ANHANG IV VO (EU) 2023/1694

Anlage C

(nicht verwendet)

Anlage D

Anlage E

Index Zu bewertende Merkmale TSI-Abschnitt Verbindlicher Norm-Abschnitt
[1]

EN 50388-1:2022

Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen und Fahrzeuge – Technische Kriterien für die Koordination zwischen elektrischen Bahnenergieversorgungssystemen und Fahrzeugen zum Erreichen der Interoperabilität – Teil 1: Allgemeines

[1.1] Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung 4.2.4 8.2
[1.2] Nutzbremsung 4.2.6 12.2.2
[1.3] Koordination des elektrischen Schutzes 4.2.7 11.2 und 11.3 Nummern 2 und 3
[1.4] Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Fahrstromversorgungssystemen 4.2.8 (2) 10.3 – Tabelle 6
[1.5] Bewertung der Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung 6.2.4.1a 8.4
[1.6] Bewertung der Nutzbremsung 6.2.4.2 (1) 15.6.2
[1.7] Bewertung der Koordination des elektrischen Schutzes 6.2.4.3 15.5.1.2 und 15.5.2.1
[1.8] Bewertung von Oberschwingungen und dynamischen Effekten in AC-Fahrstromversorgungssystemen 6.2.4.4 (1) 10.3
[1.9] Bewertung von Oberschwingungen und dynamischen Effekten in AC-Fahrstromversorgungssystemen 6.2.4.4 (3) 10.3
[2]

EN 50367:2020+A1:2022

Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen und Fahrzeuge – Kriterien zur Erreichung der technischen Kompatibilität zwischen Dachstromabnehmern und Oberleitung

[2.1] Stromaufnahme im Stillstand 4.2.5 7.2, Tabelle 5
[2.2] Maximale horizontale Auslenkung 4.2.9.2 (1) 5.2.5
[2.3] Mechanisch kinematische Begrenzungslinie des Stromabnehmers 4.2.10 (1) 5.2.2
[2.4] Mittlere Kontaktkraft 4.2.11 (2) und (3) Tabelle 6
[2.5] Stromabnehmerabstand für die Auslegung der Oberleitung 4.2.13 8.2.2, Tabelle 9
[2.6] Phasentrennstellen – Allgemeines – Länge D des spannungsfreien Abschnitts 4.2.15.1 (2) 4
[2.7] Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit v ≥ 250 km/h 4.2.15.2 (a) Anhang A.1.2
[2.8] Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit v ≥ 250 km/h 4.2.15.2 (b) Anhang A.1.4
[2.9] Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit v < 250 km/h 4.2.15.3 Anhang A.1
[2.10] Systemtrennstellen – Allgemeines – Länge D des spannungsfreien Abschnitts 4.2.16.1 (3) 4
[2.11] Bewertung der Stromaufnahme im Stillstand (nur DC-Systeme) 6.1.4.2 Anhang A.3
[3]

EN 50119:2020

Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen – Oberleitungen für die elektrische Zugförderung

[3.1] Minimale Auslegungsfahrdrahthöhe 4.2.9.1 (1) 5.10.4
[3.2] Maximale Auslegungsfahrdrahthöhe 4.2.9.1 (1) Anmerkung 1 Abbildung 3
[3.3] Verhältnis zur Arbeitshöhe des Stromabnehmers 4.2.9.1 (2) Abbildung 3
[3.4] Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität 4.2.12 (2) 5.10.2
[3.5] Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität 4.2.12 (3) 5.2.5.2, Tabelle 4
[3.6] Phasentrennstellen – Berechnung von D, Luftstrecken 4.2.15.1 (2) 5.1.3
[3.7] Systemtrennstellen – Allgemeines – Berechnung von D, Luftstrecken 4.2.16.1 (3) 5.1.3
[3.8] Systemtrennstellen – gehobene Stromabnehmer 4.2.16.2 (2) 5.10.3
[4]

EN 50122-1:2022

Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen – Elektrische Sicherheit, Erdung und Rückleitung – Teil 1: Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag

[4.1] Fahrdrahthöhe 4.2.9.1 (3) 5.2.5 und 5.2.7
[4.2] Schutzvorkehrungen gegen elektrischen Schlag 4.2.18

5.1 und in öffentlichen Bereichen:

5.2.1, 5.2.2 oder

5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.3.4

[4.3] Wechselstrom-Spannungsgrenzwerte 4.2.18 9.2.2.2, 9.2.2.4
[4.4] Gleichstrom-Spannungsgrenzwerte 4.2.18 9.3.2.2, 9.3.2.4
[5]

