ANHANG I VO (EU) 2023/1694
Anlage A
Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen
Für andere als die in den Tabellen A.1 und A.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der „bisherigen TSI” (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission(*) geänderten Fassung) die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI in der ab dem ing Regulation (EU) 2020/387(*)) imply compliance with this TSI applicable from 28. September 2023 geltenden Fassung.Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt
Für die in Tabelle A.1 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, müssen die Anforderungen dieser TSI ab dem 28. September 2030 erfüllen. Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten sind von den in Tabelle A.1 aufgeführten TSI-Anforderungen nicht betroffen.TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI | Erläuterung der TSI-Änderung |
---|---|---|
| Neue Anforderung | Aufnahme einer Anforderung zu den Sicherungsvorrichtungen |
| Kein Abschnitt | Aufnahme von Anforderungen an die Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung |
|
| Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 16 und Index 17 genannten Spezifikation |
|
| Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 17 genannten Spezifikation |
|
| Änderung der Berechnung der Parameter der Feststellbremse |
|
| Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 19 genannten Spezifikation |
|
| Änderung der erforderlichen Anschrift |
Nummer 9 der Anlage C | Nummer 9 der Anlage C | Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 38, Index 39, Index 46, Index 48, Index 49 und Index 58 genannten Spezifikation |
Abschnitte, die sich auf Anlage H und Anlage D.2 Index B beziehen | Neue Anforderung | Aufnahme von Anforderungen an die Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind |
Abschnitte, die sich auf Anlage D.2 Index A (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehen | Abschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehen | ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4, die wichtigsten Änderungen betreffen das Frequenzmanagement für Störstromgrenzwerte und die Klärung offener Punkte |
Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt:
Für die in Tabelle A.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltende Fassung dieser TSI erfüllt werden. Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten müssen ab dem 28. September 2023 die Anforderungen dieser TSI gemäß der jeweiligen Übergangsregelung in Tabelle A.2 erfüllen.TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI | Erläuterung der TSI-Änderung | Übergangsregelung | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Entwurfsphase hat noch nicht begonnen | Entwurfsphase hat begonnen | Produktionsphase | In Betrieb befindliche Einheiten | |||
Abschnitte, die sich auf Abschnitt 3.2.2 der Anlage D.2 Index A beziehen | Abschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 Abschnitt 3.2.2 beziehen | ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4 | Übergangsregelung festgelegt in Anlage B Tabelle B1 der TSI ZZS |
Anlage D
-
D.1
-
Normen oder normative Dokumente
Index | Zu bewertende Merkmale | TSI-Abschnitt | Verbindlicher Norm-Abschnitt |
---|---|---|---|
[1] |
EN 12663-2:2010 Bahnanwendungen – Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen – Teil 2: Güterwagen |
||
[1.1] | Festigkeit der Einheit | 4.2.2.2 | 5 |
[1.2] | Festigkeit der Einheit – Konformitätsnachweis | 6.2.2.1 | 6, 7 |
[1.3] | Eignung für Ablaufbetrieb | Anlage C Nummer 3 | 8 |
[1.4] | Einstufung | Anlage C Nummer 3 | 5.1 |
[1.5] | Anforderungen für Auflaufversuche | Anlage C Nummer 3 | 8.2.5.1 |
[2] |
EN 15877-1:2012+A1:2018 Bahnanwendungen – Kennzeichnung von Schienenfahrzeugen – Teil 1: Güterwagen |
||
[2.1] | Anschrift der Anhebestellen und Abstützpunkte | 4.2.2.2 | 4.5.14 |
[2.2] | Anschrift der DDAF | 4.2.3.5.3.4 | 4.5.59 |
[2.3] | Geforderte Anschriften | 7.1.2 Buchstabe g | alle Abschnitte außer 4.5.25 Buchstabe b |
[2.4] | Anschrift der kombinierten automatischen und Schraubenkupplung | Anlage C Nummer 1 | Abbildung 75 |
[3] |
EN 12663-1:2010+A1:2014 Bahnanwendungen – Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen – Teil 1: Lokomotiven und Personenfahrzeuge (und alternatives Verfahren für Güterwagen) |
||
[3.1] | Festigkeit der Einheit – Konformitätsnachweis | 6.2.2.1 | 9.2, 9.3 |
[3.2] | Festigkeit der Einheit – Ermüdungsfestigkeit | 6.2.2.1 | 5.6 |
[4] |
EN 15273-2:2013+A1:2016 Bahnanwendungen – Begrenzungslinien – Teil 2: Fahrzeugbegrenzungslinien |
||
[4.1] | Begrenzungslinien | 4.2.3.1 | 5, Anhänge A bis J, L, M, P |
[5] |
EN 15528:2021 Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Behandlung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur |
||
[5.1] | Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit | 4.2.3.2 | 6.1, 6.2 |
[6] |
EN 15437-1:2009+A1:2022 Bahnanwendungen – Zustandsüberwachung von Radsatzlagern – Schnittstellen und Gestaltungsanforderungen – Teil 1: Heißläuferortungsanlagen und Radsatzlagergehäusegestaltung |
||
[6.1] | Zustandsüberwachung von Radsatzlagern | 4.2.3.4 | 5.1, 5.2 |
[7] |
EN 14363:2016+A2:2022 Bahnanwendungen – Versuche und Simulationen für die Zulassung der fahrtechnischen Eigenschaften von Eisenbahnfahrzeugen – Fahrverhalten und stationäre Versuche |
||
[7.1] | Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung | 6.2.2.2 | 4, 5, 6.1 |
[7.2] | Dynamisches Laufverhalten | 4.2.3.5.2 | 4, 5, 7 |
[7.3] | Dynamisches Fahrverhalten – Streckenfahrversuche | 6.2.2.3 | 4, 5, 7 |
[7.4] | Anwendung auf Einheiten, die im Streckennetz mit Spurweite 1668 mm betrieben werden | 6.2.2.3 | 7.6.3.2.6 (2) |
[7.5] | Dynamisches Fahrverhalten | C.20 | Tabelle H.1 |
[8] |
EN 16235:2013 Bahnanwendungen – Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen – Güterwagen – Bedingungen für Güterwagen mit definierten Eigenschaften zur Befreiung von Streckenfahrversuchen nach EN 14363 |
||
[8.1] | Dynamisches Laufverhalten | 6.1.2.1 | 5 |
[8.2] | Bewährtes Laufwerk | 6.1.2.1 | 6 |
[8.3] | Mindestradsatzlast für bewährte Laufwerke | 6.1.2.1 | Tabelle 7, 8, 10, 13, 16 und 19 in Kapitel 6 |
[9] |
EN 13749:2021 Bahnanwendungen – Radsätze und Drehgestelle – Festlegungsverfahren für Festigkeitsanforderungen an Drehgestellrahmen |
||
[9.1] | Konstruktion des Drehgestells | 4.2.3.6.1 | 6.2 |
[9.2] | Bewertung der Festigkeit des Drehgestellrahmens | 6.1.2.1 | 6.2 |
[10] |
EN 13260:2020 Bahnanwendungen – Radsätze und Drehgestelle – Radsätze – Produktanforderungen |
||
[10.1] | Eigenschaften der Radsätze | 6.1.2.2 | 4.2.1 |
[11] |
EN 13979-1:2020 Bahnanwendungen – Radsätze und Drehgestelle – Vollräder – Technische Zulassungsverfahren - Teil 1: Geschmiedete und gewalzte Räder |
||
[11.1] | Mechanische Eigenschaften von Rädern | 6.1.2.3 | 8 |
[11.2] | Thermomechanisches Verhalten und Kriterien für Eigenspannung | 6.1.2.3 | 7 |
[11.3] | Spezifische Radeigenschaften | Anlage C Nummer 15 | 7 |
[11.4] | Spezifische Radeigenschaften – Thermomechanische Baumusterprüfung | Anlage C Nummer 15 | Tabelle A.1 |
[12] |
EN 13103-1:2017+A1:2022 Bahnanwendungen – Radsätze und Drehgestelle – Teil 1: Konstruktionsleitfaden für außengelagerte Radsatzwellen |
||
[12.1] | Prüfmethode | 6.1.2.4 | 5, 6, 7 |
[12.2] | Entscheidungskriterien für die höchstzulässige Beanspruchung | 6.1.2.4 | 8 |
[13] |
EN 12082:2017+A1:2021 Bahnanwendungen – Radsatzlager – Prüfung des Leistungsvermögens |
||
[13.1] | Mechanische Festigkeit und Ermüdungseigenschaften der Wälzlager | 6.2.2.4 | 7 |
[14] |
UIC 430-1:2012 Technische Vorschriften für Güterwagen, die zwischen Normalspurbahnen und spanischen und portugiesischen Breitspurbahnen verkehren |
||
[14.1] | Wechsel zwischen 1435 mm und 1668 mm Spurweite für Einheiten mit Einzel-Radsätzen | 6.2.2.5 | Anhang B.4 Abbildungen 9 und 10 sowie Anhang H Abbildung 18 |
[14.2] | Wechsel zwischen 1435 mm und 1668 mm Spurweite für Einheiten mit Drehgestellen | 6.2.2.5 | Anhang H Abbildung 18 und Anhang I Abbildungen 19 und 20 |
[15] |
