ANHANG VII VO (EU) 2023/1694

Anlage A

A-1
Auf der ERA-Website zugängliche technische Unterlagen

Index Zu bewertende Merkmale RINF-Abschnitt Verbindlicher Abschnitt der technischen Unterlage
[A]

ERA-Vokabular

ERA/TD/Vokabulary Version 3.0.0 (Stand: 29.3.2023)

[B]

Technische Unterlage der ERA zur Kodifizierung des kombinierten Verkehrs

ERA/TD/2023-01/CCT Version 1.1 (Stand: 21.3.2023)

[B.1] Streckenkodifizierung

Tabelle 1,

1.1.1.1.3.4

1.1.1.1.3.5

1.1.1.1.3.8

1.1.1.1.3.9

2.1
[C]

SUBSET-026

System Requirement Specification (Spezifikation der Systemanforderungen)

TSI ZZS, Anlage A Index 4

[C.1] ETCS M_Version

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.10

1.2.1.1.1.10

Kapitel 7, 7.5.1.79
[C.2] Auslegung der streckenseitigen ETCS-Ausrüstung für die Übertragung der Streckenparameter

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.12

1.1.1.3.2.12.1

1.2.1.1.1.12

1.2.1.1.1.12.1

Kapitel 5, 5.18.1.1
[C.3] Überhöhungsfehlbetrag fließt in das grundlegende statische Geschwindigkeitsprofil (SSP) ein

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.14

1.1.1.3.2.14.1

1.2.1.1.1.14

1.2.1.1.1.14.1

Kapitel 7, 7.5.1.82.1
[C.4] Zurückweisung eines Zuges durch eine ETCS-Zentrale (RBC)

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.15

1.2.1.1.1.15

Kapitel 5, 5.4
[C.5] Nationale ETCS-Werte

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.1

1.2.1.1.1.16.1

Kapitel 7, 7.5.1.17

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.2

1.2.1.1.1.16.2

Kapitel 7, 7.5.1.123

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.3

1.2.1.1.1.16.3

Kapitel 7, 7.5.1.161

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.4

1.2.1.1.1.16.4

Kapitel 7, 7.5.1.163

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.5

1.2.1.1.1.16.5

Kapitel 7, 7.5.1.15

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.6

1.2.1.1.1.16.6

Kapitel 7, 7.5.1.149

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.7

1.2.1.1.1.16.7

Kapitel 7, 7.5.1.16

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.8

1.2.1.1.1.16.8

Kapitel 7, 7.5.1.148

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.9

1.2.1.1.1.16.9

Kapitel 7, 7.5.1.74

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.10

1.2.1.1.1.16.10

Kapitel 7, 7.5.1.75

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.11

1.2.1.1.1.16.11

Kapitel 7, 7.5.1.122

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.16.13

1.2.1.1.1.16.13

Paket 3 (für M_VERSION > 2.0): Kapitel 7, 7.4.2.1.1

Paket 203 (für M_VERSION 1.1): SRS Kapitel 6, 6.5.1.5.22

[C.6] ID und Telefonnummer der ERTMS/ETCS-Zentrale (RBC)

Tabelle 1,

1.1.1.3.2.17

1.2.1.1.1.17

Kapitel 7, 7.5.1.86, 7.5.1.95 und 7.5.1.96
[C.7] GSM-R-Version

Tabelle 1,

1.1.1.3.3.1

1.2.1.1.2.1

Maßgebliche Abschnitte
[C.8] Funknetz-ID

Tabelle 1,

1.1.1.3.3.13

1.2.1.1.2.13

Kapitel 7, 7.5.1.91.1
[C.9] ATO-Systemversion

Tabelle 1,

1.1.1.3.13.2

1.2.1.1.10.2

Kapitel 1, 1.0.0
[D]

ERA/ERTMS/033281 - V 5.0

Interfaces between Control-Command and Signalling Trackside and other Subsystems (Schnittstellen zwischen dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem und anderen Teilsystemen)

TSI ZZS, Anlage A Index 77

[D.1] Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete Frequenzbänder

Tabelle 1,

1.1.1.3.4.2

1.2.1.1.3.2

Maßgebliche Abschnitte
[D.2] Fahrzeugimpedanz

Tabelle 1,

1.1.1.3.4.2.2

1.2.1.1.3.2.2

3.2.2.1
[D.3] Art der Gleisstromkreise

Tabelle 1,

1.1.1.3.7.1.2

1.2.1.1.6.1

Maßgebliche Abschnitte
[D.4] Art der Achszähler

Tabelle 1,

1.1.1.3.7.1.2

1.2.1.1.6.1

Maßgebliche Abschnitte
[E]

EIRENE FRS

GSM-R Functional Requirements Specification (Spezifikation der funktionalen Anforderungen für GSM-R)

TSI ZZS, Anlage A Index 32

[E.1] GSM-R-Version

1.1.1.3.3.1

1.2.1.1.2.1

Maßgebliche Abschnitte
[F]

EIRENE SRS

GSM-R System Requirements Specification (Spezifikation der Systemanforderungen für GSM-R)

TSI ZZS, Anlage A Index 33

[F.1] GSM-R-Version

1.1.1.3.3.1

1.2.1.1.2.1

Maßgebliche Abschnitte

A-2
Normen

Index Zu bewertende Merkmale RINF-Abschnitt Verbindlicher Abschnitt der technischen Unterlage
[1]

EN 50163:2004

Bahnanwendungen – Speisespannungen von Bahnnetzen

[1.1] Umax2

Tabelle 1,

1.1.1.2.2.1.3

Tabelle 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

3.
GEMEINSAME MERKMALE

Die in diesem Anhang beschriebenen Merkmale gelten im gesamten Eisenbahnsystem der Union als Spezifikation für ein gemeinsames Vokabular, damit
1.
die Infrastrukturbetreiber ihre Eisenbahnnetzdaten veröffentlichen können,
2.
die Eisenbahnverkehrsunternehmen und andere Infrastrukturdatennutzer auf diese Daten zuzugreifen und sie nutzen können.

2.
In Abschnitt 3.1 wird die folgende neue Nummer 6 angefügt:

6.
„Teilgruppe gemeinsamer Merkmale” bezeichnet eine Teilmenge von Elementen, die Streckenabschnitten und/oder Betriebsstellen gemein sind.

3.
Abschnitt 3.2.1 erhält folgende Fassung:

3.2.1.
Für die Zwecke des Infrastrukturregisters beschreibt jeder Infrastrukturbetreiber sein Eisenbahnnetz zumindest nach Streckenabschnitten und Betriebsstellen sowie optional anhand von Teilgruppen gemeinsamer Merkmale.

4.
Abschnitt 3.3.3 erhält folgende Fassung:

3.3.3.
Der Kennwert ist anzugeben, wenn das entsprechende Element in dem Netz vorhanden ist, das innerhalb der in Tabelle 1 festgesetzten Fristen beschrieben wird.

Die Darstellung der Daten zu den in Tabelle 1 aufgeführten Kennwerten muss dem in Artikel 7a genannten ERA-Vokabular entsprechen, auf das in Anlage A-1 Index A verwiesen wird.

Tabelle 1 enthält alle für die Kennwerte relevanten Informationen. Wird in Tabelle 1 auf ein Dokument des Infrastrukturbetreibers verwiesen, so muss dieser gemäß Artikel 5 der Agentur das Dokument in elektronischer Form vorlegen. Die in 1.1.1.1.2.4.4, 1.1.1.1.6.4, 1.1.1.1.6.5, 1.1.1.3.7.1.3 und 1.1.1.3.11.3 genannten Dokumente müssen in zwei EU-Sprachen vorgelegt werden.

5.
Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 1

Einträge im Infrastrukturregister (RINF)

Nummer Bezeichnung Definition Frist für die Bereitstellung des Kennwerts
1 MITGLIEDSTAAT
1.1 STRECKENABSCHNITT
1.1.0.0.0 Allgemeine Informationen
1.1.0.0.0.1 Kennung des Infrastrukturbetreibers „Infrastrukturbetreiber” bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.0.2 Nationale Streckenkennung Eindeutige Streckenkennung oder eindeutige Streckennummer innerhalb des Mitgliedstaats Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.0.3 Betriebsstelle am Beginn des Streckenabschnitts Eindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Beginn des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle) Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.0.4 Betriebsstelle am Ende des Streckenabschnitts Eindeutige Identifizierung der Betriebsstelle am Ende des Streckenabschnitts (aufsteigende Kilometerzahl von der Anfangs-Betriebsstelle bis zur End-Betriebsstelle) Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.0.5 Länge des Streckenabschnitts Länge der Strecke zwischen den Betriebsstellen am Beginn und Ende des Streckenabschnitts Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.0.6 Art des Streckenabschnitts Art des Streckenabschnitts zur Angabe des Umfangs der vorgelegten Daten, der davon abhängt, ob Betriebsstellen miteinander verbunden werden, die durch Aufteilung eines großen Knotens in mehrere Betriebsstellen geschaffen wurden Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.0.0.1 Spezifische Kennwerte für Streckenbücher (spezifische technische Merkmale)
1.1.0.0.1.1 Industrielle Risiken – Orte, an denen ein Ausstieg den Triebfahrzeugführer gefährden könnte WKT-Polygonform 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.0.0.1.2 Betriebssprache Sprache bzw. Sprachen, die von einem Infrastrukturbetreiber für die Vermittlung von betriebs- oder sicherheitsrelevanten Meldungen zwischen dem Personal des Infrastrukturbetreibers und Eisenbahnverkehrsunternehmen verwendet wird/werden und in seinen Netzzugangsbedingungen veröffentlicht ist/sind 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.0.0.1.3 Betriebsart Art des zweigleisigen Betriebs 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1 DURCHGEHENDES HAUPTGLEIS
1.1.1.0.0 Allgemeine Informationen
1.1.1.0.0.1 Gleiskennung Eindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb des Streckenabschnitts Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.0.0.2 Normale Fahrtrichtung