EN 50149:2012

Bahnanwendungen – Ortsfeste Anlagen – Elektrischer Zugbetrieb – Rillen-Fahrdrähte aus Kupfer und Kupferlegierung

[5.1] Fahrdrahtwerkstoff 4.2.14 (3) 4.2 (mit Ausnahme des Verweises auf Anhang B der Norm), 4.3 und 4.6 bis 4.8
[6]

EN 50463-3:2017

Bahnanwendungen – Energiemessung auf Bahnfahrzeugen – Teil 3: Datenverarbeitung

[6.1] Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem 4.2.17 (2) 4.12
[7]

EN 50463-4:2017

Bahnanwendungen – Energiemessung auf Bahnfahrzeugen – Teil 4: Kommunikation

[7.1] Streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem 4.2.17 (3) 4.3.6 und 4.3.7
[8]

EN 50318:2018+A1:2022

Bahnanwendungen – Stromabnahmesysteme – Validierung von Simulationssystemen für das dynamische Zusammenwirken zwischen Dachstromabnehmer und Oberleitung

[8.1] Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität – Simulationssystem 6.1.4.1 (1) 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
[9]

EN 50317:2012+A1:2022

Bahnanwendungen – Stromabnahmesysteme – Anforderungen und Validierung von Messungen des dynamischen Zusammenwirkens zwischen Stromabnehmer und Oberleitung

[9.1] Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität – Messung 6.1.4.1 (1) 5, 6, 7, 8, 9
[9.2] Bewertung des dynamischen Verhaltens und der Stromabnahmequalität (Integration in ein Teilsystem) 6.2.4.5 (2) 5, 6, 7, 8, 9

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 2.1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Unterwerke: Sie sind auf der Primärseite an das Hochspannungsnetz angeschlossen und setzen die Hochspannung auf eine für Züge geeignete Spannung herunter bzw. wandeln sie in eine für Züge geeignete Fahrstromversorgung um. Auf der Sekundärseite sind die Unterwerke an das Fahrleitungssystem angeschlossen.

2.
Abschnitt 2.1.1 erhält folgende Fassung:

2.1.1.
Fahrstromversorgung

(1)
Das Fahrstromversorgungssystem dient dazu, jeden Zug mit Strom zu versorgen und so einen fahrplanmäßigen Betrieb zu gewährleisten.
(2)
Die Eckwerte des Fahrstromversorgungssystems sind in Abschnitt 4.2 festgelegt.

3.
Abschnitt 2.1.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Ziel ist es, zwischen dem Fahrstromversorgungssystem und den Fahrzeugen eine zuverlässige und unterbrechungsfreie Energieübertragung sicherzustellen. Das Zusammenspiel zwischen Oberleitung und Stromabnehmer ist für die Interoperabilität von großer Bedeutung.

4.
In Kapitel 3 erhalten in der Tabelle die Zeilen 4.2.4 und 4.2.5 folgende Fassung:

4.2.4 Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung

1.5

2.2.3

4.2.5 Stromaufnahme im Stillstand

1.5

2.2.3

5.
Abschnitt 4.2.1 erhält folgende Fassung:

4.2.1.
(nicht verwendet) .

6.
Abschnitt 4.2.2.1 erhält folgende Fassung:

4.2.2.1.
Fahrstromversorgungssystem

a)
Spannung und Frequenz (4.2.3)
b)
Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung (4.2.4)
c)
Stromaufnahme im Stillstand (4.2.5)
d)
Nutzbremsung (4.2.6)
e)
Koordination des elektrischen Schutzes (4.2.7)
f)
Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Systemen (4.2.8).

7.
Abschnitt 4.2.3 erhält folgende Fassung:

4.2.3.
Spannung und Frequenz

Die Nennspannung und die Nennfrequenz des Fahrstromversorgungssystems müssen einem der folgenden vier Systeme entsprechen:
a)
25 kV 50 Hz Wechselstrom,
b)
15 kV 16,7 Hz Wechselstrom,
c)
3 kV Gleichstrom,
d)
1,5 kV Gleichstrom.
Für neue Strecken mit Geschwindigkeiten > 250 km/h sind die Umsetzungsvorschriften in Abschnitt 7.1.1 festgelegt.

8.
Abschnitt 4.2.4 erhält folgende Fassung:

4.2.4.
Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung

Bei neu errichteten Teilsystemen oder nach einer Änderung des Fahrstromversorgungssystems (z. B. Umstellung von Gleichstrom auf Wechselstrom) muss der Qualitätsindex des Teilsystems der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation entsprechen, damit die vorgesehenen Fahrpläne der Züge eingehalten werden können.