UIC 430-3:1995 Güterwagen – Technische Vorschriften für Güterwagen, die zwischen Normalspur und finnischer Breitspur verkehren können |
||
[15.1] | Wechsel zwischen 1435 mm und 1524 mm Spurweite | 6.2.2.5 | Anhang 7 |
[16] |
EN 14531-1:2015+A1:2018 Bahnanwendungen – Verfahren zur Berechnung der Anhalte- und Verzögerungsbremswege und der Feststellbremsung – Teil 1: Allgemeine Algorithmen für Einzelfahrzeuge und Fahrzeugverbände unter Berücksichtigung von Durchschnittswerten |
||
[16.1] | Betriebsbremse | 4.2.4.3.2.1 | 4 |
[16.2] | Feststellbremse | 4.2.4.3.2.2 | 5 |
[16.3] | Berechnung des Bremswegs | Anlage C Nummer 9 Tabelle C.3 | 4 |
[17] |
UIC 544-1:2014 Bremse – Bremsleistung |
||
[17.1] | Betriebsbremse – Berechnung | 4.2.4.3.2.1 | 1 bis 3 und 5 bis 8 |
[17.2] | Betriebsbremse – Validierung | 4.2.4.3.2.1 | Anlage B |
[17.3] | Bewertung der Bremsstellung G | C.9 – Tabelle C.3 | 1 bis 3 und 5 bis 8 |
[18] |
EN 50125-1:2014 Bahnanwendungen – Umweltbedingungen für Betriebsmittel – Teil 1: Betriebsmittel auf Bahnfahrzeugen |
||
[18.1] | Umgebungsbedingungen | 4.2.5 | 4.7 |
[19] |
EN 1363-1:2020 Feuerwiderstandsprüfungen Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
||
[19.1] | Brandschutzwände | 6.2.2.8.1 | 4 bis 12 |
[20] |
ISO 5658- 2:2006/Am1:2011 Reaction to fire tests – Spread of flame – Part 2: Lateral spread on building and transport products in vertical configuration |
||
[20.1] | Versuche zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Werkstoffen und ihrer Flammenausbreitungseigenschaften | 6.2.2.8.2 | 5 bis 13 |
[21] |
EN 13501-1:2018 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten |
||
[21.1] | Werkstoffeigenschaften | 6.2.2.8.2 | 8 |
[22] |
EN 45545-2:2020 Bahnanwendungen – Brandschutz in Schienenfahrzeugen – Teil 2: Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien und Komponenten |
||
[22.1] | Prüfbedingungen | 6.2.2.8.2 | Ref. T03.02 der Tabelle 6 |
[23] |
ISO 5660-1:2015+Amd1:2019 Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen – Wärmefreisetzungs-, Rauchentwicklungs- und Masseverlustrate – Teil 1: Wärmefreisetzungsrate (Cone Calorimeter-Verfahren) und Rauchentwicklungsrate (dynamische Messung) |
||
[23.1] | Prüfung von Gummiteilen von Drehgestellen | 6.2.2.8.2 | 5 bis 13 |
[24] |
EN 50355:2013 Bahnanwendungen – Kabel und Leitungen für Schienenfahrzeuge mit verbessertem Verhalten im Brandfall – Leitfaden für die Verwendung |
||
[24.1] | Kabel | 6.2.2.8.3 | 1, 4 bis 9 |
[25] |
EN 50343:2014/A1:2017 Bahnanwendungen – Fahrzeuge – Regeln für die Installation von elektrischen Leitungen |
||
[25.1] | Kabel | 6.2.2.8.3 | 1, 4 bis 7 |
[26] |
EN 45545-7:2013 Bahnanwendungen – Brandschutz in Schienenfahrzeugen – Teil 7: Brandschutzanforderungen an Anlagen für brennbare Flüssigkeiten und Gase |
||
[26.1] | Entzündbare Flüssigkeiten | 6.2.2.8.4 | 4 bis 9 |
[27] |
EN 50153:2014+A2:2020 Bahnanwendungen – Fahrzeuge – Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Gefahren |
||
[27.1] | Schutzmaßnahmen gegen indirekten Kontakt (Schutzerdung) | 4.2.6.2.1 | 6.4 |
[27.2] | Schutzmaßnahmen gegen direkten Kontakt | 4.2.6.2.2 | 5 |
[28] |
EN 16116-2:2021 Bahnanwendungen – Konstruktionsanforderungen an Tritte, Handgriffe und entsprechende Zugänge für das Personal – Teil 2: Güterwagen |
||
[28.1] | Befestigung des Zugschlusssignals | 4.2.6.3 | Abbildung 10 |
[28.2] |
Trittstufen und Handgriffe nach UIC Freiräume |
Anlage C Nummer 2 |
4, 5 6.2 |
[29] |
EN 15153-1:2020 Bahnanwendungen – Äußere optische und akustische Warneinrichtungen – Teil 1: Leuchten für Fernlichter, Spitzen- und Schlusssignale für Vollbahnen |
||
[29.1] | Zugschlusssignal – Farbe der Schlussleuchten | Anlage E, Nummer 1 | 5.5.3 |
[29.2] | Zugschlusssignal – Helligkeit der Schlussleuchten | Anlage E, Nummer 1 | Tabelle 8 |
[30] |
EN 12899-1:2007 Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen – Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen |
||
[30.1] | Reflektierende Schilder | Anlage E, Nummer 2 | Klasse Ref. 2 |
[31] |
EN 15566:2022 Bahnanwendungen – Schienenfahrzeuge – Zugeinrichtung und Schraubenkupplung |
||
[31.1] | Manuelle Kupplungssysteme | Anlage C Nummer 1 | 4, 5, 6 und 7 (mit Ausnahme von Abschnitt 4.3 und der Abmessung „a” in Anhang B Abbildung B.1, die nur zur Information dienen) |
[32] |
EN 15551:2022 Bahnanwendungen – Schienenfahrzeuge – Puffer |
||
[32.1] | Puffer | Anlage C Nummer 1 | 4 (außer 4.3), 5, 6 (außer 6.2.2.3 und E.4) und 7 |
[33] |
EN 15839:2012+A1:2015 Bahnanwendungen – Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen – Güterwagen – Prüfung der Fahrsicherheit unter Längsdruckkräften |
||
[33.1] | Versuche mit Längsdruckkräften | Anlage C Nummer 8 | Alle |
[34] |
EN 15355:2019 Bahnanwendungen – Bremse – Steuerventile und Bremsabsperreinrichtungen |
||
[34.1] | Steuerventil und Bremsabsperrhahn | Anlage C Nummer 9 Buchstabe h | 5, 6 |
[35] |
EN 15611:2020+A1:2022 Bahnanwendungen – Bremse – Relaisventile |
||
[35.1] | Regelbares Lastbremsventil | Anlage C Nummer 9 Tabelle C.3 | 5, 6, 7, 10 |
[35.2] | Typ des Relaisventils | Anlage C Nummer 9 Buchstabe o | 5, 6, 7, 10 |
[36] |
UIC 540:2016 Bremsen – Druckluftbremsen für Güter- und Personenzüge |
||
[36.1] | UIC-Bremse | Anlage C Nummer 9 Buchstaben c und e | 2 |
[37] |
EN 14531-2:2015 Bahnanwendungen – Verfahren zur Berechnung der Anhalte- und Verzögerungsbremswege und der Feststellbremsung – Teil 2: Schrittweise Berechnungen für Zugverbände oder Einzelfahrzeuge |
||
[37.1] | Betriebsbremse | 4.2.4.3.2.1 | 4 und 5 |
[38] |
EN 15624:2021 Bahnanwendungen – Bremse – Leer-Beladen-Umstellvorrichtungen |
||
[38.1] | Umstellspezifikation | Anlage C Nummer 9 Tabelle C.3 | 4, 5, 8 |
[39] |
EN 15625:2021 Bahnanwendungen – Bremse – Automatisch kontinuierlich wirkende Lasterfassungseinrichtungen |
||
[39.1] | Kontinuierlich wirkende Lasterfassungseinrichtungen | Anlage C Nummer 9 Tabelle C.3 | 5, 6, 9 |
[40] |
EN 286-3:1994 Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff – Teil 3: Druckbehälter aus Stahl für Druckluftbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen |
||
[40.1] | Luftbehälter – Stahl | Anlage C Nummer 9 Buchstabe f | 4, 5, 6, 7 |
[41] |
EN 286-4:1994 Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff – Teil 4: Druckbehälter aus Aluminiumlegierungen für Druckbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen |
||
[41.1] | Luftbehälter – Aluminium | Anlage C Nummer 9 Buchstabe f | 4, 5, 6, 7 |
[42] |
EN 15807:2021 Bahnanwendungen – Bremskupplungen |
||
[42.1] | Schnittstelle der Bremsleitung | Anlage C Nummer 9 Buchstabe i | 5, 6, 9 |
[43] |
EN 14601:2005+A1:2010+A2:2021 Bahnanwendungen – Gerade und abgewinkelte Luftabsperrhähne für die Hauptluftleitung und Hauptbehälterleitung |
||
[43.1] | Luftabsperrhähne | Anlage C Nummer 9 Buchstabe i | 4, 5, 7, 9 |
[44] |
UIC 541-1:2013 Bremse – Vorschriften für den Bau der verschiedenen Bremsteile |
||
[44.1] | Vorrichtung für den Bremsstellungswechsel | Anlage C Nummer 9 Buchstabe j | Anlage E |
[45] |
UIC 542:2015 Bremsteile – Austauschbarkeit |
||
[45.1] | Bremsklotzhalter | Anlage C, Nummer 9, Buchstabe k | 1 bis 5 |
[46] |
UIC 541-4:2020 Bremsklotzsohlen aus Verbundstoff – Allgemeine Bedingungen für Zertifizierung und Anwendung |
||
[46.1] | Reibungselement für laufflächengebremste Räder | Anlage C Nummer 9 Buchstabe l | 1, 2 |
[47] |
EN 16452:2015+A1:2019 Bahnanwendungen – Bremse – Bremsklötze |
||
[47.1] | Reibungselement für laufflächengebremste Räder | Anlage C Nummer 9 Buchstabe l | 4 bis 11 |
[48] |
EN 16241:2014+A1:2016 Bahnanwendungen – Gestängesteller |
||
[48.1] |
Gestängesteller Konformitätsbewertung |
Anlage C Nummer 9 Buchstabe m |
4, 5, 6.2 6.3.2 bis 6.3.5 |
[49] |
EN 15595:2018+AC:2021 Bahnanwendungen – Bremse – Gleitschutz |
||
[49.1] | Gleitschutzeinrichtung | Anlage C Nummer 9 Buchstabe n | 5 bis 9, 11 |
[50] |
EN 15085-1:2007+A1:2013 Bahnanwendungen – Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen – Teil 1: Allgemeines |
||
[50.1] | Schweißen | Anlage C Nummer 12 | 4 |
[51] |
EN 15085-2:2020 Bahnanwendungen – Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen – Teil 2: Anforderungen an Schweißbetriebe |
||
