Präambel VO (EU) 2023/1686

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission(2) wird die Verordnung (EU) 2018/848 durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen ergänzt, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden.
(2)
Ein Antrag von Kontrollbehörden und Kontrollstellen auf Anerkennung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 (Konformitätsregelung) besteht aus einem technischen Dossier. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 muss dieses technische Dossier unter anderem eine Kopie des letzten Bewertungsberichts der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde enthalten, einschließlich eines Berichts über ein Witness Audit, das innerhalb von zwei Jahren vor Einreichung des Anerkennungsantrags durchgeführt wurde.
(3)
Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 läuft die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(3) (Äquivalenzregelung) erteilte Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen am 31. Dezember 2024 ab. Gemäß Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 müssen für diese Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die Berichte über ein Witness Audit, die zusammen mit ihrem Anerkennungsantrag im Rahmen der Konformitätsregelung vorzulegen sind, auf Witness Audits beruhen, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einreichung des Anerkennungsantrags durch die zuständige Akkreditierungsstelle oder zuständige Behörde für die Zwecke ihrer Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchgeführt wurden.
(4)
Die aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffenen nationalen Maßnahmen in Drittländern hatten negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der Akkreditierungsstellen und zuständigen Behörden, Witness Audits für die Zwecke der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Rahmen der Konformitätsregelung zu planen und durchzuführen. Um einen reibungslosen Übergang von der Äquivalenzregelung zur Konformitätsregelung zu gewährleisten und das Risiko von Handelsstörungen zu vermeiden, sollte für Anerkennungsanträge, die vor Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gestellt werden, die Gültigkeitsdauer der Witness Audits gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 verlängert werden.
(5)
Damit die Kommission ihre Überwachungstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 wirksam ausüben kann, müssen die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen von Akkreditierungsstellen oder zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer Tätigkeit im Rahmen der Konformitätsregelung bewertet werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Kontrollbehörden und Kontrollstellen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer erstmaligen Anerkennung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 oder der Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung auf eine zusätzliche Erzeugniskategorie gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission einen neuen Bericht über ein neues Witness Audit vorlegen, das für jede der Erzeugniskategorien, für die sie anerkannt wurden, durchgeführt wurde. Darüber hinaus sollte das Verfahren für die Vorlage dieser neuen Berichte über ein Witness Audit festgelegt werden.
(6)
Um den Beginn des Zeitraums zwischen zwei Witness Audits gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 zu klären, sollte der erste Vierjahreszeitraum an dem Tag beginnen, an dem die ersten Witness Audits nach der Anerkennung oder Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung auf eine weitere Erzeugniskategorie durchgeführt wurden.
(7)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

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