9.
Abschnitt 4.2.5 erhält folgende Fassung:

4.2.5.
Stromaufnahme im Stillstand

Die Oberleitung muss mindestens für die Stromaufnahme im Stillstand je Stromabnehmer gemäß der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation ausgelegt sein.

10.
Abschnitt 4.2.6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Die Fahrstromversorgungssysteme müssen so ausgelegt sein, dass sie den Einsatz der Nutzbremsung gemäß der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation ermöglichen.

11.
Abschnitt 4.2.7 erhält folgende Fassung:

4.2.7.
Koordination des elektrischen Schutzes

Die Koordination des elektrischen Schutzes des Teilsystems „Energie” muss den Anforderungen der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation entsprechen.

12.
Abschnitt 4.2.8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Zur Vermeidung von Instabilität und zur Gewährleistung der elektrischen Systemkompatibilität müssen Überspannungen begrenzt werden, damit sie stets unterhalb der kritischen Werte gemäß der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation liegen.

13.
Abschnitt 4.2.9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird „7.2.3” durch „7.1.2” ersetzt.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Die Fahrdrahthöhe und die horizontale Auslenkung des Fahrdrahts unter Seitenwindeinwirkung sind ausschlaggebende Faktoren für die Interoperabilität des Eisenbahnnetzes.

14.
In Abschnitt 4.2.9.1 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

(1)
Die zulässigen Werte für die Fahrdrahthöhe sind in Tabelle 4.2.9.1 angegeben.

Tabelle 4.2.9.1

Fahrdrahthöhe

Beschreibung v ≥ 250 [km/h] v < 250 [km/h]
Nennfahrdrahthöhe [mm] 5080 bis 5300 5000 bis 5750
Minimale Auslegungsfahrdrahthöhe [mm] 5080 Gemäß der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation, je nach gewählter Begrenzungslinie
Maximale Auslegungsfahrdrahthöhe [mm] 5300 6200 (1)

(2)
Zum Verhältnis zwischen Fahrdrahthöhen und Arbeitshöhen der Stromabnehmer siehe die in Anlage E Index 3 genannte Spezifikation.
(3)
An schienengleichen Bahnübergängen ist die Fahrdrahthöhe anhand nationaler Vorschriften oder, falls keine solchen Vorschriften bestehen, gemäß der in Anlage E Index 4 genannten Spezifikation zu bestimmen.

15.
Abschnitt 4.2.9.2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Die maximale horizontale Auslenkung des Fahrdrahts relativ zur Gleismittellinie unter Seitenwindeinwirkung muss der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation entsprechen.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)
Bahnsystem mit 1520-mm-Spurweite:

In Mitgliedstaaten, die das Stromabnehmerprofil gemäß Abschnitt 4.2.8.2.9.2.3 der TSI LOC&PAS verwenden, darf die horizontale Auslenkung des Fahrdrahts relativ zur Mitte des Stromabnehmers unter Seitenwindeinwirkung maximal 500 mm betragen.

16.
Abschnitt 4.2.10 erhält folgende Fassung:

4.2.10.
Stromabnehmerbegrenzungslinie

(1)
Bahnsystem mit anderer Spurweite als 1520 mm:

Die mechanisch kinematische Begrenzungslinie des Stromabnehmers wird nach dem Verfahren der in Anlage E Index 2 dieser TSI genannten Spezifikation und anhand der in den Abschnitten 4.2.8.2.9.2.1 und 4.2.8.2.9.2.2. der TSI LOC&PAS definierten Stromabnehmerprofile bestimmt.

(2)
Bahnsystem mit 1520-mm-Spurweite:

Die statische Stromabnehmerbegrenzungslinie für Mitgliedstaaten, die das Stromabnehmerprofil gemäß Abschnitt 4.2.8.2.9.2.3 der TSI LOC&PAS verwenden, ist in Anlage D dieser TSI festgelegt.

(3)
Außer dem Fahrdraht und dem Seitenhalter darf kein Teil des Teilsystems „Energie” in die in Absatz 1 und 2 genannte Stromabnehmerbegrenzungslinie hineinragen.

17.
In Abschnitt 4.2.11 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2)
Die Bereiche von Fm für die einzelnen Fahrstromversorgungssysteme sind in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation festgelegt.
(3)
Die Oberleitungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den maximalen konstruktionsbedingten Betrag von Fm gemäß der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation aufnehmen können.