[51.1] | Schweißen | Anlage C Nummer 12 | 4, 5, 6, 7 |
[52] |
EN 15085-3:2022 Bahnanwendungen – Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen – Teil 3: Konstruktionsvorgaben |
||
[52.1] | Schweißen | Anlage C Nummer 12 | 4, 5, 6, 7 |
[53] |
EN 15085-4:2007 Bahnanwendungen – Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen – Teil 4: Fertigungsanforderungen |
||
[53.1] | Schweißen | Anlage C Nummer 12 | 4, 5, 6 |
[54] |
EN 15085-5:2007 Bahnanwendungen – Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen – Teil 5: Prüfung und Dokumentation |
||
[54.1] | Schweißen | Anlage C Nummer 12 | 4 bis 10 |
[55] |
EN 13262:2020 Bahnanwendungen – Radsätze und Drehgestelle – Räder – Produktanforderungen |
||
[55.1] | Spezifische Radeigenschaften | Anlage C Nummer 15 | 4, 5 und 6 |
[56] |
UIC 535-2:2006 Normung und Anordnung an Wagen der Tritte, Endbühnen, Übergangsstege, Griffe, Seilhaken und Betätigungseinrichtungen der Automatischen Kupplung (AK), der automatischen Zug-Kupplung (Z-AK) und der Luftabsperrhähne bei den Mitglieds-EVU der UIC und bei den Mitglieds-EVU der OSShD |
||
[56.1] |
Seilhaken Bedingungen für alternative Lösungen |
Anlage C Nummer 16 |
1.4 1.4.2 bis 1.4.9 |
[56.2] | Schutzvorrichtungen für hervorstehende Teile | Anlage C Nummer 17 | 1.3 |
[57] |
IRS 50575:2020, Ed1 Bahnanwendungen – Güterwagen – Zettelhalter und Tafel zur Gefahrenkennzeichnung: Austauschbarkeit |
||
[57.1] | Zettelhalter und Befestigung für Zugschlusssignale | Anlage C Nummer 18 | 2 |
[58] |
EN 16834:2019 Bahnanwendungen – Bremse – Bremsvermögen |
||
[58.1] | Betriebsbremse | 4.2.4.3.2.1 | Anhang D |
[58.2] | Validierung der mit Index 17 berechneten Bremsleistung | 4.2.4.3.2.1 | 6, 8, 9, 10, 12 |
[58.3] | Bewertung der Bremsstellung G | Anlage C Nummer 9 Tabelle C.3 | 6, 8, 9, 12 |
[59] |
EN 16839:2022 Bahnanwendungen – Schienenfahrzeuge – Anordnung der Bauteile am Kopfstück |
||
[59.1] | Anordnung der Bauteile am Kopfstück | Anlage C Nummer 1 | 4 außer 4.3, 5 außer 5.5.2.3 und 5.5.2.4, 6, 7, 8 |
-
D.2
-
Technische Unterlagen (auf der ERA-Webseite zugänglich)
Index | Zu bewertende Merkmale | TSI-Abschnitt | Verbindlicher Abschnitt der technischen Unterlage |
---|---|---|---|
[A] |
Interfaces between Control-Command and Signalling Trackside and other Subsystems (Schnittstellen zwischen dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem und anderen Teilsystemen) Anlage A der TSI ZZS, Index 77 ERA/ERTMS/033281 V5.0 |
||
[A.1] | Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen | 4.2.3.3 Buchstabe a |
Achsabstände (3.1.2.1, 3.1.2.3, 3.1.2.4, 3.1.2.5), Radsatzlast (3.1.7.1), Impedanz zwischen Rädern (3.1.9), Verwendung von Verbundstoffbremssohlen (3.1.6), sofern Fahrzeug damit ausgerüstet: Verwendung von Einrichtungen zur Verbesserung des Achsnebenschlussverhaltens (3.1.8), sofern sich im Fahrzeug elektrische oder elektronische Ausrüstung befindet, die Störstrom in der Schiene erzeugt: leitungsgebundene Störung (3.2.2). |
[A.2] | Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern | 4.2.3.3 Buchstabe b |
Achsabstände (3.1.2.1, 3.1.2.2, 3.1.2.4, 3.1.2.5), Radgeometrie (3.1.3.1-3.1.3.4), Von Metall und induktiven Bauteilen freier Raum zwischen den Rädern (3.1.3.5), Radwerkstoff (3.1.3.6), sofern sich im Fahrzeug elektrische oder elektronische Ausrüstung befindet, die elektromagnetische Störfelder in der Nähe des Radsensors verursacht: elektromagnetische Felder (3.2.1). |
[A.3] | Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Kabelschleifen | 4.2.3.3 Buchstabe c | Metallkonstruktion des Fahrzeugs (3.1.7.2) |
[A.4] | Beeinflussende Einheit | 7.1.2 Buchstabe d1 | Abschnitt 3.2 |
[A.5] | Fahrzeugimpedanz | 7.1.2 Buchstabe d1 | Abschnitt 3.2.2 |
[A.6] | Harmonisiertes Prüfverfahren | 7.1.2 Buchstabe d1 | Abschnitt 3.2.1 |
[A.7] | Beeinflussende Einheit | Anlage C Nummer 7 | Abschnitt 3.2 |
[A.8] | Fahrzeugimpedanz | Anlage C Nummer 7 | Abschnitt 3.2.2 |
[A.9] | Harmonisiertes Prüfverfahren | Anlage C Nummer 7 | Abschnitt 3.2.1 |
[B] |
Technische Unterlage der ERA zur Kodifizierung des kombinierten Verkehrs ERA/TD/CT Version 1.1 (Stand: 21.3.2023) |
||
[B.1] | Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind |
4.2.3.1 Anlage H |
2.2 |
[C] |
Technische Unterlage der ERA zu der Liste der von der UIC im grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Verbundstoffbremssohlen ERA/TD/2009-02/INT, Version 15.0 |
Anlage G
Auf diese Anlage wird in Anlage D.2 Index C verwiesen.
Anlage H
Die Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind, muss der in Anlage D.2 Index B genannten Spezifikation entsprechen.
Die folgenden Anforderungen gelten für Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind und für die ein Wagenkompatibilitätscode erforderlich ist.
-
H.1
-
Wagenkompatibilitätscode
- 1.
- Der Wagenkompatibilitätscode (Wagon Compatibility Code, WCC) gibt die Art der intermodalen Ladeeinheit an, die auf die Einheit verladen werden kann.
- 2.
- Der WCC muss für alle Einheiten bestimmt und von einer benannten Stelle bewertet werden.
-
H.2
-
Wagenkorrekturziffer
- 1.
- Die Wagenkorrekturziffer (Wagon Correction Digit, WCD) ist das Ergebnis eines Vergleichs zwischen den geometrischen Merkmalen der zu bewertenden Einheit und den Merkmalen der in Abschnitt H.3 festgelegten Referenzwagen.
- 2.
- Dieser Vergleich ist für alle Einheiten durchzuführen und von einer benannten Stelle zu bewerten. Das Ergebnis der Bewertung ist in den Bericht der benannten Stelle aufzunehmen.
- 3.
-
Auf der Grundlage der Bewertung gilt Folgendes:
Für Einheiten mit gleichwertigen oder günstigeren geometrischen Merkmalen als der Referenzwagen kann die Wagenkorrekturziffer auf Verlangen des Antragstellers berechnet werden.
Für Einheiten mit weniger günstigen geometrischen Merkmalen als der Referenzwagen ist die Berechnung der Wagenkorrekturziffer in dieser TSI nicht vorgeschrieben.
-
H.3
-
Merkmale der Referenzwagen
Die „P” -Profile für den kombinierten Verkehr werden auf der Grundlage der Merkmale des Referenztaschenwagens berechnet, der wie folgt definiert ist:- —
Abstand der Drehzapfen (a) 11200 mm
- —
Radstand des Drehgestells (p) 1800 mm
- —
Höhe der Ladefläche des Sattelanhängers (semi-trailer, ST) 330 mm
- —
Maximaler Überhang (na) 2000 mm
- —
Ladetoleranz 10 mm
- —
Dissymmetrie 1°
- —
Höhe des ST + Rollzentrum des Wagens (Hc) 1000 mm
- —
q+w Spiel 11,5 mm
- —
Spiel der Gleitstücke (J) 12 mm
- —
halber Abstand der Gleitstücke (bG) 850 mm
- —
ST + Wagenflexibilität (s) 0,3
- —
Abstand zwischen Drehzapfen (a) 13500 mm
- —
Radstand des Drehgestells (p) 1800 mm
- —
Höhe der Ladefläche des Wechselbehälters 1175 mm
- —
Maximaler Überhang (na) 2000 mm
- —
Ladetoleranz 10 mm
- —
Dissymmetrie 1°
- —
Höhe des Rollzentrums des Wagens (Hc) 500 mm
- —
q+w Spiel 11,5 mm
- —
Spiel der Gleitstücke (J) 12 mm
- —
halber Abstand der Gleitstücke (bG) 850 mm
- —
Wagenflexibilität (s) 0,15.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- EINLEITUNG
- —
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems zu gewährleisten und
- —
die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.
- 2.
-
Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:
- 1.2.
- Geografischer Anwendungsbereich
- 3.
-
In Abschnitt 1.3 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung:
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 behandelt diese TSI
- a)
- das Teilsystem „Fahrzeuge – Güterwagen” ;
- 4.
-
Abschnitt 2.1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Sonderfahrzeuge
- 5.
-
Kapitel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der einleitende Absatz erhält folgende Fassung:
„Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen das Eisenbahnsystem, dessen Teilsysteme sowie deren Interoperabilitätskomponenten die für sie geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. Die grundlegenden Anforderungen sind in allgemeiner Form in Anhang III der genannten Richtlinie beschrieben. In Tabelle 1 des vorliegenden Anhangs sind die in dieser TSI definierten Eckwerte und deren Bezug zu den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen grundlegenden Anforderungen aufgeführt.”