Die normale Fahrtrichtung entspricht

der mit der Definition des Beginns und Endes des Streckenabschnitts vorgegebenen Richtung: (N)

der entgegengesetzten Richtung zur vorstehend definierten Richtung des Streckenabschnitts: (O)

beiden Richtungen: (B)

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.0.0.3 Streckenseitige Entfernungsangaben (Abstände, Aussehen und Aufstellung/Anbringung)

[NNNN] Abstand in Metern

Aussehen – Auswahlliste

[L/R] – die Seite entlang des Gleises, auf der sich die streckenseitige Angabe befindet (links oder rechts)

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.0.1 Topologische Informationen
1.1.1.0.1.1 Genaue geografische Beschreibung WKT-Linienkette, die die geografische Form des Gleises darstellt 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.0.1.2 Anbindung der Gleise an die Betriebsstellen

Die erste Zeichenkette kennzeichnet eindeutig das mit diesem Gleis verbundene Gleis innerhalb der Betriebsstelle am Beginn.

Die zweite Zeichenkette kennzeichnet eindeutig das mit diesem Gleis verbundene Gleis innerhalb der Betriebsstelle am Ende.

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1 Teilsystem „Infrastruktur”
1.1.1.1.1 Prüferklärungen für Gleise
1.1.1.1.1.1 EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) für das Teilsystem „Infrastruktur” Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission (1) Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.1.2 BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU der Kommission (2)) für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Infrastruktur” Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2 Leistungskennwerte
1.1.1.1.2.1 Klassifikation des Gleises im transeuropäischen Netz (TEN) Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem die Strecke gehört Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.1.2 Kennzeichnung im geografischen TEN-Informationssystem (GIS-ID) Angabe der GIS-ID des Abschnitts der TEN-V-Datenbank, zu dem das Gleis gehört 1. Januar 2021
1.1.1.1.2.2 Streckenklasse Klassifikation einer Strecke gemäß der TSI INF Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.3 Teil eines Schienengüterverkehrskorridors Angabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.4 Belastbarkeit Kombination aus Streckenklasse und Geschwindigkeit am schwächsten Punkt des Gleises Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.4.1 Nationale Klassifikation für die Belastbarkeit Nationale Klassifikation für die Belastbarkeit 16. Januar 2020
1.1.1.1.2.4.2 Konformität von Bauwerken mit dem dynamischen Lastmodell HSLM (High Speed Load Model)

Für Streckenabschnitte mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von mindestens 200 km/h

Informationen zum Verfahren zur Durchführung der Prüfung der dynamischen Kompatibilität

16. Januar 2020
1.1.1.1.2.4.3 Streckenkilometrierung von Bauwerken, die besondere Prüfungen erfordern Lage von Bauwerken, die besondere Prüfungen erfordern 16. Januar 2020
1.1.1.1.2.4.4 Dokument mit den Verfahren für statische und dynamische Streckenkompatibilitätsprüfungen

Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit

genauen Verfahren für statische und dynamische Prüfungen der Streckenkompatibilität

oder

einschlägigen Informationen für die Durchführung der Prüfungen an bestimmten Bauwerken

16. Januar 2020
1.1.1.1.2.5 Zulässige Höchstgeschwindigkeit Nominelle betriebliche Höchstgeschwindigkeit auf der Strecke infolge der Merkmale der Teilsysteme „Infrastruktur” , „Energie” und „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” in Kilometern/Stunde Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.6 Temperaturspanne Temperaturspanne für den uneingeschränkten Zugang zur Strecke gemäß europäischer Norm Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.7 Höchsthöhe Höchster Punkt des Streckenabschnitts über Meereshöhe bezogen auf NAP (Normal Amsterdam's Peil) Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.2.8 Vorliegen strenger klimatischer Bedingungen Strenge klimatische Bedingungen auf der Strecke gemäß europäischer Norm Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.3 Trassierung
1.1.1.1.3.1.1 Lichtraumprofil

Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder sonstiges örtliches Lichtraumprofil, mit unterem und oberem Teil

Im Einklang mit Abschnitt 7.3.2.2 der TSI LOC&PAS haben Streckenabschnitte im Netz des Vereinigten Königreichs (Großbritannien) möglicherweise kein Lichtraum-Bezugsprofil.

16. Januar 2020
1.1.1.1.3.1.2 Streckenkilometrierung bestimmter Stellen, die besondere Prüfungen erfordern Lage bestimmter Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.1.1.1.3.1.1 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern 16. Januar 2020
1.1.1.1.3.1.3 Dokument mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die besondere Prüfungen erfordern Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.1.1.1.3.1.1 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern. Dem Dokument mit dem Querschnitt können gegebenenfalls Hinweise für die Prüfung der bestimmten Stelle beigefügt werden. 16. Januar 2020
1.1.1.1.3.4 Standard-Profilnummer für Wechselbehälter im kombinierten Verkehr Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Wechselbehältern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten Spezifikation

Bis spätestens 16. März 2019 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1)

Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag:

– wenn Daten verfügbar sind, Veröffentlichung der Kodifizierung einen Monat nach Beantragung

– wenn keine Daten verfügbar und Feldmessungen erforderlich sind, Veröffentlichung der Kodifizierung ein Jahr nach Beantragung

1.1.1.1.3.5 Standard-Profilnummer für Sattelanhänger im kombinierten Verkehr Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Sattelanhängern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten Spezifikation

Bis spätestens 16. März 2019 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1)

Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag:

wenn Daten verfügbar sind, Veröffentlichung der Kodifizierung einen Monat nach Beantragung

wenn keine Daten verfügbar und Feldmessungen erforderlich sind, Veröffentlichung der Kodifizierung ein Jahr nach Beantragung

1.1.1.1.3.5.1 Spezifische Informationen Relevante Informationen des Infrastrukturbetreibers in Bezug auf die Trassierung 1. Januar 2021
1.1.1.1.3.6 Längsneigungsprofil Abfolge der Längsneigungswerte und Angabe der Orte, an denen sich die Längsneigung ändert Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.3.7 Mindestbogenhalbmesser Halbmesser des kleinsten horizontalen Bogens des Gleises in Metern Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.3.8 Standard-Profilnummer für Container im kombinierten Verkehr Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Containern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten Spezifikation

12 Monate nach Annahme des Leitfadens zu Artikel 7 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1)

Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag:

wenn Daten verfügbar sind, Veröffentlichung der Kodifizierung einen Monat nach Beantragung

wenn keine Daten verfügbar und Feldmessungen erforderlich sind, Veröffentlichung der Kodifizierung ein Jahr nach Beantragung

1.1.1.1.3.9 Standard-Profilnummer für Abrollcontainer im kombinierten Verkehr Kodierung für den kombinierten Verkehr mit Abrollcontainern (für alle Güter- und Mischverkehrsstrecken) gemäß der in Anlage A-1 Index B genannten Spezifikation

12 Monate nach Annahme des Leitfadens zu Artikel 7 für TEN-Strecken (1.1.1.1.2.1)

Für Strecken außerhalb des TEN (1.1.1.1.2.1), wenn noch keine Daten übermittelt wurden, auf begründeten Antrag:

wenn Daten verfügbar sind, Veröffentlichung der Kodifizierung einen Monat nach Beantragung

wenn keine Daten verfügbar und Feldmessungen erforderlich sind, Veröffentlichung der Kodifizierung ein Jahr nach Beantragung