18.
In Abschnitt 4.2.12 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2)
S0 ist der simulierte oder gemessene Fahrdrahtanhub am Seitenhalter bei mindestens zwei gleichzeitig mit dem oberen Grenzwert der mittleren Kontaktkraft Fm anliegenden Stromabnehmern bei der bauartbedingten Geschwindigkeit der Oberleitung. Ist der Anhub des Seitenhalters durch die Oberleitungsbauart mechanisch begrenzt, so darf der erforderliche Raum auf 1,5 S0 reduziert werden (siehe die in Anlage E Index 3 genannte Spezifikation).
(3)
Die maximale Kraft (Fmax) liegt normalerweise innerhalb des Bereichs Fm zuzüglich drei Standardabweichungen σmax; höhere Werte können an bestimmten Stellen auftreten und sind in der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation angegeben. Bei starren Bauteilen, z. B. Streckentrennern in Oberleitungsanlagen, darf die Kontaktkraft bis auf maximal 350 N steigen.

19.
Abschnitt 4.2.13 erhält folgende Fassung:

4.2.13.
Stromabnehmerabstand für die Auslegung der Oberleitung

Die Oberleitung muss für Züge mit zwei gleichzeitig anliegenden Stromabnehmern ausgelegt sein. Der Auslegungsabstand zwischen den Mittellinien der beiden anliegenden Stromabnehmerwippen muss kleiner oder gleich den Werten sein, die in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation angegeben sind.

20.
Abschnitt 4.2.14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)
Zulässige Werkstoffe für Fahrdrähte sind Kupfer und Kupferlegierungen. Der Fahrdraht muss die Anforderungen der in Anlage E Index 5 genannten Spezifikation erfüllen.

21.
Abschnitt 4.2.15 erhält folgende Fassung:

4.2.15.
Phasentrennstellen

4.2.15.1.
Allgemeines

(1)
Durch die Auslegung der Phasentrennstellen muss gewährleistet sein, dass Züge von einem Abschnitt in einen mit einer anderen Phase gespeisten Nachbarabschnitt fahren können, ohne dass die beiden Phasen verbunden werden. Der Stromaustausch zwischen Oberleitung und Zug muss durch Abschalten des Leistungsschalters im Fahrzeug oder auf andere gleichwertige Weise auf Null reduziert werden, bevor der Zug die Phasentrennstelle befährt. Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden (mit Ausnahme der kurzen Trennstrecke), damit ein Zug, der innerhalb einer Phasentrennstelle zum Stehen kommt, wieder anfahren kann.
(2)
Die Gesamtlänge D der spannungsfreien Abschnitte ist in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation festgelegt. Bei der Berechnung von D sind die Luftstrecken gemäß der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation und der Fahrdrahtanhub S0 zu berücksichtigen.

4.2.15.2.
Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit v ≥ 250 km/h

Zwei Ausführungen der Phasentrennstellen sind möglich:
a)
eine Anordnung, in der sich alle Stromabnehmer der längsten TSI-konformen Züge innerhalb des spannungsfreien Abschnitts befinden. Die Gesamtlänge des spannungsfreien Abschnitts muss mindestens 402 m betragen.

Genaue Anforderungen: siehe die in Anlage E Index 2 genannte Spezifikation;

b)
eine kürzere Phasentrennstelle mit drei isolierten Überlappungen, wie in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation dargestellt. Die Gesamtlänge des spannungsfreien Abschnitts, einschließlich Luftstrecken und Toleranzen, beträgt weniger als 142 m.

4.2.15.3.
Strecken mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit v < 250 km/h

Bei der Auslegung von Trennstellen müssen in der Regel die Lösungen zum Einsatz kommen, die in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation beschrieben werden. Wird eine alternative Lösung angeboten, so muss nachgewiesen werden, dass die Alternative mindestens genauso zuverlässig ist.

22.
Abschnitt 4.2.16.1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Systemtrennstellen sind so auszulegen, dass Züge von einem Abschnitt in einen mit einem anderen Fahrstromversorgungssystem gespeisten Nachbarabschnitt fahren können, ohne dass die beiden Systeme verbunden werden.”

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)
Die Gesamtlänge D der spannungsfreien Abschnitte ist in der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation festgelegt. Bei der Berechnung von D sind die Luftstrecken gemäß der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation und der Fahrdrahtanhub S0 zu berücksichtigen.

23.
Abschnitt 4.2.16.2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Der Stromaustausch zwischen Oberleitung und Zug muss durch Abschalten des Leistungsschalters im Fahrzeug oder auf andere gleichwertige Weise auf Null reduziert werden, bevor der Zug die Systemtrennstelle befährt.

b)
In Absatz 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

b)
Im Teilsystem „Energie” müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Verbinden der benachbarten Fahrstromversorgungssysteme zu verhindern, falls das Öffnen des/der Leistungsschalter(s) auf den Fahrzeugen nicht funktioniert.
c)
Die Änderung der Fahrdrahthöhe entlang der gesamten Trennstrecke muss den Anforderungen der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation entsprechen.