- b)
-
In Tabelle 1 wird folgende Zeile 4.2.3.5.3 eingefügt:
4.2.3.5.3 Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung 1.1.1
1.1.2
2.4.3
- 6.
-
Abschnitt 4.1 erhält folgende Fassung:
- 4.1.
- Einleitung
- 7.
- In Abschnitt 4.2.1 wird Absatz 3 gestrichen.
- 8.
-
Abschnitt 4.2.2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die tragende Struktur der Einheit, Befestigungsstellen für Ausrüstungsteile sowie Anhebestellen und Abstützpunkte sind so zu konstruieren, dass unter den Lastbedingungen, die in der in Anlage D Index 1 genannten Spezifikation festgelegt sind, keine Risse, wesentlichen bleibenden Verformungen oder Brüche auftreten.”
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Anhebestellen und Abstützpunkte sind an der Einheit anzuschreiben. Die Anschrift muss der in Anlage D Index 2 genannten Spezifikation entsprechen.”
- 9.
-
In Abschnitt 4.2.2.3 wird folgender Absatz angefügt:
„Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind und für die ein Wagenkompatibilitätscode erforderlich ist, müssen mit Vorrichtungen zur Sicherung der intermodalen Ladeeinheit ausgerüstet sein.”
- 10.
-
Abschnitt 4.2.3.1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Die Übereinstimmung mit der vorgesehenen Bezugslinie, einschließlich der Bezugslinie im unteren Teil der Einheit, ist anhand eines der Verfahren zu ermitteln, die in der in Anlage D Index 4 genannten Spezifikation vorgesehen sind.
Die Konformität der für die Einheit festgelegten Bezugslinie mit den entsprechenden Zielprofilen G1, GA, GB und GC, einschließlich der Profile GI1 und GI2 für den unteren Teil, ist, sofern vorhanden, nach dem kinematischen Verfahren gemäß der in Anlage D Index 4 genannten Spezifikation zu ermitteln.
- b)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
„Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind, sind gemäß den Anforderungen von Anlage H und der in Anlage D.2 Index B genannten Spezifikation zu kodifizieren.”
- 11.
-
In Abschnitt 4.2.3.2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Die zulässige Nutzlast für Einheiten mit Radsatzlasten bis einschließlich 25 t ist anhand der in Anlage D Index 5 genannten Spezifikation zu bestimmen.”
- 12.
-
Abschnitt 4.2.3.3 erhält folgende Fassung:
- 4.2.3.3.
- Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
- a)
- Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen (der elektrische Widerstand des Radsatzes kann auf IK-Ebene oder auf Fahrzeugebene bewertet werden),
- b)
- Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern,
- c)
- Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Kabelschleifen.
- 13.
-
In Abschnitt 4.2.3.4 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
Sofern im Streckennetz mit Spurweite 1435 mm eine Überwachung mit streckenseitiger Ausrüstung vorgesehen ist, muss die Einheit die Sichtbarkeitsanforderungen gemäß der in Anlage D Index 6 genannten Spezifikation erfüllen.
Für Einheiten, die auf Netzen der Spurweiten 1524 mm, 1600 mm und 1668 mm betrieben werden sollen, sind die entsprechenden Werte in Tabelle 2, die sich auf die Parameter in der in Anlage D Index 6 genannten Spezifikation beziehen, anzuwenden.
- 14.
-
In Abschnitt 4.2.3.5.2 erhält der erste Gedankenstrich in Absatz 2 folgende Fassung:
- —
- nach den Verfahren, die in der in Anlage D Index 7 genannten Spezifikation vorgesehen sind, oder
- 15.
-
Folgender Abschnitt 4.2.3.5.3 wird eingefügt:
- 4.2.3.5.3.
- Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung
Die Funktion muss entweder eine Entgleisung oder Zustände erkennen können, die einer Entgleisung der Einheit vorausgehen, und zwar gemäß den Anforderungen in einem der drei Abschnitte 4.2.3.5.3.2, 4.2.3.5.3.3 und 4.2.3.5.3.4. Diese Anforderungen dürfen wie folgt kombiniert werden:- 4.2.3.5.3.1.
- Allgemeine Anforderungen
4.2.3.5.3.2 und 4.2.3.5.3.3
4.2.3.5.3.2 und 4.2.3.5.3.4
Die Funktion zur Entgleisungsverhütung muss ein Signal an den Führerraum der den Zug ziehenden Lokomotive senden, sobald in der Einheit ein Zustand erkannt wird, der einer Entgleisung vorausgeht. Das Signal, durch das die Verfügbarkeit der Funktion auf Zugebene ermöglicht wird, und seine Übertragung zwischen der Einheit, der Lokomotive und der/den anderen gekuppelten Einheit(en) in einem Zug, ist im technischen Dossier zu dokumentieren.- 4.2.3.5.3.2.
- Funktion zur Entgleisungsverhütung (Derailment Prevention Function, DPF)
Die Funktion zur Entgleisungsdetektion muss ein Signal an den Führerraum der den Zug ziehenden Lokomotive senden, sobald in der Einheit die Entgleisung erkannt wird. Das Signal, durch das die Verfügbarkeit der Funktion auf Zugebene ermöglicht wird, und seine Übertragung zwischen der Einheit, der Lokomotive und der/den anderen gekuppelten Einheit(en) in einem Zug, ist im technischen Dossier zu dokumentieren.- 4.2.3.5.3.3.
- Funktion zur Entgleisungsdetektion (Derailment Detection Function, DDF)
Die Funktion muss automatisch eine Aktivierung der Bremsen auslösen, wenn die Entgleisung erkannt wird, ohne dass der Triebfahrzeugführer die Möglichkeit hat, dies zu umgehen. Das Risiko einer fälschlichen Detektion von Entgleisungen ist auf ein akzeptables Maß zu begrenzen. Daher ist die Funktion einer Risikobewertung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 zu unterziehen. Es muss möglich sein, die Funktion direkt an der Einheit zu deaktivieren, wenn die Einheit steht. Diese Deaktivierung löst und isoliert die Funktion vom Bremssystem. Die Funktion muss ihren Status (aktiviert/deaktiviert) anzeigen, und dieser Status muss von beiden Seiten der Einheit her sichtbar sein. Ist dies physisch nicht möglich, so muss die Funktion ihren Status von mindestens einer Seite aus anzeigen, und die andere Seite des Wagens ist mit einer Anschrift gemäß der in Anlage D Index 2 genannten Spezifikation zu versehen.- 4.2.3.5.3.4.
- Funktion zur Entgleisungsdetektion und Aktivierung (DDAF)
- 16.
-
In Abschnitt 4.2.3.6.1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„Die Integrität des Drehgestells, aller angebrachten Ausrüstungsteile und der Verbindung zwischen Wagenkasten und Drehgestell ist anhand der Verfahren gemäß der in Anlage D Index 9 genannten Spezifikation nachzuweisen.”
- 17.
-
Abschnitt 4.2.3.6.2 Tabelle 3 erhält folgende Fassung:
Tabelle 3
Betriebsgrenzwerte für die geometrischen Abmessungen von Radsätzen
Bezeichnung Raddurchmesser
D [mm]
Mindestwert
[mm]
Höchstwert
[mm]
1435 mm Spurmaß (SR)
SR = AR + Sd,links + Sd,rechts
330 ≤ D ≤ 760 1415 1426 760 < D ≤ 840 1412 1426 D > 840 1410 1426 Radrückenabstand (AR) 330 ≤ D ≤ 760 1359 1363 760 < D ≤ 840 1358 1363 D > 840 1357 1363 1524 mm Spurmaß (SR)
SR = AR + Sd,links + Sd,rechts
400 ≤ D < 840 1492 1514 D ≥ 840 1487 1514 Radrückenabstand (AR) 400 ≤ D < 840 1444 1448 D ≥ 840 1442 1448 1600 mm Spurmaß (SR)
SR = AR + Sd,links + Sd,rechts
690 ≤ D ≤ 1016 1573 1592 Radrückenabstand (AR) 690 ≤ D ≤ 1016 1521 1526 1668 mm Spurmaß (SR)
SR = AR + Sd,links + Sd,rechts
330 ≤ D < 840 1648 (1) 1659 840 ≤ D ≤ 1250 1648 (1) 1659 Radrückenabstand (AR) 330 ≤ D < 840 1592 1596 840 ≤ D ≤ 1250 1590 1596 - 18.
-
In Abschnitt 4.2.4.3.2.1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
Die Bremsleistung einer Einheit ist gemäß einer der in Anlage D – Index 16, 37, 58 oder 17 – genannten Spezifikationen zu berechnen.
Die Berechnung ist durch Tests zu bestätigen. Erfolgt die Berechnung der Bremsleistung gemäß der in Anlage D Index 17 genannten Spezifikation, so muss die Validierung gemäß derselben Spezifikation oder gemäß der in Anlage D Index 58 genannten Spezifikation erfolgen.
- 19.
-
Abschnitt 4.2.4.3.2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Ist die Einheit mit einer Feststellbremse ausgerüstet, sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- —
-
Die Einheit bleibt so lange im Stillstand, bis die Bremse absichtlich gelöst wird;
- —
-
ist der Zustand der Feststellbremse nicht unmittelbar zu erkennen, muss außen auf beiden Fahrzeugseiten eine Anzeige vorhanden sein, die den Zustand angibt;
- —
-
die Mindestbremskraft der Feststellbremse ist durch Berechnung gemäß der in Anlage D Index 16 genannten Spezifikation ohne Berücksichtigung von Wind zu bestimmen.
- b)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
Gegebenenfalls wird bei den Berechnungen Folgendes ermittelt:
- —
-
die Mindestbremskraft der Feststellbremse für einen unbeladenen Wagen,
- —
-
die maximale Bremskraft der Feststellbremse für einen voll beladenen Wagen,
- —
-
die Wechselmasse, d. h. der Mindestbeladungszustand für die maximale Bremskraft der Feststellbremse,
- —
-
bei der Auslegung der Feststellbremse ist ein Rad-Schiene-Kraftschluss (Stahl zu Stahl) von maximal 0,12 zugrunde zu legen.
