Präambel VO (EU) 2023/168

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 5,

nach Anhörung des Ausschusses für die Fonds im Bereich Inneres,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bildet zusammen mit den Verordnungen (EU) 2021/1147(3), (EU) 2021/1148 und (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) (im Folgenden „fondsspezifische Verordnungen” ) zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und des Fonds für die innere Sicherheit einen Rahmen für die Finanzierung durch die Union; sie tragen zur Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei.
(2)
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, insbesondere Artikel 41 Absatz 7, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Programm im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen einen jährlichen Leistungsbericht vorlegen.
(3)
Um einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der jährlichen Berichterstattung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die der Kommission übermittelten Informationen kohärent und vergleichbar sind, ist in der Verordnung (EU) 2021/1148 festgelegt, dass im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Muster für die jährlichen Leistungsbilanzen festgelegt werden muss.
(4)
Irland beteiligt sich entsprechend dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Verordnung (EU) 2021/1148. Daher ist diese Verordnung für Irland nicht bindend.
(5)
Gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat Dänemark die Verordnung (EU) 2021/1148 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Daher ist diese Verordnung für Dänemark bindend.
(6)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands(5) im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(6) genannten Bereich gehören.
(7)
Gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 erfordert die Beteiligung Islands und Norwegens am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Assoziierungsabkommen jedoch Vereinbarungen, um die Art und Weise einer solchen Beteiligung festzulegen. Daher sollte diese Verordnung für Island und Norwegen erst dann gelten, wenn solche Vereinbarungen geschlossen worden sind.
(8)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(8) genannten Bereich gehören.
(9)
Gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 erfordert die Beteiligung der Schweiz am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik entsprechend den einschlägigen Bestimmungen ihres Assoziierungsabkommens jedoch Vereinbarungen, um die Art und Weise einer solchen Beteiligung festzulegen. Daher sollte diese Verordnung für die Schweiz erst dann gelten, wenn solche Vereinbarungen geschlossen worden sind.
(10)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(10) genannten Bereich gehören.
(11)
Gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 erfordert die Beteiligung Liechtensteins am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik entsprechend den einschlägigen Bestimmungen seines Assoziierungsabkommens jedoch Vereinbarungen, um die Art und Weise einer solchen Beteiligung festzulegen. Daher sollte diese Verordnung für Liechtenstein erst dann gelten, wenn solche Vereinbarungen geschlossen worden sind.
(12)
Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Durchführung der Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48.

(2)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(3)

Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94).

(5)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

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