24.
Abschnitt 4.2.16.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Wird eine Systemtrennstelle mit gesenkten Stromabnehmern befahren, so muss sie so ausgeführt sein, dass im Fall eines unbeabsichtigt gehobenen Stromabnehmers eine Verbindung beider Fahrstromversorgungssysteme vermieden wird.

25.
In Abschnitt 4.2.17 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2)
Das streckenseitige Energiedatenerfassungssystem (Energy Data Collecting system, DCS) muss die CEBD gemäß den Anforderungen der in Anlage E Index 6 genannten Spezifikation empfangen, speichern und exportieren, ohne sie zu beschädigen.
(3)
Das streckenseitige DCS muss alle in Abschnitt 4.2.8.2.8.4 der TSI LOC&PAS festgelegten Anforderungen an den Datenaustausch sowie alle Anforderungen der in Anlage E Index 7 genannten Spezifikation erfüllen.

26.
Abschnitt 4.2.18 erhält folgende Fassung:

4.2.18.
Schutzvorkehrungen gegen elektrischen Schlag

Die elektrische Sicherheit der Oberleitungsanlage und der Schutz vor elektrischem Schlag sowie die Wechselstrom-Spannungsgrenzwerte und Gleichstrom-Spannungsgrenzwerte für die Sicherheit von Personen müssen durch Einhaltung der in Anlage E Index 4 genannten Spezifikation erreicht werden.

27.
In Abschnitt 4.3.2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
Zeilen 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung 4.2.4

Max. Stromaufnahme aus der Oberleitung

Leistungsfaktor

4.2.8.2.4

4.2.8.2.6

Stromaufnahme im Stillstand 4.2.5 Maximale Stromaufnahme im Stillstand 4.2.8.2.5

b)
Zeile 6 erhält folgende Fassung:

Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Fahrstromversorgungssystemen 4.2.8 Oberschwingungen und dynamische Effekte in AC-Systemen 4.2.8.2.7

28.
In Abschnitt 4.3.4 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2)
Die Informationen werden zwischen den Teilsystemen des streckenseitigen ETCS und des fahrzeugseitigen ETCS sowie zwischen fahrzeugseitigem ETCS und Fahrzeugstromsystem übertragen. Die Übertragungsschnittstelle ist in der TSI ZZS und der TSI LOC&PAS spezifiziert.
(3)
Die Informationen für das Abschalten des Leistungsschalters im Fahrzeug, die Änderung der maximalen Stromaufnahme der Züge, die Änderung des Fahrstromversorgungssystems und die Steuerung der Stromabnehmer müssen über das ETCS übertragen werden, wenn die Strecke mit ETCS ausgerüstet ist und solche streckenseitigen Funktionen implementiert sind.

29.
In Abschnitt 4.3.5 erhält die erste Zeile der Tabelle folgende Fassung:

Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung 4.2.4

Zugbildung

Erstellung des Streckenbuchs

4.2.2.5

4.2.1.2.2.1

30.
Abschnitt 5.2.1.6 erhält folgende Fassung:

5.2.1.6.
Stromaufnahme im Stillstand

Die Oberleitung muss für die in Abschnitt 4.2.5 festgelegten Anforderungen ausgelegt sein.

31.
Abschnitt 6.1.4.1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Die Auslegung einer Oberleitung muss mit einem Simulationssystem, das gemäß der in Anlage E Index 8 genannten Spezifikation validiert wurde, und durch Messung gemäß der in Anlage E Index 9 genannten Spezifikation bewertet werden.

Bei Oberleitungen mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit bis einschließlich 100 km/h sind Simulationen und Messungen des dynamischen Verhaltens nicht erforderlich.

b)
Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
Voraussetzung für eine positive Bewertung ist, dass die gemessene Stromabnahmequalität in Bezug auf den Anhub und in Bezug auf entweder die mittlere Kontaktkraft und die Standardabweichung oder den prozentualen Lichtbogenanteil den Anforderungen in Abschnitt 4.2.12 entspricht. Es ist der Anhub von mindestens zwei Seitenhaltern zu messen.

32.
Abschnitt 6.1.4.2 erhält folgende Fassung:

6.1.4.2.
Bewertung der Stromaufnahme im Stillstand (nur DC-Systeme)

Die Konformitätsbewertung für DC-Systeme ist gemäß der in Anlage E Index 2 genannten Spezifikation durchzuführen.