- 20.
-
In Abschnitt 4.2.5 erhält Absatz 8 folgende Fassung:
„Die Einheiten müssen die Anforderungen dieser TSI für Schnee, Eis und Hagel gemäß der dem Nennbereich entsprechenden Definition in der in Anlage D Index 18 genannten Spezifikation ohne Beeinträchtigung erfüllen.”
- 21.
-
In Abschnitt 4.2.6.2.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Die Erdung der Einheit muss den Bestimmungen der in Anlage D Index 27 genannten Spezifikation entsprechen.”
- 22.
-
In Abschnitt 4.2.6.2.2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Die Einheiten sind so zu konstruieren, dass ein direkter Kontakt nach Maßgabe der Bestimmungen in der in Anlage D Index 27 genannten Spezifikation ausgeschlossen ist.”
- 23.
-
In Abschnitt 4.2.6.3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Abmessungen und der Freiraum dieser Halterungen müssen der Beschreibung in der in Anlage D Index 28 genannten Spezifikation entsprechen.”
- 24.
-
Abschnitt 4.3.1 Tabelle 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift der ersten Spalte erhält folgende Fassung:
„Fundstelle in der TSI WAG”
- b)
-
Die Überschrift der zweiten Spalte erhält folgende Fassung:
„Fundstelle in der TSI INF”
- c)
- Die letzte Zeile wird gestrichen.
- 25.
-
Abschnitt 4.3.2 Tabelle 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift der ersten Spalte erhält folgende Fassung:
„Fundstelle in der TSI WAG”
- b)
-
Die Überschrift der zweiten Spalte erhält folgende Fassung:
„Fundstelle in der TSI OPE”
- c)
- Die letzte Zeile wird gestrichen.
- 26.
-
Abschnitt 4.3.3 Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift der ersten Spalte erhält folgende Fassung:
„Fundstelle in der TSI WAG”
- b)
-
Die zweite Spalte erhält folgende Fassung:
Fundstelle in der TSI ZZS - —
-
4.2.10: Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen: Fahrzeugkonstruktion
- —
-
4.2.11: Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung
- —
-
4.2.10: Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen: Fahrzeugkonstruktion
- —
-
4.2.11: Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung
- —
-
4.2.10: Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen: Fahrzeugkonstruktion
- 27.
-
In Abschnitt 4.4 wird im letzten Absatz folgender Satz gestrichen:
„Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der betriebsbezogenen Unterlagen überprüfen.”
- 28.
-
In Abschnitt 4.5 Absatz 3 wird folgender Satz gestrichen:
„Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der Instandhaltungsunterlagen überprüfen.”
- 29.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 30.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 31.
-
In Abschnitt 4.8 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
- a)
- Der zwanzigste Gedankenstrich wird gestrichen.
- b)
-
Die folgenden Gedankenstriche werden angefügt:
- —
-
Mindestbremskraft und gegebenenfalls maximale Bremskraft sowie Wechselmasse für die Feststellbremse (sofern zutreffend),
- —
-
Anzahl der Radsätze, auf die die Feststellbremse wirkt,
- —
-
Vorhandensein einer oder mehrerer der folgenden Funktionen: DDF, DPF, DDAF,
- —
-
Beschreibung des Signals, das über eine Entgleisung oder einen einer Entgleisung vorausgehenden Zustand informiert, und seiner Übertragung für Einheiten, die mit DDF oder DPF ausgerüstet sind.
- 32.
-
Abschnitt 6.1.2.1 erhält folgende Fassung:
- 6.1.2.1.
- Laufwerk
- 33.
-
Abschnitt 6.1.2.2 erhält folgende Fassung:
- 6.1.2.2.
- Radsätze
- 34.
-
In Abschnitt 6.1.2.3 Buchstabe a erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
Geschmiedete und gewalzte Räder: Die mechanischen Eigenschaften sind nach dem Verfahren gemäß der in Anlage D Index 11 genannten Spezifikation nachzuweisen.
Wird das Rad durch Anlegen von Bremsklötzen auf die Lauffläche gebremst, so muss das Rad thermomechanisch geprüft werden, wobei die maximale vorgesehene Bremsenergie zugrunde zu legen ist. Zur Prüfung, ob die Verwerfung des Radkranzes während des Bremsvorgangs und die Eigenspannung die angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten, muss eine Baumusterprüfung gemäß der in Anlage D Index 11 genannten Spezifikation durchgeführt werden.
Die Entscheidungskriterien für die Eigenspannungen geschmiedeter und gewalzter Räder sind in derselben Spezifikation festgelegt.
- 35.
-
In Abschnitt 6.1.2.4 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
Zusätzlich zur vorstehenden Anforderung an die Baugruppe muss der Konformitätsnachweis bezüglich der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Radsatzwelle gemäß der in Anlage D Index 12 genannten Spezifikation erbracht werden.
Diese Spezifikation enthält die Entscheidungskriterien für die höchstzulässige Beanspruchung. Bei der Herstellung ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften der Radsatzwelle beeinträchtigt wird. Zu prüfen sind die Zugfestigkeit des Werkstoffes, die Kerbschlagwerte, die Unversehrtheit der Oberfläche, die Materialeigenschaften und die Materialreinheit. Das Prüfverfahren muss für jede zu prüfende Eigenschaft Angaben zur Stichprobennahme enthalten.
- 36.
-
In Abschnitt 6.2.2.1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„Der Konformitätsnachweis muss mit einer der in Anlage D genannten Spezifikationen in Einklang stehen, entweder mit der unter Index 3 oder mit der unter Index 1 genannten.”
- 37.
-
Abschnitt 6.2.2.2 erhält folgende Fassung:
- 6.2.2.2.
- Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung
- 38.
-
Abschnitt 6.2.2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Konformitätsnachweis ist gemäß der in Anlage D Index 7 genannten Spezifikation zu erbringen.”
- b)
-
In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
Bei Einheiten, die im Streckennetz mit Spurweite 1668 mm betrieben werden, erfolgt die Bewertung des Schätzwertes für die gemäß der genannten Spezifikation auf den Radius Rm = 350 m normierte Führungskraft auf der Grundlage der Berechnung nach folgender Formel:
- c)
-
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„In dem Bericht ist die Kombination aus höchster äquivalenter Konizität und höchster Geschwindigkeit anzugeben, bei der die Einheit das Stabilitätskriterium in der in Anlage D Index 7 genannten Spezifikation erfüllt.”
- 39.
-
In Abschnitt 6.2.2.4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„Der Konformitätsnachweis der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Wälzlager muss gemäß der in Anlage D Index 13 genannten Spezifikation erbracht werden.”
- 40.
-
Abschnitt 6.2.2.5 erhält folgende Fassung:
- 6.2.2.5.
- Laufwerke für manuellen Radsatzwechsel
- 41.
-
In Abschnitt 6.2.2.8.1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Brandschutzwände müssen gemäß der in Anlage D Index 19 genannten Spezifikation geprüft werden.”
- 42.
-
Abschnitt 6.2.2.8.2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Versuche zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Werkstoffen und ihrer Flammenausbreitungseigenschaften sind gemäß der in Anlage D Index 20 genannten Spezifikation durchzuführen, wobei der Grenzwert CFE ≥ 18 kW/m2 beträgt.
Bei Gummiteilen von Drehgestellen sind die Versuche gemäß der in Anlage D Index 23 genannten Spezifikation durchzuführen, wobei der Grenzwert unter den Prüfbedingungen, die in der in Anlage D Index 22 genannten Spezifikation festgelegt sind, MARHE ≤ 90 kW/m2 beträgt.
- b)
-
In Absatz 3 erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:
- –
- Werkstoffe, die die Anforderungen der Kategorie C-s3, d2 oder höher gemäß der in Anlage D Index 21 genannten Spezifikation erfüllen.
- 43.
-
Abschnitt 6.2.2.8.3 erhält folgende Fassung:
- 6.2.2.8.3.
- Kabel
- 44.
-
Abschnitt 6.2.2.8.4 erhält folgende Fassung:
- 6.2.2.8.4.
- Entzündbare Flüssigkeiten
- 45.
-
Abschnitt 7.1 erhält folgende Fassung:
- 7.1.
- Genehmigung für das Inverkehrbringen
- 1.
- Diese TSI gilt für das Teilsystem „Fahrzeuge – Güterwagen” in dem in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 2.1 genannten Anwendungsbereich und bezieht sich auf Fahrzeuge, die nach dem Geltungsbeginn dieser TSI in Verkehr gebracht werden, sofern nicht Abschnitt 7.1.1 „Anwendung auf laufende Projekte” gilt.
- 2.
-
Diese TSI gilt auf freiwilliger Basis auch für:
- —
-
in Abschnitt 2.1 Buchstabe a genannte Einheiten im Fahrmodus, sofern sie als „Einheit” nach Definition in dieser TSI gelten, und
- —
-
in Abschnitt 2.1 Buchstabe c definierte Einheiten, wenn diese sich in unbeladener Konfiguration befinden.
Wenn der Antragsteller sich entscheidet, diese TSI anzuwenden, ist die entsprechende EG-Prüferklärung von den Mitgliedstaaten als solche anzuerkennen.
- 3.
- Die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs in seiner vor dem 28. September 2023 geltenden Fassung gilt als gleichwertig mit der Erfüllung der Anforderungen der vorliegenden TSI mit Ausnahme der in Anlage A aufgeführten Änderungen.
- 46.
-
Abschnitt 7.1.1 erhält folgende Fassung:
- 7.1.1.
- Anwendung auf laufende Projekte
- 1.
- Die ab dem 28. September 2023 geltende Fassung dieser TSI muss nicht auf Projekte angewendet werden, die sich an dem genannten Datum in Phase A oder Phase B im Sinne der Abschnitte 7.2.3.1.1 und 7.2.3.1.2 der „bisherigen TSI” (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission(*) geänderten Fassung) befinden.
- 2.
