Die Berichterstattung über länderübergreifende spezifische Maßnahmen sollte mit der gewählten Berichterstattungsoption im Einklang stehen(11).
Spezifisches ZielBezeichnung/Referenznummer der MaßnahmeBegünstigterDurchführungszeitraumFörderfähige Kosten(12)Förderfähige Ausgaben(13)Fortschritte bei den einschlägigen gemeinsamen und/oder programmspezifischen Indikatoren(14)
OutputErgebnis

1.6.
ETIAS — Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1148

Machen Sie Angaben zu den Ausgaben gemäß Artikel 85 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates(15), die gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/1060 in die Rechnungslegung aufgenommen wurden — entsprechend den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Rubriken.
Art der KostenAusgaben im Geschäftsjahr
IT-Großsysteme — Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) — Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240
IT-Großsysteme — Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) — Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240

1.7.
Nur für 2024: Weiterführung von Projekten — Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1148

Berichten Sie über alle nach dem 1. Januar 2021 weitergeführten Projekte, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) ausgewählt und begonnen wurden.
Text hier einfügen. Max. 4000 Zeichen

2.
Komplementarität

2.1.
Komplementarität mit anderen Fonds der Union — Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1148

Beschreiben Sie die Komplementarität und gegebenenfalls die Synergien, die während des Geschäftsjahres zwischen den aus dem Instrument geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union — insbesondere des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung, des Fonds für die innere Sicherheit, des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, von Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union(18) oder im Zusammenhang mit Seeeinsätzen mit Mehrzweckcharakter — erzielt wurden. Beschreiben Sie auch die Komplementarität der Tätigkeiten im Hinblick auf die Stärkung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit(19), einschließlich der Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den einschlägigen nationalen Behörden. Achten Sie insbesondere auf folgende Aspekte:

Komplementarität mit etwaigen Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union für Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern, wobei die Aspekte hervorzuheben sind, die mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außenpolitik der Union im Einklang stehen;

die Nutzung von unterstützenden Mechanismen wie bestehenden organisatorischen und verfahrenstechnischen Regelungen, die zum Erzielen von Synergien und Komplementaritäten beitragen, und alle im Laufe des Geschäftsjahres zu ihrer Verbesserung ergriffenen Maßnahmen.

Text hier einfügen. Max. 6000 Zeichen

2.2.
Mehrzweckausrüstung und IKT-Systeme — Artikel 13 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/1148

Beschreiben Sie kurz die einschlägigen Maßnahmen in Bezug auf Ausrüstung und IKT-Systeme, die mit Unterstützung des Programms während des Geschäftsjahres erworben und in ergänzenden Bereichen der Zollkontrollen, bei Mehrzweckeinsätzen auf See oder zur Verwirklichung der Ziele des Fonds für die innere Sicherheit und des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds eingesetzt wurden. Geben Sie die Orte an, an denen Mehrzweckausrüstung und IKT-Systeme eingesetzt wurden. Für Ausrüstungsgegenstände ist auch anzugeben, in welchem Zeitraum sie in den ergänzenden Bereichen eingesetzt wurden.
Text hier einfügen. Max. 3000 Zeichen
Für ein im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1148 finanziertes Informationssystem der Union, das auch den Zielen der Verordnung (EU) 2021/1147, der Verordnung (EU) 2021/1149 (Mehrzweckausrüstung) oder Tätigkeiten dient, die nach dem Rechtsrahmen der Union für die Interoperabilität(20) erforderlich sind, ist die nachstehende Tabelle auszufüllen.
EinzelzielName des VorhabensBegünstigter des VorhabensZiel des VorhabensDurchführungszeitraumKofinanzierungssatzFörderfähige Kosten(21)Förderfähige Ausgaben(22)

2.3.
Mehrjährige Planung für den Erwerb von Ausrüstung — Artikel 13 Absatz 14 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1148

Legen Sie die mehrjährige Planung für den erwarteten Erwerb von Ausrüstung im Rahmen des Instruments dar.
Text hier einfügen. Max. 3000 Zeichen