33.
In Abschnitt 6.1.5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen der EG-Konformitätserklärung die Benutzungsbedingungen für folgende Parameter beigefügt sein:”

34.
Abschnitt 6.2.4.1 erhält folgende Fassung:

6.2.4.1.
Bewertung der Spannung und Frequenz

(1)
Der Antragsteller muss im technischen Dossier die Wahl der Nennspannung für die Fahrstromversorgung nur in folgenden Fällen erklären:

a)
es wird ein neues Teilsystem „Energie” errichtet;
b)
das Fahrstromversorgungssystem wird geändert (z. B. Umstellung von Gleichstrom auf Wechselstrom).

(2)
Das gewählte Fahrstromversorgungssystem wird anhand einer Dokumentenprüfung in der Entwurfsphase bewertet. Eine Bewertung ist nur in folgenden Fällen erforderlich:

a)
es wird ein neues Teilsystem errichtet;
b)
das Fahrstromversorgungssystem wird geändert (z. B. Umstellung von Gleichstrom auf Wechselstrom).

35.
Folgender Abschnitt 6.2.4.1a wird eingefügt:

6.2.4.1a.
Bewertung der Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung

(1)
Der Antragsteller muss Folgendes erklären:

a)
den Qualitätsindex gemäß Abschnitt 4.2.4 für das Teilsystem;
b)
dass die Ergebnisse der Entwurfsstudie der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation entsprechen.

(2)
Die Bewertung besteht lediglich in der Überprüfung, ob eine Erklärung vorliegt.

36.
Abschnitt 6.2.4.2 erhält folgende Fassung:

6.2.4.2.
Bewertung der Nutzbremsung

(1)
Die Bewertung ortsfester AC-Fahrstromversorgungsanlagen ist gemäß der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation durchzuführen.
(2)
Die Bewertung von DC-Fahrstromversorgungsanlagen ist anhand einer Entwurfsprüfung durchzuführen.

37.
Die Abschnitte 6.2.4.3 und 6.2.4.4 erhalten folgende Fassung:

6.2.4.3.
Bewertung der Koordination des elektrischen Schutzes

Die Bewertung ist für den Entwurf und den Betrieb der Unterwerke gemäß der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation durchzuführen.

6.2.4.4.
Bewertung von Oberschwingungen und dynamischen Effekten in AC-Fahrstromversorgungssystemen

(1)
Es ist eine Kompatibilitätsprüfung gemäß der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation durchzuführen.
(2)
Die Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn im Fahrstromversorgungssystem Umrichter mit aktiven Halbleitern verwendet werden.
(3)
Die benannte Stelle muss prüfen, ob die Kriterien der in Anlage E Index 1 genannten Spezifikation erfüllt sind.

38.
Abschnitt 6.2.4.5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Die Kennwerte des Zusammenwirkens sind gemäß der in Anlage E Index 9 genannten Spezifikation zu messen.

39.
In Abschnitt 6.3.1 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Bis zur Überarbeitung der Liste der Interoperabilitätskomponenten in Kapitel 5 dieser TSI dürfen benannte Stellen auch dann EG-Prüfbescheinigungen für Teilsysteme ausstellen, wenn für bestimmte der darin installierten Interoperabilitätskomponenten keine EG-Konformitäts- und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß dieser TSI vorliegt; dazu müssen allerdings folgende Kriterien erfüllt sein:”

40.
Kapitel 7 Absatz 1 wird gestrichen.
41.
Die Abschnitte 7.1 bis 7.3 erhalten folgende Fassung:

7.1.
Nationale Umsetzungspläne

a)
Die Mitgliedstaaten müssen für diese TSI nationale Umsetzungspläne entwickeln und dabei der Kohärenz des gesamten Eisenbahnsystems in der Union Rechnung tragen. Diese Pläne müssen alle Vorhaben in Bezug auf den Neubau, die Erneuerung und die Aufrüstung des Teilsystems „Energie” umfassen und eine schrittweise Umstellung innerhalb einer angemessenen Frist auf ein angestrebtes interoperables und vollständig dieser TSI entsprechendes Teilsystem „Energie” gewährleisten.
b)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein streckenseitiges Energiedatenerfassungssystem gemäß Abschnitt 4.2.17 dieser TSI zum Austausch der zusammengefassten Datensätze für die Energieabrechnung errichtet wird.

7.1.1.
Umsetzungsvorschriften für Spannung und Frequenz

Neue Strecken mit Geschwindigkeiten > 250 km/h sind mit einem der in Abschnitt 4.2.3 Buchstaben a und b aufgeführten AC-Systeme auszurüsten.

