Präambel VO (EU) 2023/1693
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission(2) wird die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrsteuerung” des Eisenbahnsystems der Union festgelegt.
- (2)
- Gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und f des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission(3) sind die TSI zu überarbeiten, um der Entwicklung des Eisenbahnsystems der Union und relevanten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen und Verweise auf Normen zu aktualisieren.
- (3)
- In Anbetracht der Rolle, die dem Eisenbahnverkehr nach dem europäischen Grünen Deal in einem dekarbonisierten Verkehrssystem zukommen soll, und angesichts der Entwicklungen, die sich in diesem Bereich und vor allem in der Forschung und Innovation vollziehen, ist eine umfassende Überarbeitung der derzeitigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erforderlich, insbesondere auch im Hinblick auf die Digitalisierung des Eisenbahnverkehrs und die Steigerung der Attraktivität des Schienengüterverkehrs.
- (4)
- Am 24. Januar 2020 beauftragte die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur” ) mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Umsetzung bestimmter spezifischer Ziele, die im Beschluss (EU) 2017/1474 festgelegt worden sind.
- (5)
- Am 30. Juni 2022 gab die Agentur die Empfehlung ERA 1175-1218 in Bezug auf die TSI für das Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems der Union ab. Die Kommission hat die genannte Empfehlung analysiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass es angemessen ist, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 zu ändern, um eine stärkere Harmonisierung des Eisenbahnbetriebs in der Union zu erreichen.
- (6)
- Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 zielen insbesondere darauf ab, i) neue Anforderungen für eine stärkere Harmonisierung der Betriebsvorschriften des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) aufzunehmen, ii) neue Anforderungen zu den betriebsrelevanten technischen Informationen aufzunehmen, die der Infrastrukturbetreiber den Eisenbahnverkehrsunternehmen bezüglich der streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung zur Verfügung stellen muss, und iii) ein neues Format für die europäischen Befehle einzuführen und Rückmeldungen aus der Prüfung nationaler Sicherheits- und Betriebsvorschriften aufzunehmen.
- (7)
- Da das künftige Bahnmobilfunksystem (FRMCS) als Nachfolger des Globalen Mobilfunksystems für Eisenbahnen (GSM-R) in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission(5) noch nicht vollständig spezifiziert ist, wird in der vorliegenden Verordnung GSM-R als das einzige Bahnmobilfunksystem (RMR) behandelt.
- (8)
- Der Informationsaustausch zwischen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnverkehrsunternehmen in Bezug auf in dieser Verordnung neu definierte Spezifikationen zu Zügen und zu der Durchführung von Zugfahrten sollte in einschlägigen Bestimmungen der TSI TAF und der TSI TAP weiter ausgeführt werden.
- (9)
- Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften notifizieren, die nach der Überarbeitung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität überflüssig geworden sind. Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen ist es angezeigt, eine klare Frist für diese Notifizierung festzulegen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
- (10)
- Nach dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission(6) festgelegten Verfahren müssen die Infrastrukturbetreiber und die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Einhaltung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 sicherstellen.
- (11)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).
- (3)
Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).
- (4)
Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (siehe Seite 380 dieses Amtsblatts).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, C/2018/2001 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49).
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