1.1.1.1.4 Gleiskennwerte
1.1.1.1.4.1 Nennspurweite Wert in Millimetern zur Angabe der Spurweite Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.4.2 Überhöhungsfehlbetrag Maximaler Überhöhungsfehlbetrag in Millimetern, definiert als Differenz zwischen der tatsächlichen Überhöhung und einer höheren Ausgleichsüberhöhung, für die die Strecke ausgelegt ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.4.3 Schienenneigung Neigung des Kopfes einer im Gleis verlegten Schiene gegenüber der Lauffläche Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.4.4 Schotter vorhanden Angabe, ob der Gleisbau mit im Schotter eingebetteten Bahnschwellen erfolgt ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.5 Weichen und Kreuzungen
1.1.1.1.5.1 TSI-Konformität der Betriebswerte für Weichen und Kreuzungen Weichen und Kreuzungen werden gemäß den in TSI spezifizierten Betriebsgrenzwerten instandgehalten Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.5.2 Radmindestdurchmesser für feste Doppelherzstücke Die maximal zulässige Herzstücklücke einer festen stumpfen Kreuzung beruht auf einem in Millimetern angegebenen Radmindestdurchmesser im Betrieb. Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.6 Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten
1.1.1.1.6.1 Maximale Zugverzögerung Grenzwert für die Gleislagestabilität in Längsrichtung, angegeben als höchstzulässige Zugverzögerung in Metern pro Sekunde zum Quadrat Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.6.2 Einsatz von Wirbelstrombremsen Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.6.3 Einsatz von Magnetschienenbremsen Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.6.4 Dokument mit den Bedingungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Bedingungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen (1.1.1.1.6.2) 16. Januar 2020
1.1.1.1.6.5 Dokument mit den Bedingungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Bedingungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen (1.1.1.1.6.3) 16. Januar 2020
1.1.1.1.7 Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
1.1.1.1.7.1 Einsatz von Spurkranzschmierung verboten Angabe, ob die Nutzung von fahrzeugseitigen Einrichtungen zur Spurkranzschmierung verboten ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.7.2 Schienengleiche Bahnübergänge vorhanden Angabe, ob schienengleiche Bahnübergänge (auch Fußgängerübergänge) auf dem Streckenabschnitt vorhanden sind Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.7.3 In der Nähe von Bahnübergängen erlaubte Beschleunigung Grenzwert für die Beschleunigung des Zuges, falls er in der Nähe eines Bahnübergangs hält oder wieder Fahrt aufnimmt, angegeben als spezifische Referenzbeschleunigungskurve Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.7.4 Streckenseitige Heißläuferortungsanlage (HOA) vorhanden Streckenseitige HOA vorhanden 16. Januar 2020
1.1.1.1.7.5 Streckenseitige HOA ist TSI-konform

Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:

Streckenseitige Heißläuferortungsanlage (HOA) ist TSI-konform

16. Januar 2020
1.1.1.1.7.6 Kennung der streckenseitigen HOA

Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:

Kennung der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist

16. Januar 2020
1.1.1.1.7.7 Generation der streckenseitigen HOA

Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:

Generation der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage (HOA)

16. Januar 2020
1.1.1.1.7.8 Streckenkilometrierung der streckenseitigen HOA

Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:

Lage der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist

16. Januar 2020
1.1.1.1.7.9 Messrichtung der streckenseitigen HOA

Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:

Messrichtung der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage, falls streckenseitige HOA nicht TSI-konform ist

Bei Messrichtung in

der mit der Definition des Beginns und Endes des Streckenabschnitts vorgegebenen Richtung: (N)

der entgegengesetzten Richtung zur vorstehend definierten Richtung des Streckenabschnitts: (O)

beiden Richtungen: (B)

16. Januar 2020
1.1.1.1.7.10 Rote Leuchten (Dauerlicht) erforderlich Abschnitte auf denen zwei rote Leuchten (Dauerlicht) gemäß der TSI OPE erforderlich sind 1. Januar 2021
1.1.1.1.7.11 Gehört zu einer leiseren Eisenbahnstrecke Gehört nach Artikel 5b der TSI NOI zu einer „leiseren Eisenbahnstrecke” 1. Januar 2021
1.1.1.1.7.12 Verwendung reflektierender Schilder zulässig Abschnitte, in denen die Verwendung reflektierender Schilder in Schienengüterverkehrskorridoren zulässig ist, um vorrangig derzeitige Engpässe zu beseitigen Sonderfall für Belgien, Frankreich, Italien, Portugal und Spanien bis zum 1.1.2026 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1.7.12.1 Bedingungen für die Verwendung reflektierender Schilder Einzelheiten etwaiger Bedingungen für die Verwendung reflektierender Schilder in Güterverkehrskorridoren Sonderfall für Portugal und Spanien bis zum 1.1.2025 und Belgien und Frankreich bis zum 1.1.2026 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1.8 Tunnel
1.1.1.1.8.1 Kennung des Infrastrukturbetreibers „Infrastrukturbetreiber” bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.2 Tunnelkennung Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des Mitgliedstaats Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.3 Tunnelbeginn Geografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Beginn eines Tunnels Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.4 Tunnelende Geografische Koordinaten in Dezimalgrad und Streckenkilometerangabe am Ende eines Tunnels Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.5 EG-Prüferklärung über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.6 BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU der Kommission) über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.7 Tunnellänge Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.8 Querschnitt Kleinster tatsächlicher Querschnitt des Tunnels in Quadratmetern Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.8.1 Konformität des Tunnels mit der TSI INF Konformität des Tunnels mit der TSI INF bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit 1. Januar 2021
1.1.1.1.8.8.2 Dokument des Infrastrukturbetreibers mit genauer Beschreibung des Tunnels Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit genauer Beschreibung des Lichtraumprofils und der Geometrie des Tunnels 1. Januar 2021
1.1.1.1.8.9 Notfallplan vorhanden Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.10 Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen Reisezug-Brandkategorie gemäß Abschnitt 4.1.4 der TSI LOC&PAS Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.11 Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.1.8.12 Vorhandensein von Fluchtwegen Angabe zum Vorhandensein von Fluchtwegen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1.8.12.1 Lage der Fluchtwege Kilometerpunkt am Beginn des Fluchtwegs und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1.8.13 Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten Angabe zum Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.1.8.13.1 Lage von Evakuierungs- und Rettungspunkten Kilometerpunkt am Beginn des Evakuierungs- und Rettungspunkts und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.2 Teilsystem „Energie”
1.1.1.2.1 Prüferklärungen für Gleise
1.1.1.2.1.1 EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Energie” Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.1.2 BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Energie” Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2 Fahrleitungsanlage
1.1.1.2.2.1.1 Art der Fahrleitungsanlage Angabe der Art der Fahrleitungsanlage Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2.1.2 Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz) Angabe des Fahrstromversorgungssystems (Nennspannung und -frequenz) Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2.1.3 Umax2 für das französische Netz Höchste nicht permanente Spannung (Umax2) für Frankreich auf Strecken, bei denen Werte nicht der in Anlage A-2 Index 1 genannten Spezifikation entsprechen 16. Januar 2020
1.1.1.2.2.2 Maximale Stromaufnahme der Züge Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge in Ampere (A) Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2.3 Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge bei Stillstand in Ampere (A)

Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019 für DC-Systeme,

30. Juni 2024 für AC-Systeme

1.1.1.2.2.4 Nutzbremsung erlaubt Angabe, ob Nutzbremsung erlaubt ist, nicht erlaubt ist oder unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2.4.1 Bestimmungen zur Nutzbremsung Name und/oder Referenz des Dokuments mit den Bedingungen für die Nutzbremsung 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.2.2.5 Maximale Fahrdrahthöhe Angabe der maximalen Fahrdrahthöhe in Metern Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.2.6 Mindestfahrdrahthöhe Angabe der Mindestfahrdrahthöhe in Metern Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.3 Stromabnehmer
1.1.1.2.3.1 Zulässige TSI-konforme Stromabnehmerwippen Angabe TSI-konformer Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfen Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.3.2 Andere zulässige Stromabnehmerwippen Angabe von Stromabnehmerwippen, die verwendet werden dürfen Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.3.3 Anforderungen bezüglich der Zahl der angehobenen Stromabnehmer und deren Abstand voneinander bei vorgegebener Geschwindigkeit Angabe der zulässigen Höchstzahl der angehobenen Stromabnehmer je Zug und des Mindestabstands der Mittellinien benachbarter Stromabnehmerwippen in Metern bei vorgegebener Geschwindigkeit Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.3.4 Zulässiger Schleifstückwerkstoff Angabe, welche Schleifstückwerkstoffe verwendet werden dürfen Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.4 Phasentrennstrecken
1.1.1.2.4.1.1 Phasentrennung Angabe, ob Phasentrennung vorhanden ist, sowie der erforderlichen Angaben Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.4.1.2 Angaben zur Phasentrennung Angabe mehrerer erforderlicher Daten zur Phasentrennung Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.4.2.1 Systemtrennung Angabe, ob eine Systemtrennung vorhanden ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.4.2.2 Angaben zur Systemtrennung Angabe mehrerer erforderlicher Daten zur Systemtrennung Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.4.3 Abstand zwischen Signalschild und Phasentrennungsende

Speziell für die Prüfung der Streckenkompatibilität im französischen Netz

Abstand zwischen dem Signalschild, das dem Triebfahrzeugführer nach dem Passieren der Phasentrennung das „Anheben des Stromabnehmers” oder das „Schließen des Leistungstrennschalters” erlaubt, und dem Ende des Phasentrennungsabschnitts