3.
Durchführung der Rechtsvorschriften der Union — Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1148

Beschreiben Sie kurz, wie das Programm im Laufe des Geschäftsjahres zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union (der Gesamtheit des Unionsrechts), insbesondere in den Bereichen Schengen, Grenzverwaltung und Visumpolitik, sowie zu allen einschlägigen Aktionsplänen beigetragen hat.
Text hier einfügen. Max. 4000 Zeichen

4.
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen — Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1148

Beschreiben Sie, wie die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen im Geschäftsjahr durchgeführt wurden. Verweisen Sie insbesondere auf alle Fortschritte in Bezug auf die in der Kommunikationsstrategie festgelegten Ziele, die anhand der einschlägigen Indikatoren und ihrer Zielvorgaben gemessen werden. Beschreiben Sie gegebenenfalls bewährte Verfahren zur Erreichung der Zielgruppen und/oder zur Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse.
Text hier einfügen. Max. 4000 Zeichen
Geben Sie einen Link zu dem in Artikel 46 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Webportal und, falls abweichend, zu der in Artikel 49 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Website an.

5.
Grundlegende Voraussetzungen und horizontale Grundsätze

5.1.
Grundlegende Voraussetzungen — Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1148

Beschreiben Sie, wie sichergestellt wurde, dass die anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 im gesamten Geschäftsjahr erfüllt und angewandt wurden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Beschreiben Sie gegebenenfalls jede Änderung, die sich auf die Art und Weise auswirkte, wie die grundlegenden Voraussetzungen gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 erfüllt wurden.
Text hier einfügen. Max. 5000 Zeichen

5.2.
Einhaltung horizontaler Grundsätze — Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060

Beschreiben Sie, wie während des Geschäftsjahres sichergestellt wurde, dass die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen festgelegten horizontalen Grundsätze eingehalten wurden, insbesondere die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Förderung des Gender Mainstreaming sowie die Vermeidung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
Text hier einfügen. Max. 5000 Zeichen

6.
Projekte in oder mit Bezug zu einem Drittstaat — Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/1148

Beschreiben Sie alle Maßnahmen, die während des Geschäftsjahres in oder mit Bezug zu Drittstaaten durchgeführt wurden, und beschreiben Sie, wie diese einen Mehrwert für die Union im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Instruments erbringen. Geben Sie die Namen der betreffenden Drittstaaten an. Beschreiben Sie klar und eindeutig, dass die durch das Instrument geförderten Maßnahmen nicht entwicklungsorientiert sind, den Interessen der internen Politikbereiche der Union dienen und mit den innerhalb der Europäischen Union durchgeführten Maßnahmen im Einklang stehen. Nehmen Sie gegebenenfalls Bezug auf die Konsultationen mit der Kommission vor der Genehmigung des Projekts (Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2021/1148).
Text hier einfügen. Max. 6000 Zeichen

7.
Zusammenfassung — Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1148

Geben Sie eine Zusammenfassung der Abschnitte 1 bis 6 an; diese wird übersetzt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Zusammenfassung muss mindestens alle in Artikel 29 Absatz 2 aufgeführten Punkte abdecken und sollte vorzugsweise eine ähnliche Gliederung aufweisen. Die Verwendung von Gliederungspunkten, Fettdruck oder informativen Überschriften wird empfohlen, damit interessierte Kreise die wichtigsten Ergebnisse des Programms und die Hauptprobleme, die sich auf seine Leistung auswirken, leicht erkennen können.
Text hier einfügen. Max. 7500 Zeichen

Fußnote(n):

(1)

Dies bezieht sich auf die Situation, wenn eine Diskrepanz zwischen der durch die Indikatoren gemessenen nominalen Zielerreichungsquote und den tatsächlichen Fortschritten bei der Umsetzung besteht. So könnte die unzureichende Berichterstattung von Outputs und Ergebnissen auf Probleme bei der Entwicklung des IT-Systems, auf laufende Vorgänge, für die noch keine Outputs und Ergebnisse gemeldet wurden, auf Probleme bei der Datenerhebung, die zu einer langsamen oder unvollständigen Berichterstattung führen usw. zurückzuführen sein.