7.1.2.
Umsetzungsvorschriften für die Geometrie der Oberleitung

7.1.2.1.
Umsetzungsvorschriften für Bahnsysteme mit 1435-mm-Spurweite

Die Oberleitung ist nach folgenden Vorschriften zu konstruieren:
a)
Neue Teilsysteme „Energie” mit Geschwindigkeiten > 250 km/h müssen für beide Arten von Stromabnehmern gemäß Abschnitt 4.2.8.2.9.2.1 (1600 mm) und Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2 (1950 mm) der TSI LOC&PAS ausgelegt sein.

Ist dies nicht möglich, so ist die Oberleitung so zu konstruieren, dass zumindest Stromabnehmer mit der in Abschnitt 4.2.8.2.9.2.1 (1600 mm) der TSI LOC&PAS spezifizierten Wippengeometrie eingesetzt werden können.

b)
Erneuerte oder aufgerüstete Teilsysteme „Energie” mit Geschwindigkeiten > 250 km/h müssen zumindest für Stromabnehmer mit der in Abschnitt 4.2.8.2.9.2.1 (1600 mm) der TSI LOC&PAS spezifizierten Wippengeometrie ausgelegt sein.
c)
In allen anderen Fällen ist die Oberleitung so zu konstruieren, dass mindestens einer der Stromabnehmer mit der in Abschnitt 4.2.8.2.9.2.1 (1600 mm) oder Abschnitt 4.2.8.2.9.2.2 (1950 mm) der TSI LOC&PAS spezifizierten Wippengeometrie eingesetzt werden kann.

7.1.2.2.
Bahnsysteme mit anderer Spurweite als 1435 mm

Die Oberleitung ist so zu konstruieren, dass mindestens einer der Stromabnehmer mit der in Abschnitt 4.2.8.2.9.2 der TSI LOC&PAS spezifizierten Wippengeometrie eingesetzt werden kann.

7.2.
Anwendung dieser TSI auf ein neues Teilsystem „Energie”

(1)
Für ein neues Teilsystem „Energie” ist die Anwendung dieser TSI verbindlich vorgeschrieben.
(2)
Ein „neues Teilsystem Energie” ist ein Teilsystem „Energie” , das nach dem 28. September 2023 in Betrieb genommen wird und errichtet wurde, wo bislang keine Fahrstromversorgung und Oberleitung bestand.

Alle anderen Teilsysteme „Energie” gelten als „bestehendes Teilsystem Energie” .

(3)
Folgende Fälle gelten als Aufrüstung und nicht als Inbetriebnahme eines neuen Teilsystems „Energie” :

a)
Verlegung eines Teils einer bestehenden Strecke;
b)
Bau einer Umfahrung;
c)
Erweiterung einer Strecke um ein oder mehrere Gleise, ungeachtet des Abstands zwischen den vorhandenen und den zusätzlichen Gleisen.

7.3.
Anwendung dieser TSI auf ein bestehendes Teilsystem „Energie”

7.3.1.
Leistungskriterien des Teilsystems

Zusätzlich zu den in Abschnitt 7.2 Absatz 3 genannten Fällen bezeichnet „Aufrüstung” umfangreiche Änderungsarbeiten an einem bestehenden Teilsystem „Energie” , die zu einer Erhöhung der Streckengeschwindigkeit um mehr als 30 km/h führen.

7.3.2.
Anwendung der TSI

Teilsysteme oder Teile davon, die aufgerüstet oder erneuert werden, müssen dieser TSI entsprechen. Aufgrund der Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems kann die Konformität des bestehenden Teilsystems „Energie” mit dieser TSI durch eine schrittweise Verbesserung der Interoperabilität erreicht werden.
(1)
Für das aufgerüstete Teilsystem „Energie” ist die Anwendung dieser TSI verbindlich; die TSI gilt für das aufgerüstete Teilsystem innerhalb der geografischen Reichweite der Aufrüstung. Die geografische Ausdehnung der Aufrüstung wird anhand der Ortslage auf den Gleisen und der Streckenkilometer bestimmt und muss zur Einhaltung aller Eckwerte des Teilsystems „Energie” im Zusammenhang mit den von der Aufrüstung betroffenen Gleisen führen.

Die Hinzufügung einer oder mehrerer Schienen, die eine zusätzliche Spurweite unterstützen, gilt ebenfalls als Aufrüstung, wenn dadurch die Leistungskriterien des Teilsystems wie in Abschnitt 7.3.1 beschrieben erreicht werden.