- Unbeschadet der Anlage A Tabelle A.2 ist die Anwendung der Anforderungen der Kapitel 4, 5 und 6 auf unter Nummer 1 genannte Projekte auf freiwilliger Basis möglich.
- 3.
- Entscheidet der Antragsteller, diese Fassung der TSI auf ein laufendes Projekt nicht anzuwenden, bleibt die zu Beginn der Phase A gemäß Absatz 1 geltende Fassung dieser TSI anwendbar.
- 47.
-
In Abschnitt 7.1.2 wird Absatz 3 wie folgt geändert:
- a)
-
Die folgenden Buchstaben d1 und d2 werden nach Buchstabe d eingefügt:
- d1)
- Befindet sich in der Einheit elektronische Ausrüstung, die Störstrom in die Schiene einbringt, muss für die „beeinflussende Einheit” (gemäß der Definition von „influencing unit” in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage), zu der die Einheit gehören soll, die Konformität mit gemäß Artikel 13 der TSI ZZS gemeldeten Sonderfällen für Gleisstromkreise nachgewiesen werden, indem die harmonisierten Fahrzeugprüfverfahren und die Fahrzeugimpedanz angewandt werden, die in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage aufgeführt sind. Die Konformität der Einheit kann auf der Grundlage der in Artikel 13 der TSI ZZS genannten technischen Unterlage nachgewiesen werden und wird von der benannten Stelle im Rahmen der EG-Prüfung geprüft.
- d2)
-
Befindet sich in der Einheit elektrische oder elektronische Ausrüstung, die elektromagnetische Störfelder emittiert:
- —
-
in der Nähe des Radsensors eines Achszählers oder
- —
-
gegebenenfalls induziert durch den Rückstrom über die Schiene.
Die „beeinflussende Einheit” (gemäß der Definition in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage), zu der die Einheit gehören soll, muss mit gemäß Artikel 13 der TSI ZZS gemeldeten Sonderfällen für Achszähler konform sein. Die Konformität der Einheit ist durch Anwendung der harmonisierten Fahrzeugprüfverfahren, die in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage aufgeführt sind, oder alternativ auf der Grundlage der in Artikel 13 der TSI ZZS genannten technischen Unterlage nachzuweisen. Sie wird von der benannten Stelle im Rahmen der EG-Prüfung geprüft.
- b)
-
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- Die Einheit muss entweder mit einem manuellen Kupplungssystem, das die Vorgaben in Anlage C Nummer 1 unter Beachtung der Anforderungen in Nummer 8 erfüllt, oder mit einem beliebigen halb- oder vollautomatischen Kupplungssystem ausgerüstet sein.
- c)
-
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- Die Einheit muss mit allen geforderten Anschriften gemäß der in Anlage D Index 2 genannten Spezifikation versehen sein.
- d)
-
Buchstabe h erhält folgende Fassung:
- h)
- Die Mindest- und gegebenenfalls die maximale Bremskraft der Feststellbremse, die Anzahl der Radsätze (N) und die Anzahl der Radsätze, auf die die Feststellbremse wirkt (n), sind gemäß Abbildung 1 anzuschreiben:
Abbildung 1
- 48.
-
In Abschnitt 7.2.1 erhält Absatz 5 folgende Fassung:
„Nicht zertifizierte IK: Bauteile, die einer der in Kapitel 5 genannten IK entsprechen, für die aber keine Konformitätsbescheinigung vorliegt und die vor Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 8 hergestellt wurden.”
- 49.
-
In Abschnitt 7.2.2 erhält die Überschrift folgende Fassung:
- 7.2.2.
- Änderungen an einer in Betrieb befindlichen Einheit oder an einem bestehenden Typen
- 50.
-
In Abschnitt 7.2.2.1 erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
„Der Abschnitt 7.2.2 gilt im Falle von Änderungen, einschließlich Erneuerung und Aufrüstung, einer sich in Betrieb befindlichen Einheit oder eines bestehenden Typs einer Einheit.”
- 51.
-
Abschnitt 7.2.2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Unbeschadet des Abschnitts 7.2.2.3 ist die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI oder der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission(**) (TSI NOI) (siehe Abschnitt 7.2 der TSI NOI) nur für diejenigen Eckwerte dieser TSI vorgeschrieben, die von der/den Änderung(en) betroffen sein können.
- b)
-
In Tabelle 11a wird folgende Zeile 4.2.3.5.3 eingefügt:
- 4.2.3.5.3
- Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung
Vorhandensein und Typ der Funktion(en) zur Entgleisungsdetektion und -verhütung Ein-/Ausbau der Verhütungs-/Detektionsfunktion n. z. - c)
-
Die Absätze 12 und 13 erhalten folgende Fassung:
Für die Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung kann sich die von der Änderungsverwaltungsstelle gewählte benannte Stelle auf Folgendes beziehen:
- —
-
die ursprüngliche EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für unveränderte Teile der Konstruktion oder Teile der Konstruktion, die zwar verändert wurden, bei denen die Änderung sich aber nicht auf die Konformität des Teilsystems auswirkt, sofern diese noch gültig ist;
- —
-
weitere EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen (als Ergänzung der ursprünglichen Bescheinigung) für geänderte Teile der Konstruktion, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit den TSI auswirken, auf die im in Abschnitt 7.2.3.1.1 definierten Zertifizierungsrahmen Bezug genommen wird.
Ist die Gültigkeitsdauer der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für den ursprünglichen Typ (aufgrund der Anwendung des bisherigen Konzepts der Phase A/B) auf zehn Jahre begrenzt, so ist die Gültigkeitsdauer der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für den geänderten Fahrzeugtyp, die geänderte Fahrzeugtypvariante oder die geänderte Version eines Fahrzeugtyps auf einen Zeitraum von 14 Jahren nach dem Datum der Benennung einer benannten Stelle durch den Antragsteller für den ursprünglichen Fahrzeugtyp (Beginn der Phase A der ursprünglichen EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung) begrenzt.
- 52.
-
In Abschnitt 7.2.2.3 erhalten die Überschrift und Absatz 1 folgende Fassung:
- 7.2.2.3.
- Besondere Vorschriften für in Betrieb befindliche Einheiten ohne EG-Prüferklärung, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde
- 53.
-
Abschnitt 7.2.2.4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
- 7.2.2.4.
- Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets von in Betrieb befindlichen Einheiten, die über eine Genehmigung nach der Richtlinie 2008/57/EG verfügen oder vor dem 19. Juli 2010 in Betrieb waren
- b)
-
Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Sonderfälle in Bezug auf jegliche Teile des erweiterten Verwendungsgebiets, die in dieser TSI, der TSI NOI und der TSI ZZS aufgeführt sind;
- 54.
-
Abschnitt 7.2.3.1 erhält folgende Fassung:
- 7.2.3.1.
- Teilsystem „Fahrzeuge”
- 55.
-
Die Abschnitte 7.2.3.1.1 und 7.2.3.1.2 erhalten folgende Fassung:
- 7.2.3.1.1.
- Begriffsbestimmungen
- 1.
- Ursprünglicher Bewertungsrahmen
Den Zertifizierungsrahmen bilden die TSI (die vorliegende TSI und die TSI NOI), die zum Zeitpunkt der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung gelten. Es handelt sich um den ursprünglichen Bewertungsrahmen, der durch die überarbeiteten Fassungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität geändert wurde, die während der Entwurfsphase in Kraft getreten sind.- 2.
- Zertifizierungsrahmen
Die Entwurfsphase beginnt mit der vertraglichen Beauftragung einer benannten Stelle, die für die EG-Prüfung verantwortlich ist, durch den Antragsteller und endet mit der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung. Eine Entwurfsphase kann einen Typ und eine oder mehrere Typvarianten und eine oder mehrere Versionen eines Typs abdecken. Für alle Typvarianten und Versionen eines Typs wird davon ausgegangen, dass die Entwurfsphase gleichzeitig mit der des Haupttyps beginnt.- 3.
- Entwurfsphase
Die Produktionsphase ist der Zeitraum, in dem Einheiten auf der Grundlage einer EG-Prüferklärung, die sich auf eine gültige EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen.- 4.
- Produktionsphase
Eine Einheit befindet sich in Betrieb, wenn sie im nationalen Einstellungsregister gemäß der Entscheidung 2007/756/EG oder im europäischen Einstellungsregister gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 mit dem Eintragungsstatus „00” ( „Gültig” ) geführt und in einem sicheren Betriebszustand gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 gehalten wird.- 5.
- In Betrieb befindliche Einheiten
- 7.2.3.1.2.
- Vorschriften zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung
- 1.
- Die benannte Stelle stellt die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung unter Bezugnahme auf den Zertifizierungsrahmen aus.
- 2.
- Tritt während der Entwurfsphase eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI NOI in Kraft, stellt die benannte Stelle die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung gemäß den folgenden Vorschriften aus:
- —
Bei nicht in Anlage A aufgeführten Änderungen der TSI führt Konformität mit dem ursprünglichen Bewertungsrahmen zu Konformität mit dem Zertifizierungsrahmen. Die benannte Stelle stellt die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung unter Bezugnahme auf den Zertifizierungsrahmen ohne zusätzliche Bewertung aus.
- —
In Anlage A aufgeführte Änderungen der TSI sind gemäß der in jener Anlage festgelegten Übergangsregelung verbindlich anzuwenden. Während des Übergangszeitraums kann die benannte Stelle die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung unter Bezugnahme auf den Zertifizierungsrahmen ohne zusätzliche Bewertung ausstellen. Die benannte Stelle führt in der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung alle Abschnitte auf, die gemäß dem ursprünglichen Bewertungsrahmen bewertet wurden.
- 3.
- Treten während der Entwurfsphase mehrere überarbeiteten Fassungen dieser TSI oder der TSI NOI in Kraft, so gilt Nummer 2 für alle überarbeiteten Fassungen nacheinander.
- 4.