(2)

Dies bezieht sich auf eine Situation, in der die niedrige Zielerreichungsquote nicht auf langsame Fortschritte, sondern eher auf falsche oder unrealistische Zielvorgaben zurückzuführen ist. Dazu gehören eventuell auch Erkenntnisse aus der Festlegung einer Methodik für die Zielvorgaben — wie falsche oder unvollständige Annahmen oder Probleme mit den ausgewählten Benchmarkwerten — und alle geplanten Änderungen dieser Methodik.

(3)

Beispielsweise Probleme im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren oder Prüfverfahren, Probleme im Zusammenhang mit fehlenden Ressourcen auf Verwaltungsebene, eine unvorhergesehene Verzögerung bei der Annahme des Programms usw.

(4)

Dazu gehören z. B. sozioökonomische oder politische Faktoren, Änderungen des Regelungsumfelds usw.

(5)

Beispielsweise Probleme im Zusammenhang mit dem Umfang der Maßnahme (z. B. Förderkriterien), geringes Interesse der Begünstigten oder Teilnehmer, Abweichungen bei der Durchführung der Maßnahme usw.

(6)

Nehmen Sie gegebenenfalls Bezug auf die Informationen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/1148 fallen und aufgrund der Schengen-Evaluierungen verfügbar sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung und Durchführung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27) und der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 zur Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1) durchgeführt wurden. Beziehen Sie sich gegebenenfalls auch auf Schwachstellenbeurteilungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1), einschließlich der Empfehlungen im Anschluss an Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen und damit zusammenhängende Empfehlungen.

(7)

Bei spezifischen Maßnahmen mit transnationalem Charakter variiert der Umfang dieses Abschnitts je nach der Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den federführenden Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der Wahl der verwendeten Berichterstattungsmethode. Dies wird im Vermerk der Kommission vom 14. Februar 2022 — Transnationale spezifische Maßnahmen im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) und des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) — Vereinbarungen zwischen Partnern (Ares (2022)1060102) beschrieben.

(8)

Der Mehrwert für die Union wird definiert als das Erreichen von Ergebnissen, die über das hinausgehen, was von den Mitgliedstaaten allein erreicht worden wäre.

(9)

Beispielsweise im Zusammenhang mit Beschaffungsmaßnahmen oder anderen vorbereitenden Schritten.

(10)

Beispielsweise in Bezug auf Leistungen, Outputs, Ergebnisse usw.

(11)

Siehe Vermerk der Kommission vom 14. Februar 2022 (Ares (2022)1060102).

(12)

Förderfähige Gesamtkosten ausgewählter Vorhaben, die der Kommission bis zum 31. Juli des letzten Geschäftsjahres gemeldet wurden.

(13)

Von den Begünstigten an die Verwaltungsbehörde gemeldete förderfähige Gesamtausgaben, die der Kommission bis zum 31. Juli des letzten Geschäftsjahres gemeldet wurden.

(14)

Wenn spezifische Maßnahmen eine Aufstockung früherer Vorhaben darstellen und es keine speziellen Überwachungsregelungen gibt, geben Sie die Outputs und Ergebnisse bitte anteilig an.

(15)

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(16)

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

(17)

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(18)

Insbesondere z. B. das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) — Europa in der Welt und das Instrument für Heranführungshilfe (IPA).

(19)

z. B. der behördenübergreifenden Zusammenarbeit auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene.

(20)

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(21)

Förderfähige Gesamtkosten ausgewählter Vorhaben, die der Kommission bis zum 31. Juli des letzten Geschäftsjahres gemeldet wurden.

(22)

Von den Begünstigten an die Verwaltungsbehörde gemeldete förderfähige Gesamtausgaben, die der Kommission bis zum 31. Juli des letzten Geschäftsjahres gemeldet wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.