16. Januar 2020
1.1.1.2.5 Anforderungen an Fahrzeuge
1.1.1.2.5.1 Strom- oder Leistungsbegrenzung an Bord erforderlich Angabe, ob eine fahrzeugseitige Strom- oder Leistungsbegrenzungsfunktion erforderlich ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.5.2 Zulässige Kontaktkraft Angabe der zulässigen Kontaktkraft in Newton Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.5.3 Automatische Stromabnehmersenkeinrichtung erforderlich Angabe, ob am Fahrzeug eine automatische Absenkeinrichtung vorhanden sein muss Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.2.5.4 Dokument mit Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsaufnahme bestimmter elektrischer Triebfahrzeuge Name und/oder Referenz des Dokuments mit den Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsaufnahme bestimmter elektrischer Triebfahrzeuge 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.2.5.5 Dokument mit Beschränkungen hinsichtlich der Position von Mehrsystem-Triebfahrzeugen zur Trennung von der Fahrleitung Name und/oder Referenz des Dokuments mit den Beschränkungen hinsichtlich der Position von Mehrsystem-Triebfahrzeugen zur Trennung von der Fahrleitung 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3 Teilsystem „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung”
1.1.1.3.1 Prüferklärungen für Gleise
1.1.1.3.1.1 EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.1.2 Erforderliche ETCS-Fehlerkorrekturen für das fahrzeugseitige System Liste der unannehmbaren Fehler, die das Netz des Infrastrukturbetreibers betreffen und im fahrzeugseitigen System gemäß Abschnitt 7.2.10.3 (Spezifikationspflege) der TSI ZZS behoben werden müssen 12 Monate nach Inkrafttreten der TSI ZZS und zumindest 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2 TSI-konformes Zugsicherungssystem (ETCS)
1.1.1.3.2.1 Level des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (ETCS) ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.2 ETCS-Baseline Streckenseitig installierte ETCS-Baseline Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.3 ETCS-Infill-Funktion für Streckenzugang notwendig Angabe, ob Infill aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.4 Streckenseitig installierte ETCS-Infill-Funktion Angaben zu installierter streckenseitiger Ausrüstung, die Infill-Informationen leitungsgebunden oder mittels des Global System for Mobile Communication – Railways (GSM-R) für Level-1-Installationen übertragen kann Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.5 ETCS-Paket 44 für nationale Anwendung implementiert Angabe, ob Daten für nationale Anwendungen zwischen Gleis und Zug übertragen werden Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.6 Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen vorhanden Angabe, ob Beschränkungen oder Bedingungen aufgrund einer Teilkonformität mit der TSI ZZS vorhanden sind Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.2.8 Fahrzeugseitige Bestätigung (nicht vom Triebfahrzeugführer) der Zugintegrität für Streckenzugang notwendig Angabe, ob eine fahrzeugseitige Bestätigung der Zugintegrität aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist 16. Januar 2020
1.1.1.3.2.9 ETCS-Systemkompatibilität ETCS-Anforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität 16. Januar 2020
1.1.1.3.2.10 ETCS M_Version ETCS M_Version gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 1. Januar 2021
1.1.1.3.2.11 Fahrzeugseitige Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL) Angabe, ob fahrzeugseitige Informationen über die sichere Länge des Fahrzeugverbands aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich sind, und die erforderliche Sicherheitsintegritätsstufe (Safety Integrity Level, SIL) 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.12 Auslegung der streckenseitigen ETCS-Ausrüstung für die Übertragung der Streckenparameter

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation.

Wenn die streckenseitige Ausrüstung keine Streckenparameter bereitstellt, muss der Triebfahrzeugführer in anderer Weise über diese Bedingungen informiert werden.

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.12.1 Streckenparameter, die übertragen werden können Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.13 Im streckenseitigen ETCS ist ein Verfahren für Bahnübergänge oder eine gleichwertige Lösung implementiert Wenn in der streckenseitigen Ausrüstung keine Lösung für defekte Bahnübergänge (die normalerweise durch ein technisches System geschützt werden) implementiert ist, müssen die Triebfahrzeugführer andere Anweisungen befolgen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.14 Überhöhungsfehlbetrag fließt in grundlegende statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) ein

Wichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.1.1.3.2.14.1.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.14.1 Andere Zugkategorien nach Überhöhungsfehlbetrag, für die das streckenseitige ETCS konfiguriert ist, statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitzustellen

Wichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.1.1.3.2.14.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.15 Gründe, aus denen eine ETCS-Zentrale (RBC) einen Zug zurückweisen kann Liste der Fälle in Abhängigkeit von Systemauslegungsentscheidungen des Infrastrukturbetreibers gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16 Nationale ETCS-Werte
1.1.1.3.2.16.1 D_NVROLL

Kennwert, der vom fahrzeugseitigen ETCS verwendet wird, um die Entfernung zu überwachen, die mit Wegrollschutz und Rückfahrschutz gefahren werden darf, in Metern.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.2 Q_NVEMRRLS -

Angabe, ob die Auslösung einer Zwangs- oder Notbremsung, die nicht infolge eines Trips erfolgt ist, annulliert werden kann, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht oder nachdem der Zug vollständig zum Stillstand gekommen ist.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.3 V_NVALLOWOVTRP -

Geschwindigkeitsbegrenzung, bis zu der ein Triebfahrzeugführer die Funktion „Override” wählen darf, in km/h.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.4 V_NVSUPOVTRP -

Begrenzung der Überbrückungsgeschwindigkeit, die überwacht werden muss, wenn die Funktion „Override” aktiv ist, in km/h.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.5 D_NVOVTRP

Höchstentfernung für das Fahren mit „Override” nach einem Train Trip in Metern.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.6 T_NVOVTRP -

Höchstdauer für das Fahren mit „Override” nach einem Train Trip in Sekunden.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.7 D_NVPOTRP -

Höchstentfernung für das Rückwärtsfahren in der Betriebsart „Post Trip” in Metern.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.8 T_NVCONTACT -

Höchstdauer ohne sichere Nachricht von der ETCS-Zentrale (RBC) bevor der Zug reagiert, in Sekunden.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.9 M_NVCONTACT -

Reaktion des fahrzeugseitigen Systems bei Ablaufen von T_NVCONTACT.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.10 M_NVDERUN - Eingabe der Triebfahrzeugführer-ID während der Fahrt erlaubt. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.11 Q_NVDRIVER_ADHES -

Angabe, ob der Triebfahrzeugführer die vom fahrzeugseitigen ETCS zur Berechnung der Bremskurven verwendete Haftreibung ändern darf.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.12 Q_NVSBTSMPERM Genehmigung zur Verwendung der Betriebsbremse bei Überwachung der Zielgeschwindigkeit 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.16.13 Für das Bremsmodell verwendete nationale Werte

Eine Reihe von Parametern für die Anpassung der vom fahrzeugseitigen ETCS berechneten Bremskurven an die vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebene(n) Genauigkeit, Leistung und Sicherheitsmargen.

Kopiert den Inhalt von Paket 3 oder Paket 203 gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.17 ID und Telefonnummer der ERTMS/ETCS-Zentrale (RBC) Eindeutige Kennung der ETCS-Zentrale (RBC) (NID_C+NID_RBC) und Rufnummer (NID_RADIO) gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.18 Große Metallmasse Angabe, ob es in der Nähe des Standorts eine große Metallmasse gibt, die das Auslesen von Balisen durch das fahrzeugseitige System stören könnte 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.2.19 Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren erforderlich sind Liste der Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren gemäß Abschnitt 6.1.1.2 der TSI ZZS und Anlage G erforderlich sind 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.3 TSI-konformer Funk (RMR)
1.1.1.3.3.1 GSM-R-Version Spezifikation der funktionalen Anforderungen (FRS) und Spezifikation der Systemanforderungen (SRS) für GSM-R gemäß der in Anlage A-1 Index E bzw. Index F genannten Spezifikation, Versionsnummer des streckenseitig installierten GSM-R Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.3.2 Anzahl der aktiven GSM-R-Mobilfunkgeräte (EDOR) oder gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für RBC-Übergaben ohne Betriebsunterbrechung erforderlich sind Anzahl der gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für einen reibungslosen Zugbetrieb erforderlich sind. Dies betrifft Kommunikationssitzungen mithilfe der ETCS-Zentrale (RBC). Nicht sicherheitskritisch und für die Interoperabilität nicht relevant. Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.3.3 Optionale GSM-R-Funktionen Einsatz optionaler GSM-R-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke verbessern könnten. Sie dienen nur der Information und sind kein Kriterium für den Netzzugang. Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.3.3.1 Zusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen Zusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen oder entsprechendes Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, z. B.: Interferenzniveau, das zur Empfehlung einer zusätzlichen fahrzeugseitigen Sicherung führt 1. Januar 2021
1.1.1.3.3.3.2 GPRS für ETCS Angabe, ob GPRS für ETCS verwendet werden kann 1. Januar 2021
1.1.1.3.3.3.3 GPRS-Anwendungsbereich Angabe des Bereichs, in dem GPRS für das ETCS verwendet werden kann 1. Januar 2021
1.1.1.3.3.4 Verwendung der Gruppe 555 für GSM-R Angabe, ob die Gruppe 555 verwendet wird 16. Januar 2020
1.1.1.3.3.5 GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt Liste der GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt 16. Januar 2020
1.1.1.3.3.6 GSM-R-Roaming in öffentlichen Netzen vorhanden

Roaming im öffentlichen Netz vorhanden

Falls ja, unter Kennwert 1.1.1.3.3.7 die Bezeichnung des öffentlichen Netzes angeben