- Es ist immer zulässig (aber nicht vorgeschrieben), die neueste Fassung einer TSI entweder vollständig oder bezogen auf bestimmte Abschnitte zu verwenden, sofern in den überarbeiteten TSI-Fassungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Beschränkt sich die Anwendung auf bestimmte Abschnitte, muss der Antragsteller nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen widerspruchsfrei erfüllt werden, was von der benannten Stelle zu bestätigen ist.
- 56.
-
Folgender Abschnitt 7.2.3.1.3 wird eingefügt:
- 7.2.3.1.3.
- Gültigkeit der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung
- 1.
- Tritt eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI NOI in Kraft, bleibt die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für das betreffende Teilsystem gültig, es sei denn, sie muss entsprechend der besonderen Übergangsregelung einer TSI-Änderung überarbeitet werden.
- 2.
- Auf Einheiten in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten können nur solche Änderungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität Anwendung finden, für die besondere Übergangsregelungen gelten.
- 57.
-
Abschnitt 7.2.3.2 erhält folgende Fassung:
- 7.2.3.2.
- Interoperabilitätskomponenten
- 1.
- Dieser Abschnitt betrifft Interoperabilitätskomponenten, die der Baumusterprüfung, der Entwurfsprüfung oder der Gebrauchstauglichkeitsbewertung unterliegen.
- 2.
-
Die Baumusterprüfung, Entwurfsprüfung bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung bleibt gültig, auch wenn eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI NOI in Kraft tritt, sofern in den überarbeiteten TSI-Fassungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.
Während dieses Zeitraums können neue Komponenten des gleichen Baumusters ohne neue Baumusterbewertung in Verkehr gebracht werden.
- 58.
-
Abschnitt 7.3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die in Abschnitt 7.3.2 aufgeführten Sonderfälle sind in folgende Kategorien unterteilt:
- —
-
„P” -Fälle: „permanente” Fälle,
- —
-
„T0” : „temporäre” Fälle von unbefristeter Dauer, bei denen das Zielsystem zu einem noch zu bestimmenden Datum erreicht werden soll,
- —
-
„T2” -Fälle: „temporäre” Fälle, bei denen das Zielsystem bis zum 31. Dezember 2035 erreicht werden soll.
- 59.
-
Abschnitt 7.3.2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- „EN 15437-1:2009” wird durch „EN 15437-1:2009+A1:2022” ersetzt.
- b)
-
Buchstabe a Satz 1 erhält folgende Fassung:
( „T2” ) Einheiten, die im schwedischen Streckennetz betrieben werden sollen, müssen die Anforderungen bezüglich Zielflächen und Verbotszonen gemäß Tabelle 12 erfüllen.
- c)
-
Folgender Buchstabe b wird angefügt:
- b)
-
Sonderfall Frankreich ( „T0” )
Dieser Sonderfall gilt für alle Einheiten, die im französischen Streckennetz betrieben werden sollen.
Die Abschnitte 5.1 und 5.2 der Norm EN 15437-1:2009+A1:2022 gelten mit den nachstehenden Besonderheiten. Bei den Bezeichnungen handelt es sich um die in Bild 3 der Norm verwendeten.
- WTA=
- 70 mm
- YTA=
- 1092,5 mm
- LTA=
- Vmax x 0,56 (Vmax ist die maximale Streckengeschwindigkeit auf Höhe der Heißläuferortungsanlage (HOA), ausgedrückt in km/h).
Einheiten, die der gegenseitigen Anerkennung gemäß Abschnitt 7.1.2 unterliegen, sowie Einheiten mit fahrzeugseitiger Heißläuferortung sind von diesem Sonderfall ausgenommen. Die Ausnahme für Einheiten gemäß Abschnitt 7.1.2 ist nicht anwendbar, wenn andere Methoden der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt 6.1.2.4a angewandt werden.
- 60.
- In Abschnitt 7.3.2.4 werden die Überschrift „Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien)” und die beiden folgenden Absätze gestrichen.
- 61.
-
Abschnitt 7.3.2.5 erhält folgende Fassung:
- 7.3.2.5.
- Anforderungen an die Bremssicherheit (Abschnitt 4.2.4.2)
Sonderfall Finnland
Bei Güterwagen, die nur auf einem Netz der Spurweite 1524 mm betrieben werden sollen, gilt die in Abschnitt 4.2.4.2 festgelegte Sicherheitsanforderung als erfüllt, wenn die Einheit die in Anlage C Nummer 9 festgelegten Bedingungen mit folgenden Änderungen erfüllt:- 1.
- (Anlage C Nummer 9 Buchstabe d) Die Bremsleistung ist auf der Grundlage des Mindestabstands von 1200 m zwischen den Signalen im finnischen Netz zu bestimmen. Die Bremshundertstel müssen mindestens bei 55 % für 100 km/h und bei 85 % für 120 km/h liegen;
- 2.
- (Anlage C Nummer 9 Buchstabe l) Erfordert das Bremssystem eine Interoperabilitätskomponente „Reibungselement für laufflächengebremste Räder” , muss die Interoperabilitätskomponente den Anforderungen von Abschnitt 6.1.2.5 entsprechen oder aus Grauguss bestehen.
- 62.
- Abschnitt 7.3.2.7 wird gestrichen.
- 63.
- Abschnitt 7.6 wird gestrichen.
- 64.
-
Anhang A erhält folgende Fassung:
- 65.
-
Anlage C wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Abschnitt „Optionale Zusatzbedingungen” wird „C.18” durch „C.20” ersetzt.
- b)
-
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- Manuelle Kupplungssysteme
- —
Das Schraubenkupplungssystem ohne den Zughaken und der Zughaken selbst müssen jeweils den in Anlage D Index 31 festgelegten Anforderungen für Güterwagen entsprechen.
- —
Der Wagen muss den in Anlage D Index 59 festgelegten Anforderungen für Güterwagen entsprechen.
- —
Die Puffer müssen den in Anlage D Index 32 festgelegten Anforderungen für Güterwagen entsprechen.
- c)
-
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- Trittstufen und Handgriffe nach UIC
- d)
-
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
- Eignung für Ablaufbetrieb
- e)
-
Unter Nummer 7 werden folgende Buchstaben c und d angefügt:
- c)
- Befindet sich in der Einheit elektronische Ausrüstung, die Störstrom in die Schiene einbringt, muss für die „beeinflussende Einheit” (gemäß der Definition in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage), zu der die Einheit gehören soll, die Konformität mit gemäß Artikel 13 der TSI ZZS gemeldeten Sonderfällen für Gleisstromkreise nachgewiesen werden, indem die harmonisierten Fahrzeugprüfverfahren und die Fahrzeugimpedanz angewandt werden, die in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage aufgeführt sind. Die Konformität der Einheit kann auf der Grundlage der in Artikel 13 der TSI ZZS genannten technischen Unterlage nachgewiesen werden und wird von der benannten Stelle im Rahmen der EG-Prüfung geprüft.
- d)
-
Befindet sich in der Einheit elektrische oder elektronische Ausrüstung, die elektromagnetische Störfelder emittiert:
- —
-
in der Nähe des Radsensors eines Achszählers oder
- —
-
gegebenenfalls induziert durch den Rückstrom über die Schiene,
muss für die „beeinflussende Einheit” (gemäß der Definition in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage), zu der die Einheit gehören soll, die Konformität mit gemäß Artikel 13 der TSI ZZS gemeldeten Sonderfällen für Achszähler nachgewiesen werden, indem die harmonisierten Fahrzeugprüfverfahren angewandt werden, die in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage aufgeführt sind. Die Konformität der Einheit kann auf der Grundlage der in Artikel 13 der TSI ZZS genannten technischen Unterlage nachgewiesen werden und wird von der benannten Stelle im Rahmen der EG-Prüfung geprüft.
- f)
-
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- 8.
- Versuche mit Längsdruckkräften
- g)
-
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„Jede Einheit muss mit einem Bremssystem ausgerüstet sein, das mindestens über die Bremsstellungen G und P verfügt. Die Bremsstellungen G und P sind gemäß der in Anlage D Index 36 genannten Spezifikation zu bewerten.”
- ii)
-
Buchstabe e Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Bremsanlegezeit in Bremsstellung P gemäß der in Anlage D Index 36 genannten Spezifikation ist auch für die zusätzlichen Bremsstellungen gültig.”
- iii)
-
Buchstabe f Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Einzelheiten zu genormten Luftbehältern sind in den in Anlage D Index 40 und 41 genannten Spezifikationen enthalten.”
- iv)
-
Buchstabe h Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Steuerventil und der Bremsabsperrhahn müssen der in Anlage D Index 34 genannten Spezifikation entsprechen.”
- v)
-
Buchstabe i wird wie folgt geändert:
- —
-
Ziffer i erhält folgende Fassung:
- i)
- Die Schnittstelle der Bremsleitung muss der in Anlage D Index 42 genannten Spezifikation entsprechen.
- —
-
Ziffer iv erhält folgende Fassung:
- iv)
- Die Luftabsperrhähne müssen der in Anlage D Index 43 genannten Spezifikation entsprechen.
- vi)
-
Die Buchstaben j und k erhalten folgende Fassung:
- j)
- Die Vorrichtung für den Bremsstellungswechsel muss der in Anlage D Index 44 genannten Spezifikation entsprechen.
- k)
- Die Bremsklotzhalter müssen mit der in Anlage D Index 45 genannten Spezifikation in Einklang stehen.
- vii)
-
Buchstabe l erhält folgende Fassung:
Erfordert das Bremssystem eine Interoperabilitätskomponente „Reibungselement für laufflächengebremste Räder” , so muss die Interoperabilitätskomponente neben den Anforderungen in Abschnitt 6.1.2.5 auch der in Anlage D Index 46 bzw. Index 47 genannten Spezifikation entsprechen.
- viii)
-
Buchstabe m Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Gestängesteller müssen der in Anlage D Index 48 genannten Spezifikation entsprechen. Die Konformitätsbewertung ist gemäß derselben Spezifikation durchzuführen.”
- ix)
-
Buchstabe n erhält folgende Fassung:
- n)
-
Verfügt die Einheit über eine Gleitschutzeinrichtung, so muss diese den Anforderungen in der in Anlage D Index 49 genannten Spezifikation entsprechen.