(2)
Im Falle einer Änderung, die keine Aufrüstung des Teilsystems „Energie” darstellt, ist die Anwendung dieser TSI auf jeden von einer Änderung betroffenen Eckwert (Abschnitt 4.2.2) verbindlich, wenn die Änderung die Durchführung eines neuen EG-Prüfverfahrens gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission(*) erforderlich macht. Die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 finden Anwendung.
(3)
Im Falle einer Änderung, die keine Aufrüstung des Teilsystems „Energie” darstellt, und für jene Eckwerte, die von keiner Änderung betroffen sind, oder wenn die Änderung keine neue EG-Prüfung erforderlich macht, ist der Nachweis des Umfangs der Einhaltung dieser TSI freiwillig.
(4)
Im Falle „umfangreicher Austauscharbeiten” im Rahmen einer Erneuerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) müssen nicht TSI-konforme Elemente des Teilsystems oder Teile davon systematisch durch TSI-konforme Elemente oder Teile ersetzt werden.
(5)
„Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten” bezeichnet den Ersatz von Bauteilen durch Teile mit gleicher Funktion und Leistung im Rahmen der Instandhaltung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/797. Er ist gemäß den Anforderungen dieser TSI durchzuführen, wann immer dies angemessen und wirtschaftlich machbar ist, und erfordert keine EG-Prüfung.
(6)
Im bestehenden Teilsystem „Energie” darf im Fall einer Änderung, bei der es sich um keine Aufrüstung handelt, die maximale seitliche Auslenkung der Oberleitung von der Anforderung in Abschnitt 4.2.9.2 abweichen, wenn der Infrastrukturbetreiber nachgewiesen hat, dass TSI-konforme Fahrzeuge mit TSI-konformen Stromabnehmern (wie in Abschnitt 7.1.2.1 dieser TSI beschrieben) mit derselben installierten Oberleitungskonstruktion im Netz bereits störungsfrei betrieben worden sind.

7.3.3.
Bestehende Strecken, die nicht erneuert oder aufgerüstet werden

Zum Nachweis, dass eine bestehende Strecke den Eckwerten dieser TSI entspricht, muss ein Infrastrukturbetreiber das in der Empfehlung 2014/881/EU der Kommission(***) festgelegte Verfahren anwenden.

7.3.4.
Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Das für die Streckenkompatibilitätsprüfung anzuwendende Verfahren und die zu verwendenden Kennwerte des Teilsystems „Energie” sind in Abschnitt 4.2.2.5 und in Anlage D.1 der TSI OPE beschrieben.

42.
Abschnitt 7.4.1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.
b)
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die folgenden Sonderfälle dürfen für bestimmte Schienennetze angewendet werden. Die Sonderfälle gehören den folgenden Kategorien an:”

43.
Abschnitt 7.4.2.2.1 erhält folgende Fassung:

7.4.2.2.1.
(nicht verwendet) .

44.
Abschnitt 7.4.2.6 erhält folgende Fassung:

7.4.2.6.
(nicht verwendet) .

45.
Abschnitt 7.4.2.7.1 erhält folgende Fassung:

7.4.2.7.1.
(nicht verwendet) .

46.
Abschnitt 7.4.2.8 erhält folgende Fassung:

7.4.2.8.
(nicht verwendet) .

47.
Abschnitt 7.4.2.9 erhält folgende Fassung:

7.4.2.9.
(nicht verwendet) .

48.
In Anlage A Tabelle A.1 wird in der Zeile „Stromaufnahme im Stillstand – 5.2.1.6” die vierte Spalte „X” durch „X (nur DC-Systeme)” ersetzt.
49.
In Anlage B Tabelle B.1 Spalte 1 erhalten die Zeilen 2 und 3 folgende Fassung:

Leistungsfähigkeit der Fahrstromversorgung – 4.2.4
nur DC-Systeme: Stromaufnahme im Stillstand – 4.2.5

50.
Anlage C erhält folgende Fassung:

.

51.
Anlage D wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

.

b)
Abschnitt D.1 wird gestrichen.
c)
Die Überschrift des Abschnitts D.2 wird gestrichen.

52.
Anlage E erhält folgende Fassung:

53.
In Anlage G Tabelle G.1 werden die Zeilen „Mittlere nutzbare Spannung – Zug” und „Mittlere nutzbare Spannung – Bereich” gestrichen.

Fußnote(n):

(1)

Unter Berücksichtigung von Toleranzen und Anhub gemäß der in Anlage E Index 3 genannten Spezifikation darf die maximale Fahrdrahthöhe nicht mehr als 6500 mm betragen.

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9).

(**)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(***)

Empfehlung 2014/881/EU der Kommission vom 18. November 2014 zum Verfahren für den Nachweis des Umfangs der Übereinstimmung bestehender Eisenbahnstrecken mit den Eckwerten der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 520).

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