1. Januar 2021
1.1.1.3.3.7 Einzelheiten zum GSM-R-Roaming in öffentlichen Netzen Sofern Roaming in öffentlichen Netzen konfiguriert ist, geben Sie bitte an, für welche Netze, für welche Nutzer und in welchen Gebieten. 1. Januar 2021
1.1.1.3.3.8 Keine GSM-R-Abdeckung Angabe, ob eine GSM-R-Abdeckung besteht oder nicht 1. Januar 2021
1.1.1.3.3.9 Kompatibilität des Zugfunksystems (Sprache) Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Sprache) 16. Januar 2020
1.1.1.3.3.10 Kompatibilität des Zugfunksystems (Daten) Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Daten) 16. Januar 2020
1.1.1.3.3.11 GSM-R-Netz ist so konfiguriert, dass es die erzwungene Deregistrierung einer Funktionsrufnummer durch einen anderen Triebfahrzeugführer erlaubt Dieses Funktionsmerkmal bestimmt die geltenden Betriebsvorschriften für Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter in Bezug auf den Umgang mit Fahrzeugfunkgeräten, die unter falschen Nummern registriert sind 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.3.12 Funknetz-ID Eindeutige Kennung des GSM-R-Netzes, bei dem sich die anrufende Mobilfunkstation registrieren muss, gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.4 Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen anhand von Frequenzbändern definiert
1.1.1.3.4.1 Vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage vorhanden Angabe, ob eine vollständig mit der TSI ZZS konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage installiert ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.7.1.1 Art der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage Angabe der Arten von installierten Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.4.2 Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete Frequenzbänder Frequenzbänder für das Frequenzmanagement der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation und den in Artikel 13 der TSI ZZS genannten Sonderfällen oder technischen Unterlagen, soweit verfügbar 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.4.2.1 Maximaler Störstrom Maximale Störstromgrenzwerte, die für Gleisstromkreise in einem bestimmten Frequenzband zulässig sind

Für TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7

Für nicht TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: in Verbindung mit Artikel 13 der TSI ZZS

1.1.1.3.4.2.2 Fahrzeugimpedanz Impedanz gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation

Für vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7.

Für nicht TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: in Verbindung mit Artikel 13 der TSI ZZS

1.1.1.3.4.2.3 Maximales Magnetfeld

Zulässige maximale Magnetfeldgrenzwerte für Achszähler (in dBμA/m) in einem bestimmten Frequenzband;

sollte in drei Richtungen bereitgestellt werden

Für vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7.

Für nicht TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: in Verbindung mit Artikel 13 der TSI ZZS

