Artikel 1 VO (EU) 2023/1686

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

eine Kopie des letzten Bewertungsberichts gemäß Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848, der von der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls von der zuständigen Behörde erstellt wurde und die Angaben gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung enthält, einschließlich eines Berichts über ein Witness Audit, das innerhalb von zwei Jahren vor Einreichung des Anerkennungsantrags durchgeführt wurde. Abweichend davon kann sich bei Anerkennungsanträgen, die vor dem 31. Dezember 2024 gestellt werden, der Bericht über ein Witness Audit auf ein innerhalb der drei Jahre vor der Einreichung des Anerkennungsantrags durchgeführtes Witness Audit beziehen. Mit dem Bewertungsbericht wird garantiert, dass.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt:

(3a)
Innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Anerkennung oder der Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung auf eine neue Erzeugniskategorie gemäß Artikel 2 legt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen neuen Bericht über ein neues Witness Audit vor, das gemäß Anhang I Teil B Abschnitte 1 und 2 für die Erzeugniskategorien durchgeführt wurde, für die sie anerkannt wurde oder für die der Geltungsbereich der Anerkennung ausgeweitet wurde.

b)
In Absatz 4 wird Buchstabe a wie folgt ersetzt:

a)
der Zeitraum zwischen zwei Witness Audits darf vier Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Witness Audits, das nach der erstmaligen Anerkennung oder der erstmaligen Ausweitung des Geltungsbereichs auf eine neue Erzeugniskategorie durchgeführt wurde, nicht überschreiten;.

3.
Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Nach ihrer Anerkennung unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen, über Änderungen des Inhalts ihres technischen Dossiers, einschließlich der neuen Berichte über ein Witness Audit gemäß Artikel 3 Absatz 3a.

4.
Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
innerhalb der letzten drei Jahre von der zuständigen Akkreditierungsstelle oder zuständigen Behörde für die Zwecke ihrer Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für jede Kategorie von Erzeugnissen durchgeführt wurden, für die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Anerkennung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 beantragt, und.

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