Artikel 1 VO (EU) 2023/1693
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die folgenden Artikel 5a und 5b werden eingefügt:
Artikel 5a
Bis zum 28. März 2024 notifiziert jeder Mitgliedstaat der Kommission und der Agentur alle nationalen Vorschriften, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 der Kommission(*) überflüssig geworden sind, sowie einen Zeitplan für ihre Aufhebung, sofern noch nicht geschehen.
Artikel 5bBis zum 28. Juni 2024 ändern Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber ihr Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 gemäß den Anforderungen im Anhang dieser Verordnung. Solche Änderungen gelten nicht als wesentliche Änderungen des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit im Sinne des Artikels 10 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/798, sofern sie auf die für die Anwendung dieser Verordnung in ihrer geänderten Fassung unbedingt erforderlichen Änderungen beschränkt sind.
- 2.
- Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 1).
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