1.1.1.3.5 Zugsicherungs-Altsysteme
1.1.1.3.5.3 Zugsicherungs-Altsystem Angabe, welches Klasse-B-System installiert ist 16. Januar 2020
1.1.1.3.6 Funk-Altsysteme
1.1.1.3.6.1 Sonstige installierte Funksysteme (Funk-Altsysteme) Angabe, ob Funk-Altsysteme installiert sind 16. Januar 2020
1.1.1.3.7 Sonstige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
1.1.1.3.7.1.2 Art der Gleisstromkreise oder Achszähler, die besondere Prüfungen erfordern Verweis auf die technische Spezifikation für Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.7.1.3 Dokument mit den Verfahren für die in 1.1.1.3.7.1.2 angegebene Art von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit genauen Werten gemäß Artikel 13 der TSI ZZS und gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation für die besondere Prüfung für die in 1.1.1.3.7.1.2 angegebenen Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen Gemäß Artikel 13 der TSI ZZS und 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.7.1.4 Abschnitt mit beschränkter Zugortung Speziell für die Prüfung der Streckenkompatibilität im französischen Netz 16. Januar 2020
1.1.1.3.8 Übergänge zwischen Systemen
1.1.1.3.8.1 Übergang zwischen verschiedenen Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystemen während der Fahrt vorhanden Angabe, ob zwischen verschiedenen Systemen während der Fahrt umgeschaltet werden kann Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.8.1.1 Besondere Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.8.2 Übergang zwischen verschiedenen Funksystemen vorhanden Angabe, ob während der Fahrt zwischen verschiedenen Funksystemen umgeschaltet und das Kommunikationssystem ausgeschaltet werden kann Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.8.2.1 Besondere Anweisungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen Name und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen Anweisungen zum Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.8.3 Besondere technische Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS und Klasse-B-Systemen Name und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen technischen Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS- und Klasse-B-Systemen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.9 Kennwerte in Bezug auf elektromagnetische Interferenzen
1.1.1.3.9.1 Existenz und TSI-Konformität von Vorschriften für die von einem Fahrzeug emittierten elektromagnetischen Felder Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.9.2 Existenz und TSI-Konformität von Grenzwerten für Oberschwingungen des Fahrstroms Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.10 Streckenseitiges System für gestörten Betrieb
1.1.1.3.10.1 ETCS-Level für gestörten Betrieb ERTMS/ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung bei gestörtem Betrieb Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.10.2 Sonstige Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme für gestörten Betrieb Angabe, ob andere Systeme als das ETCS bei gestörtem Betrieb vorhanden sind Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.11 Kennwerte bezüglich Bremsen
1.1.1.3.11.1 Vorgeschriebener maximaler Bremsweg Angabe des maximalen Bremswegs [in Metern] eines Zuges für die Streckenhöchstgeschwindigkeit Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.1.1.3.11.2 Zusätzliche Angaben beim Infrastrukturbetreiber erhältlich Angabe, ob zusätzliche Angaben gemäß Abschnitt 4.2.2.6.2 Absatz 2 des Anhangs der TSI OPE beim Infrastrukturbetreiber erhältlich sind 16. Januar 2020
1.1.1.3.11.3 Dokumente des Infrastrukturbetreibers über die Bremsleistung Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber in zwei EU-Sprachen zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben gemäß Abschnitt 4.2.2.6.2 Absatz 2 der TSI OPE 16. Januar 2020
1.1.1.3.12 Absichtlich frei gelassen
1.1.1.3.13 Automatische Zugsteuerung (ATO)
1.1.1.3.13.1 ATO-Automatisierungsgrad Streckenseitig installierter ATO-Automatisierungsgrad 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.13.2 ATO-Systemversion ATO-Systemversion gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.13.3 ATO-Kommunikationssystem Streckenseitig unterstützte ATO-Kommunikationssysteme 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14 Signal
1.1.1.3.14.1 Name des Signals Kennung des Signals 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14.2 Art des Signals Signalinformationen für die Erstellung des Streckenbuchs 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14.3 Standort und Ausrichtung Relative Lage zu der unter Kennwert 1.1.0.0.0.2 genannten Strecke in km und Angabe, ob sich das Signal auf die normale oder entgegengesetzte Gleisrichtung (N/O) bezieht 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14.4 Relativer Abstand zum Gefahrenpunkt Abstand in Metern zum Gefahrenpunkt 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14.5 Länge des Nichthaltebereichs Länge, über die das Anhalten des Fahrzeugs verboten ist, in Metern 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.3.14.6 Geografischer Standort des Signals Geografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf den Signalstandort 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.4 Vorschriften und Einschränkungen
1.1.1.4.1 Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden 1. Januar 2021
1.1.1.4.2 Dokumente des Infrastrukturbetreibers über Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben 1. Januar 2021
1.1.1.5 Fahrzeuge, deren Streckenkompatibilität geprüft wurde
1.1.1.5.1 Liste der Fahrzeugtypen, deren Kompatibilität mit den Verkehrslasten und der Tragfähigkeit der Infrastruktur und mit den Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen bereits festgestellt wurde Die Infrastrukturbetreiber stellen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen über das RINF die Liste der Fahrzeugtypen bereit, die mit der Strecke kompatibel sind und für die bereits eine Prüfung der Kompatibilität mit dem Parameter „Verkehrslasten und Tragfähigkeit der Infrastruktur und Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage” durchgeführt wurde, soweit solche Informationen verfügbar sind. 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.1.1.5.2 Liste der Fahrzeuge, deren Kompatibilität mit den Verkehrslasten und der Tragfähigkeit der Infrastruktur und mit den Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen bereits festgestellt wurde Die Infrastrukturbetreiber stellen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen über das RINF oder in einem Dokument die Liste der Fahrzeuge bereit, die mit der Strecke kompatibel sind und für die bereits eine Prüfung der Kompatibilität mit dem Parameter „Verkehrslasten und Tragfähigkeit der Infrastruktur und Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage” durchgeführt wurde, soweit solche Informationen verfügbar sind. 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2 BETRIEBSSTELLE
1.2.0.0.0 Allgemeine Informationen
1.2.0.0.0.1 Name der Betriebsstelle In der Regel auf die betreffende Ansiedlung (Stadt/Dorf) oder auf verkehrsbetriebliche Zwecke bezogene Bezeichnung Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.2 Eindeutige Kennung der Betriebsstelle Code aus Ländercode und alphanumerischem Betriebsstellencode Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.3 Primärer Standortcode (PLC) der Betriebsstelle Primärer Standortcode, der für den Informationsaustausch gemäß den TSI für das Teilsystem Telematikanwendungen entwickelt wurde Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.4 Betriebsstellenart Art der Einrichtung hinsichtlich der vorherrschenden betrieblichen Funktionen Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.4.1 Art der Umspureinrichtung Art der Umspureinrichtung 16. Januar 2020
1.2.0.0.0.5 Geografischer Standort der Betriebsstelle Geografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf einen Punkt in der Mitte der Betriebsstelle Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.6 Streckenkilometrierung der Betriebsstelle Streckenkilometerangabe zur Bestimmung des Orts der Betriebsstelle. Dies ist normalerweise ein Punkt in der Mitte der Betriebsstelle. Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.0.0.0.7 Schematischer Überblick über die Betriebsstelle in digitaler Form Vorhandensein eines schematischen Überblicks über die Betriebsstelle in digitaler Form 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.0.0.0.7.1 Schematischer Überblick über die Betriebsstelle Dokument mit dem schematischen Überblick über die Betriebsstelle 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.0.0.0.7.2 Digitaler schematischer Überblick Diagrammdarstellung der Betriebsstelle in WKT-Polylinienzügen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.0.0.0.8 Betriebssprache Sprache bzw. Sprachen, die von einem Infrastrukturbetreiber für die Vermittlung von betriebs- oder sicherheitsrelevanten Meldungen zwischen dem Personal des Infrastrukturbetreibers und Eisenbahnverkehrsunternehmen verwendet wird/werden und in seinen Netzzugangsbedingungen veröffentlicht ist/sind 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1 DURCHGEHENDES HAUPTGLEIS
1.2.1.0.0 Allgemeine Informationen
1.2.1.0.0.1 Kennung des Infrastrukturbetreibers „Infrastrukturbetreiber” bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.0.2 Gleiskennung Eindeutige Gleiskennung oder eindeutige Gleisnummer innerhalb der Betriebsstelle Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.1 Prüferklärungen für Gleise
1.2.1.0.1.1 EG-Prüferklärung für Gleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Infrastruktur” Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.1.2 BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Infrastruktur” Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.2 Leistungskennwerte
1.2.1.0.2.1 TEN-Klassifikation des Gleises Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Gleis gehört Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.2.2 Streckenklasse Klassifikation einer Strecke gemäß der TSI INF Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.2.3 Teil eines Schienengüterverkehrskorridors Angabe, ob die Strecke einem Schienengüterverkehrskorridor zugeordnet ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.3 Trassierung
1.2.1.0.3.4 Lichtraumprofil Lichtraumprofil gemäß europäischer Norm oder sonstiges örtliches Lichtraumprofil, mit unterem und oberem Teil 16. Januar 2020
1.2.1.0.3.5 Streckenkilometrierung bestimmter Stellen, die besondere Prüfungen erfordern Lage bestimmter Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.2.1.0.3.4 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern 16. Januar 2020
1.2.1.0.3.6 Dokument mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die besondere Prüfungen erfordern Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die wegen Abweichungen von dem in 1.2.1.0.3.4 genannten Lichtraumprofil besondere Prüfungen erfordern. Dem Dokument mit dem Querschnitt können gegebenenfalls Hinweise für die Prüfung der bestimmten Stelle beigefügt werden. 16. Januar 2020
1.2.1.0.4 Gleiskennwerte
1.2.1.0.4.1 Nennspurweite Einzelner Wert in Millimetern zur Angabe der Spurweite Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.4.2 Einsatz von Wirbelstrombremsen Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.4.3 Einsatz von Magnetschienenbremsen Angabe der Einschränkungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.5 Tunnel
1.2.1.0.5.1 Kennung des Infrastrukturbetreibers „Infrastrukturbetreiber” bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.2 Tunnelkennung Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Tunnelnummer innerhalb des Mitgliedstaats Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.3 EG-Prüferklärung für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.4 BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.5 Tunnellänge Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.6 Notfallplan vorhanden Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.7 Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.8 Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kann Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.5.9 Diesel- oder andere Verbrennungsantriebe zulässig Angabe, ob der Einsatz von Diesel- oder anderen Verbrennungsantrieben im Tunnel erlaubt ist 1. Januar 2021
1.2.1.0.5.10 Vorhandensein von Fluchtwegen Angabe zum Vorhandensein von Fluchtwegen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.5.10.1 Lage der Fluchtwege Kilometerpunkt am Beginn des Fluchtwegs und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.5.11 Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten Angabe zum Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.5.11.1 Lage von Evakuierungs- und Rettungspunkten Kilometerpunkt am Beginn des Evakuierungs- und Rettungspunkts und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.6 Bahnsteig
1.2.1.0.6.1 Kennung des Infrastrukturbetreibers „Infrastrukturbetreiber” bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.2 Bahnsteigkennung Eindeutige Bahnsteigkennung oder eindeutige Bahnsteignummer innerhalb der Betriebsstelle Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.3 TEN-Klassifikation des Bahnsteigs Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem der Bahnsteig gehört Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.4 Bahnsteignutzlänge Maximale durchgehende Länge (in Metern) desjenigen Bahnsteigabschnitts, an dem ein Zug unter normalen Betriebsbedingungen für das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste halten soll, wobei angemessene Anhaltewegtoleranzen einkalkuliert werden Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.5 Bahnsteighöhe Abstand zwischen der Bahnsteigoberkante und der Lauffläche des benachbarten Gleises. Nennwert in Millimetern Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.6 Bahnsteigunterstützung für abfahrenden Zug vorhanden Angabe, ob Ausrüstung oder Personal zur Unterstützung des Zugpersonals bei der Zugabfahrt vorhanden ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.7 Nutzungsspanne der Einsteighilfe am Bahnsteig Angaben zur Zugeinstiegshöhe, für die die Einstiegshilfe genutzt werden kann Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.1.0.6.8 Bahnsteigkrümmung Angabe zum Vorhandensein einer Bahnsteigkrümmung 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.7 Fahrleitungsanlage
1.2.1.0.7.1 Aufladen des elektrischen Energiespeichers zu Antriebszwecken im Stillstand erlaubt Stelle, an der der Infrastrukturbetreiber das Aufladen des elektrischen Energiespeichers zu Antriebszwecken im Stillstand erlaubt Bis spätestens 30. Juni 2024
1.2.1.0.7.2 Erlaubte Bedingungen für das Aufladen des elektrischen Energiespeichers zu Antriebszwecken im Stillstand Bedingungen, die von Infrastrukturbetreibern gemäß einem standardisierten Dokument festgelegt werden Bis spätestens 30. Juni 2024
1.2.1.0.8 Signal
1.2.1.0.8.1 Name des Signals Kennung des Signals 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.8.2 Art des Signals Signalinformationen für die Erstellung des Streckenbuchs. Diese Liste muss „ortsfeste Signale zum Schutz von Gefahrpunktstellen” enthalten 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.8.3 Standort und Ausrichtung Relative Lage zur nationalen Strecke in km und Angabe, ob sich das Signal auf die normale oder entgegengesetzte Gleisrichtung (N/O) bezieht 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.8.4 Relativer Abstand zum Gefahrenpunkt Abstand in Metern zum Gefahrenpunkt 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.0.8.5 Geografischer Standort des Signals Geografische Koordinaten in Dezimalgrad, normalerweise in Bezug auf den Signalstandort 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1 Teilsystem „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung”
1.2.1.1.1 TSI-konformes Zugsicherungssystem (ETCS)
1.2.1.1.1.1 Level des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (ETCS) ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.2 ETCS-Baseline Streckenseitig installierte ETCS-Baseline 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.3 ETCS-Infill-Funktion für Streckenzugang notwendig Angabe, ob Infill aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.4 Streckenseitig installierte ETCS-Infill-Funktion Angaben zu installierter streckenseitiger Ausrüstung, die Infill-Informationen leitungsgebunden oder mittels des Global System for Mobile Communication – Railways (GSM-R) für Level-1-Installationen übertragen kann 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.5 ETCS-Paket 44 für nationale Anwendung implementiert Angabe, ob Daten für nationale Anwendungen zwischen Gleis und Zug übertragen werden 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.6 Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen vorhanden Angabe, ob Beschränkungen oder Bedingungen aufgrund einer Teilkonformität mit der TSI ZZS vorhanden sind 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.8 Fahrzeugseitige Bestätigung (nicht vom Triebfahrzeugführer) der Zugintegrität für Streckenzugang notwendig Angabe, ob eine fahrzeugseitige Bestätigung der Zugintegrität aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich ist 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.9 ETCS-Systemkompatibilität ETCS-Anforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.10 ETCS M_Version ETCS M_Version gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.11 Fahrzeugseitige Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL) Angabe, ob fahrzeugseitige Informationen über die sichere Länge des Fahrzeugverbands aus Sicherheitsgründen für den Zugang zur Strecke erforderlich sind, und die erforderliche Sicherheitsintegritätsstufe (Safety Integrity Level, SIL) 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.12 Auslegung der streckenseitigen ETCS-Ausrüstung für die Übertragung der Streckenparameter

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

Wenn die streckenseitige Ausrüstung keine Streckenparameter bereitstellt, muss der Triebfahrzeugführer in anderer Weise über diese Bedingungen informiert werden.