Tabelle C.3
Mindestbremsleistung in den Bremsstellungen G und P
Bremsstellung Steuerausrüstung Typ Beladungszustand Anforderung für Höchstgeschwindigkeit 100 km/h Anforderung für Höchstgeschwindigkeit 120 km/h Maximaler Bremsweg Mindestbremsweg Maximaler Bremsweg Mindestbremsweg Bremsstellung P Umstellvorrichtung (2) „S1” (3) unbeladen Smax = 700 m
λmin = 65 %
amin = 0,60 m/s2
Smin = 390 m
λmax = 125 %, (130 %) (4)
amax = 1,15 m/s2
Smax = 700 m
λmin = 100 %
amin = 0,88 m/s2
Smin = 580 m
λmax = 125 %, (130 %)(4)
amax = 1,08 m/s2
teilbeladen Smax = 810 m
λmin = 55 %
amin = 0,51 m/s2
Smin = 390 m
λmax = 125 %
amax = 1,15 m/s2
beladen Smax = 700 m
λmin = 65 %
amin = 0,60 m/s2
Smin = Max [(S = 480 m, λmax = 100 %, amax = 0,91 m/s2), (S ergibt sich aus einer mittleren Verzögerungskraft von 16,5 kN pro Radsatz)](5) Regelbares Lastbremsventil(6) „SS” , „S2” unbeladen Smax = 480 m
λmin = 100 %(7)
amin = 0,91 m/s2 (7)
Smin = 390 m
λmax = 125 %, (130 %) (2)
amax = 1,15 m/s2
Smax = 700 m
λmin = 100 %
amin = 0,88 m/s2
Smin = 580 m
λmax = 125 %, (130 %) (2)
amax = 1,08 m/s2
„S2” (8) beladen Smax = 700 m
λmin = 65 %
amin = 0,60 m/s2
Smin = Max [(S = 480 m, λmax = 100 %, amax = 0,91 m/s2), (S ergibt sich aus einer mittleren Verzögerungskraft von 16,5 kN pro Radsatz)] (9) „SS” (10) beladen
(18 t je Radsatz mit Bremsklötzen)
Smax(11) = Max [S = 700 m, λmax = 100 %,
amax = 0,88 m/s2), (S ergibt sich aus einer mittleren Verzögerungskraft von 16 kN pro Radsatz)](12)
Bremsstellung G Eine separate Bewertung der Bremsleistung von Einheiten in Bremsstellung G ist nicht erforderlich. Das Bremsgewicht einer Einheit in Stellung G ergibt sich aus dem Bremsgewicht in Stellung P (siehe die in Anlage D Index 17 bzw. Index 58 genannten Spezifikationen).
- x)
-
Folgender Buchstabe o wird angefügt:
- o)
- Für Wagen mit Verbundstoffbremssohlen und einem Nennraddurchmesser von höchstens 1000 mm, minimal abgenutzt 840 mm und einem Bremsgewicht je Radsatz von mehr als 15,25 t (14,5 t plus 5 %) ist ein Relaisventil vom Typ E gemäß der in Anlage D Index 35 genannten Spezifikation zu verwenden. Bei Wagen mit einem Nennraddurchmesser von weniger als 920 mm ist dieser Grenzwert für das Bremsgewicht entsprechend der Energiezufuhr in den Radkranz anzupassen.
- h)
-
Nummer 12 erhält folgende Fassung:
- 12.
- Schweißen
- i)
-
Unter Nummer 14 erhält der einleitende Satz in Absatz 2 folgende Fassung:
Bei laufflächengebremsten Rädern gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Interoperabilitätskomponente „Reibungselement für laufflächengebremste Räder” neben den Anforderungen in Abschnitt 6.1.2.5 auch entweder der in Anlage D Index 46 oder der in Anlage D Index 47 genannten Spezifikation entspricht und wenn das Rad
- j)
-
Die Nummern 15 bis 18 erhalten folgende Fassung:
- 15.
- Spezifische Radeigenschaften
Die Einheiten müssen mit Seilhaken ausgerüstet sein, die jeweils seitlich am Untergestell gemäß der in Anlage D Index 56 genannten Spezifikation angebracht sind. Alternative technische Lösungen sind zulässig, sofern die in derselben Spezifikation aufgeführten Bedingungen eingehalten werden. Falls es sich bei der alternativen Lösung um eine Halterung mit Seilöse handelt, muss diese zusätzlich über einen Mindestdurchmesser von 85 mm verfügen.- 16.
- Seilhaken
Um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten, müssen hervorstehende (z. B. scharfkantige oder spitze) Teile der Einheit, die sich bis 2 Meter über Schienenoberkante oder über Laufbrücken, Arbeitsbühnen oder Seilhaken befinden und Unfälle verursachen können, mit Schutzvorrichtungen gemäß der in Anlage D Index 56 genannten Spezifikation versehen sein.- 17.
- Schutzvorrichtungen für hervorstehende Teile
Die Einheiten müssen mit einem Zettelhalter gemäß der in Anlage D Index 57 genannten Spezifikation sowie an beiden Enden mit Befestigungsvorrichtungen gemäß Abschnitt 4.2.6.3 ausgerüstet sein.- 18.
- Zettelhalter und Befestigung für Zugschlusssignale
- k)
-
Nummer 20 erhält folgende Fassung:
- 20.
- Dynamisches Fahrverhalten
- 66.
-
Anlage D erhält folgende Fassung:
- 67.
-
Anlage E wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unter Nummer 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
Die Farbe der Schlussleuchten muss der in Anlage D Index 29 genannten Spezifikation entsprechen.
Die Schlussleuchte muss so ausgelegt sein, dass die Helligkeit mit der in Anlage D Index 29 genannten Spezifikation in Einklang steht.
- b)
-
Unter Nummer 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:
„Die Schilder müssen retroreflektierend gemäß der in Anlage D Index 30 genannten Spezifikation sein.”
- 68.
-
Anlage F wird wie folgt geändert:
Nach der Zeile „Dynamisches Laufverhalten” wird folgende neue Zeile eingefügt:
Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung 4.2.3.5.3 x x entf. – - 69.
-
Anhang G erhält folgende Fassung:
- 70.
-
Folgende Anlage H wird angefügt:
Fußnote(n):
- (1)
Bei zweiachsigen Wagen mit einer Radsatzlast bis 22,5 t muss dieser Wert 1651 mm betragen.
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6).
- (**)
Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm” sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).
- (2)
Umstellung gemäß der in Anlage D Index 38 genannten Spezifikation.
- (3)
„S1” bezeichnet Einheiten mit Lastwechseleinrichtung „leer/beladen” . Die maximale Radsatzlast beträgt 22,5 t.
- (4)
Nur für zweistufigen Lastwechsel (Umstellvorrichtung) und P10- (Grauguss-Bremsklötze mit 10 ‰ Phosphor) oder LL-Sohlen.
- (5)
Die höchstzulässige mittlere Verzögerungskraft (für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h) beträgt . Dieser Wert ergibt sich aus der höchstzulässigen Bremsenergie an einem Rad mit beidseitiger Klotzbremse und einem Nenndurchmesser im Neuzustand im Bereich [920 mm; 1000 mm] während der Bremsung (das Bremsgewicht muss auf 18 Tonnen/Radsatz begrenzt sein).
- (6)
Regelbares Lastbremsventil gemäß der in Anlage D Index 35 genannten Spezifikation in Verbindung mit einer kontinuierlich wirkenden Lasterfassungseinrichtung gemäß der in Anlage D Index 39 genannten Spezifikation.
- (7)
, mit Te = 2 Sek. Die Berechnung des Bremswegs erfolgt gemäß der in Anlage D Index 16 genannten Spezifikation.
- (8)
„S2” bezeichnet Einheiten mit regelbarem Lastbremsventil. Die maximale Radsatzlast beträgt 22,5 t.
- (9)
Die automatisch lastabhängig gesteuerte Ausrüstung von Wagen, die unter s-Bedingungen betrieben werden, kann bis zu einer Lastgrenze von 67 % des höchstzulässigen Wagengewichts ein maximales Bremsgewicht von λ = 100 % aufbringen.
Für einen Standardradsatz bei max. Radsatzlast
Max. 1000 mm; minimal abgenutzt 840 mm, max. Radsatzlast 22,5 t,
Max. Radsatzlast für λ=100: 15 t
Max. 840 mm; minimal abgenutzt 760 mm,
max. Radsatzlast 20 t, Max. Radsatzlast für λ=100: 13 t
Max. 760 mm; minimal abgenutzt 680 mm,
max. Radsatzlast 18 t, Max. Radsatzlast für λ=100: 12 t
Max. 680 mm; minimal abgenutzt 620 mm
Max. Radsatzlast 16 t, Max. Radsatzlast für λ=100: 10,5 t
- (10)
„SS” -Einheiten müssen mit regelbarem Lastbremsventil ausgerüstet sein. Die maximale Radsatzlast beträgt 22,5 t.
- (11)
λ darf 125 % nicht übersteigen, wobei nur Bremsungen auf der Radlauffläche (Bremsklötze) und eine höchstzulässige mittlere Verzögerungskraft (für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) von 16 kN/Radsatz zugrunde gelegt werden.
- (12)
Die Anforderung bei einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ist, λ = 100 % bis zur SS-Lastgrenze zu erfüllen, mit folgender Ausnahme: die mittlere Verzögerungskraft für Laufflächenbremsen mit Raddurchmesser [neu max. 1000 mm, abgenutzt min. 840 mm] muss auf 16 kN/Radsatz begrenzt sein. Dieser Grenzwert ergibt sich aus der maximal zulässigen Bremsenergie, die einer Radsatzlast von 20 t bei λ = 90 % und 18 t Bremsgewicht je Radsatz entspricht.
Ist ein Bremshundertstel von mehr als 100 % und eine Radsatzlast von mehr als 18 t erforderlich, muss eine andere Art Bremssystem (z. B. Scheibenbremsen) verwendet werden, um die Wärmebelastung auf dem Rad zu begrenzen.
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