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.12.1 Streckenparameter, die übertragen werden können Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.13 Im streckenseitigen ETCS ist ein Verfahren für Bahnübergänge oder eine gleichwertige Lösung implementiert Wenn in der streckenseitigen Ausrüstung keine Lösung für defekte Bahnübergänge (die normalerweise durch ein technisches System geschützt werden) implementiert ist, müssen die Triebfahrzeugführer andere Anweisungen befolgen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.14 Überhöhungsfehlbetrag fließt in grundlegende statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) ein

Wichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.2.1.1.1.14.1

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.14.1 Andere Zugkategorien nach Überhöhungsfehlbetrag, für die das streckenseitige ETCS konfiguriert ist, statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitzustellen

Wichtige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile (SSP) bereitstellt, in Verbindung mit 1.2.1.1.1.14.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.15 Gründe, aus denen eine ETCS-Zentrale (RBC) einen Zug zurückweisen kann Liste der Fälle in Abhängigkeit von Systemauslegungsentscheidungen des Infrastrukturbetreibers gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16 Nationale ETCS-Werte
1.2.1.1.1.16.1 D_NVROLL

Kennwert, der vom fahrzeugseitigen ETCS verwendet wird, um die Entfernung zu überwachen, die mit Wegrollschutz und Rückfahrschutz gefahren werden darf, in Metern.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.2 Q_NVEMRRLS

Angabe, ob die Auslösung einer Zwangs- oder Notbremsung, die nicht infolge eines Trips erfolgt ist, annulliert werden kann, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht oder nachdem der Zug vollständig zum Stillstand gekommen ist.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.3 V_NVALLOWOVTRP

Geschwindigkeitsbegrenzung, bis zu der ein Triebfahrzeugführer die Funktion „Override” wählen darf, in km/h.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.4 V_NVSUPOVTRP

Begrenzung der Überbrückungsgeschwindigkeit, die überwacht werden muss, wenn die Funktion „Override” aktiv ist, in km/h.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.5 D_NVOVTRP

Höchstentfernung für das Fahren mit „Override” nach einem Train Trip in Metern.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.6 T_NVOVTRP

Höchstdauer für das Fahren mit „Override” nach einem Train Trip in Sekunden.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.7 D_NVPOTRP

Höchstentfernung für das Rückwärtsfahren in der Betriebsart „Post Trip” in Metern.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.8 T_NVCONTACT

Höchstdauer ohne sichere Nachricht von der ETCS-Zentrale (RBC) bevor der Zug reagiert, in Sekunden.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.9 M_NVCONTACT

Reaktion des fahrzeugseitigen Systems bei Ablaufen von T_NVCONTACT.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.10 M_NVDERUN Eingabe der Triebfahrzeugführer-ID während der Fahrt erlaubt. Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.11 Q_NVDRIVER_ADHES

Angabe, ob der Triebfahrzeugführer die vom fahrzeugseitigen ETCS zur Berechnung der Bremskurven verwendete Haftreibung ändern darf.

Gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.12 Q_NVSBTSMPERM Genehmigung zur Verwendung der Betriebsbremse bei Überwachung der Zielgeschwindigkeit 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.16.13 Für das Bremsmodell verwendete nationale Werte

Eine Reihe von Parametern für die Anpassung der vom fahrzeugseitigen ETCS berechneten Bremskurven an die vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebene(n) Genauigkeit, Leistung und Sicherheitsmargen.

Kopiert den Inhalt von Paket 3 oder Paket 203 gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.17 ID und Telefonnummer der ERTMS/ETCS-Zentrale (RBC) Eindeutige Kennung der ETCS-Zentrale (RBC) (NID_C+NID_RBC) und Rufnummer (NID_RADIO) gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.18 Große Metallmasse Angabe, ob es in der Nähe des Standorts eine große Metallmasse gibt, die das Auslesen von Balisen durch das fahrzeugseitige System stören könnte 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.19 Erforderliche ETCS-Fehlerkorrekturen für das fahrzeugseitige System Liste der unannehmbaren Fehler, die das Netz des Infrastrukturbetreibers betreffen und im fahrzeugseitigen System gemäß Abschnitt 7.2.10.3 (Spezifikationspflege) der TSI ZZS behoben werden müssen 12 Monate nach Inkrafttreten der TSI ZZS und zumindest 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.1.20 Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren erforderlich sind Liste der Funktionen der ETCS-Systemversion 2.2 oder 3.0, die in den nächsten fünf Jahren gemäß Abschnitt 6.1.1.2 der TSI ZZS und Anlage G erforderlich sind 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2 TSI-konformer Funk (RMR)
1.2.1.1.2.1 GSM-R-Version Spezifikation der funktionalen Anforderungen (FRS) und Spezifikation der Systemanforderungen (SRS) für GSM-R gemäß der in Anlage A-1 Index E bzw. Index F genannten Spezifikation, Versionsnummer des streckenseitig installierten GSM-R 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.2 Anzahl der aktiven GSM-R-Mobilfunkgeräte (EDOR) oder gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für RBC-Übergaben ohne Betriebsunterbrechung erforderlich sind Anzahl der gleichzeitigen Kommunikationssitzungen an Bord für ETCS-Level 2, die für einen reibungslosen Zugbetrieb erforderlich sind. Dies betrifft Kommunikationssitzungen mithilfe der ETCS-Zentrale (RBC). Nicht sicherheitskritisch und für die Interoperabilität nicht relevant. 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.3 Optionale GSM-R-Funktionen Einsatz optionaler GSM-R-Funktionen, die den Betrieb auf der Strecke verbessern könnten. Sie dienen nur der Information und sind kein Kriterium für den Netzzugang. 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.3.1 Zusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen Zusätzliche Angaben zu den Netzmerkmalen oder entsprechendes Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, z. B.: Interferenzniveau, das zur Empfehlung einer zusätzlichen fahrzeugseitigen Sicherung führt 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.3.2 GPRS für ETCS Angabe, ob GPRS für ETCS verwendet werden kann 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.3.3 GPRS-Anwendungsbereich Angabe des Bereichs, in dem GPRS für das ETCS verwendet werden kann 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.4 Verwendung der Gruppe 555 für GSM-R Angabe, ob die Gruppe 555 verwendet wird 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.5 GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt Liste der GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.6 GSM-R-Roaming in öffentlichen Netzen vorhanden

Roaming im öffentlichen Netz vorhanden

Falls ja, unter Kennwert 1.2.1.1.2.7 die Bezeichnung des öffentlichen Netzes angeben

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.7 Einzelheiten zum GSM-R-Roaming in öffentlichen Netzen Sofern Roaming in öffentlichen Netzen konfiguriert ist, geben Sie bitte an, für welche Netze, für welche Nutzer und in welchen Gebieten. 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.8 Keine GSM-R-Abdeckung Angabe, ob eine GSM-R-Abdeckung besteht oder nicht 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.9 Kompatibilität des Zugfunksystems (Sprache) Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Sprache) 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.10 Kompatibilität des Zugfunksystems (Daten) Funkanforderungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität (Daten) 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.11 GSM-R-Netz ist so konfiguriert, dass es die erzwungene Deregistrierung einer Funktionsrufnummer durch einen anderen Triebfahrzeugführer erlaubt Dieses Funktionsmerkmal bestimmt die geltenden Betriebsvorschriften für Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter in Bezug auf den Umgang mit Fahrzeugfunkgeräten, die unter falschen Nummern registriert sind 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.12 Vom GSM-R-Netzbetreiber auferlegte besondere Beschränkungen für ETCS-Fahrzeugausrüstung, die nur leitungsvermittelt funktioniert Solche Beschränkungen dienen gegebenenfalls der Verwaltung der begrenzten Zahl leitungsvermittelter Funkverbindungen, die eine ETCS-Zentrale (RBC) gleichzeitig abwickeln kann. 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.2.13 Funknetz-ID Eindeutige Kennung des GSM-R-Netzes, bei dem sich die anrufende Mobilfunkstation registrieren muss, gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3 Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen anhand von Frequenzbändern definiert
1.2.1.1.3.1 Vollständig TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage vorhanden Angabe, ob eine vollständig mit der TSI ZZS konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage installiert ist 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3.1.1 Art der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage Angabe der Arten von installierten Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3.2 Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete Frequenzbänder Frequenzbänder für das Frequenzmanagement der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation und den in Artikel 13 der TSI ZZS genannten Sonderfällen oder technischen Unterlagen, soweit verfügbar 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3.2.1 Maximaler Störstrom Maximale Störstromgrenzwerte, die für Gleisstromkreise in einem bestimmten Frequenzband zulässig sind 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3.2.2 Fahrzeugimpedanz Impedanz gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.3.2.3 Maximales Magnetfeld

Zulässige maximale Magnetfeldgrenzwerte für Achszähler (in dBμA/m) in einem bestimmten Frequenzband;

sollte in drei Richtungen bereitgestellt werden

12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.4 Zugsicherungs-Altsysteme
1.2.1.1.4.1 Zugsicherungs-Altsystem Angabe, welches Klasse-B-System installiert ist 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.5 Funk-Altsysteme
1.2.1.1.5.1 Sonstige installierte Funksysteme (Funk-Altsysteme) Angabe, ob Funk-Altsysteme installiert sind 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.6 Sonstige Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen
1.2.1.1.6.1 Art der Gleisstromkreise oder Achszähler, die besondere Prüfungen erfordern Verweis auf die technische Spezifikation für Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.6.2 Dokument mit den Verfahren für die in 1.2.1.1.6.1 angegebene Art von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit genauen Werten gemäß Artikel 13 der TSI ZZS und gemäß der in Anlage A-1 Index D genannten Spezifikation für die besondere Prüfung für die in 1.2.1.1.6.1 angegebenen Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.6.3 Abschnitt mit beschränkter Zugortung Speziell für die Prüfung der Streckenkompatibilität im französischen Netz 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.7 Übergänge zwischen Systemen
1.2.1.1.7.1 Übergang zwischen verschiedenen Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsystemen während der Fahrt vorhanden Angabe, ob zwischen verschiedenen Systemen während der Fahrt umgeschaltet werden kann 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.7.1.1 Besondere Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.7.2 Übergang zwischen verschiedenen Funksystemen vorhanden Angabe, ob während der Fahrt zwischen verschiedenen Funksystemen umgeschaltet und das Kommunikationssystem ausgeschaltet werden kann 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.7.2.1 Besondere Anweisungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen Name und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen Anweisungen zum Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.7.3 Besondere technische Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS und Klasse-B-Systemen Name und/oder Referenz des Dokuments mit den besonderen technischen Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS- und Klasse-B-Systemen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.8 Kennwerte in Bezug auf elektromagnetische Interferenzen
1.2.1.1.8.1 Existenz und TSI-Konformität von Vorschriften für die von einem Fahrzeug emittierten elektromagnetischen Felder Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.8.2 Existenz und TSI-Konformität von Grenzwerten für Oberschwingungen des Fahrstroms Angabe, ob Vorschriften vorhanden sind und mit der TSI im Einklang stehen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.9 Streckenseitiges System für gestörten Betrieb
1.2.1.1.9.1 ETCS-Level für gestörten Betrieb ERTMS/ETCS-Anwendungsstufe hinsichtlich der streckenseitigen Ausrüstung bei gestörtem Betrieb 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.9.2 Sonstige Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Warnsysteme für gestörten Betrieb Angabe, ob andere Systeme als das ETCS bei gestörtem Betrieb vorhanden sind 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.10 Automatische Zugsteuerung (ATO)
1.2.1.1.10.1 ATO-Automatisierungsgrad Streckenseitig installierter ATO-Automatisierungsgrad 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.10.2 ATO-Systemversion ATO-Systemversion gemäß der in Anlage A-1 Index C genannten Spezifikation 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.1.1.10.3 ATO-Kommunikationssystem Streckenseitig unterstützte ATO-Kommunikationssysteme 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.2 NEBENGLEIS
1.2.2.0.0 Allgemeine Informationen
1.2.2.0.0.1 Kennung des Infrastrukturbetreibers „Infrastrukturbetreiber” bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.0.2 Nebengleiskennung Eindeutige Nebengleiskennung oder eindeutige Nebengleisnummer innerhalb der Betriebsstelle Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.0.3 TEN-Klassifikation des Nebengleises Angabe des Teils des transeuropäischen Netzes, zu dem das Nebengleis gehört Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.1 Prüferklärung für Nebengleise
1.2.2.0.1.1 EG-Prüferklärung für Nebengleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Infrastruktur” Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.1.2 BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Nebengleise über die Konformität mit den TSI für das Teilsystem „Infrastruktur” Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.2 Leistungskennwerte
1.2.2.0.2.1 Nutzlänge des Nebengleises Gesamtlänge des Neben-/Abstellgleises (in Metern), auf dem Züge sicher abgestellt werden können Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.3 Trassierung
1.2.2.0.3.1 Längsneigung im Abstellgleis Höchstwert der Längsneigung in Millimetern pro Meter Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.3.2 Mindestbogenhalbmesser Halbmesser des kleinsten horizontalen Bogens in Metern Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.3.3 Mindestausrundungshalbmesser Halbmesser des kleinsten vertikalen Bogens in Metern Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4 Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Zügen
1.2.2.0.4.1 Anlage zur Toilettenentleerung vorhanden Angabe, ob eine Anlage zur Toilettenentleerung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4.2 Anlage zur Außenreinigung vorhanden Angabe, ob eine Anlage zur Außenreinigung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4.3 Anlage zur Wasserbefüllung vorhanden Angabe, ob eine Anlage zur Wasserbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4.4 Betankungsanlage vorhanden Angabe, ob eine Betankungsanlage (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) gemäß TSI INF vorhanden ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4.5 Anlage zur Sandbefüllung vorhanden Angabe, ob eine Anlage zur Sandbefüllung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.4.6 Ortsfeste Stromversorgung vorhanden Angabe, ob eine Anlage zur Stromversorgung (ortsfeste Einrichtung zur Wartung von Zügen) vorhanden ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5 Tunnel
1.2.2.0.5.1 Kennung des Infrastrukturbetreibers „Infrastrukturbetreiber” bezeichnet eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die bzw. das insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung der Fahrwege der Eisenbahn zuständig ist. Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.2 Tunnelkennung Eindeutige Tunnelkennung oder eindeutige Nummer innerhalb des Mitgliedstaats Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.3 EG-Prüferklärung für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel Eindeutige Nummer der EG-Erklärungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.4 BI-Nachweiserklärung (gemäß Empfehlung 2014/881/EU) für Tunnel über die Konformität mit den TSI für Eisenbahntunnel Eindeutige Nummer der BI-Erklärungen gemäß den Formatvorgaben für EG-Erklärungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.5 Tunnellänge Länge des Tunnels in Metern von der Tunneleinfahrt bis zur Tunnelausfahrt Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.6 Notfallplan vorhanden Angabe, ob ein Notfallplan vorhanden ist Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.7 Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum weiter betrieben werden kann Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.8 Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen Kategorisierung, wie ein Reisezug bei einem Brand im Zug für einen definierten Zeitraum gemäß etwaigen nationalen Vorschriften weiter betrieben werden kann Gemäß Durchführungsbeschluss 2014/880/EU und spätestens bis 16. März 2019
1.2.2.0.5.9 Vorhandensein von Fluchtwegen Angabe zum Vorhandensein von Fluchtwegen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.2.0.5.9.1 Lage der Fluchtwege Kilometerpunkt am Beginn des Fluchtwegs und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.2.0.5.10 Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten Angabe zum Vorhandensein von Evakuierungs- und Rettungspunkten 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.2.0.5.10.1 Lage von Evakuierungs- und Rettungspunkten Kilometerpunkt am Beginn des Evakuierungs- und Rettungspunkts und Länge in m; Angaben für jede Ortsangabe wiederholen 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7
1.2.2.0.6 Fahrleitungsanlage
1.2.2.0.6.1 Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer Angabe der maximal zulässigen Stromaufnahme der Züge bei Stillstand in Ampere (A)

16. Januar 2020 für DC-Systeme,

30. Juni 2024 für AC-Systeme

1.2.3 Vorschriften und Einschränkungen
1.2.3.1 Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art vorhanden 1. Januar 2021
1.2.3.2 Dokumente des Infrastrukturbetreibers über Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art Elektronisches Dokument, das vom Infrastrukturbetreiber zur Verfügung gestellt und von der Agentur gespeichert wird, mit zusätzlichen Angaben 1. Januar 2021
1.2.4 Befahrbarkeit
1.2.4.1 Interne Anbindung Beschreibt die internen Anschlüsse zwischen den Gleisen der Betriebsstelle und wird dargestellt als Verbindung von/zu dem Netz, wobei „von” und „zu” die Kennungen der miteinander verbundenen Gleise sind. 12 Monate nach Veröffentlichung des Leitfadens zu Artikel 7

6.
Abschnitt 4.1 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Infrastrukturregister-System hat die folgende Architektur:”

7.
Abbildung 1 erhält folgende Fassung:

8.
Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung:

Die Infrastrukturregister-Anwendung (RINF-Anwendung) ist eine von der Agentur eingerichtete, verwaltete, gepflegte und administrierte webgestützte Anwendung.

Die Agentur stellt den Infrastrukturbetreibern folgende Dateien und Unterlagen zur Verfügung, die zur Übermittlung der Daten an die RINF-Anwendung zu verwenden sind:

a)
Benutzerhandbuch,
b)
Spezifikation der Struktur der Dateien für die Datenübertragung,
c)
Beschreibung der Codes zur Vorbereitung der Dateien – Leitfaden für die Datenübermittlung mit Beschreibung des Verfahrens zur Validierung der übertragenen Dateien,
d)
das ERA-Vokabular.

9.
Abschnitt 4.3 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Nutzermanagement: Die Agentur muss die Zugriffsrechte der Nutzer verwalten können;

b)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Informationsprüfung: Die RINF-Anwendung muss es ermöglichen, die Aufzeichnungen der Tätigkeiten registrierter Nutzer, deren Netzanbindung und Authentifizierung einzusehen;

c)
Die Buchstaben d bis n erhalten folgende Fassung:

d)
Suche nach Infrastrukturregister-Daten über Betriebsstellen und/oder Streckenabschnitte, einschließlich Gültigkeitsdaten;
e)
visuelle Darstellung von Infrastrukturregister-Daten, die eine Veröffentlichung thematischer Karten ermöglicht;
f)
Auflistung der Gleise der Streckenabschnitte und Betriebsstellen, die Teil einer vom Nutzer festgelegten Strecke sind, und Export der entsprechenden Merkmale;
g)
Ausgabe einer Exportdatei mit Zeitstempel immer dann, wenn der Export der Merkmale infolge einer Suche von einem Eisenbahnunternehmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 verwendet werden soll;
h)
Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) und/oder offene Abfrageschnittstelle;
i)
Validieren, Hochladen und Empfangen der von den Infrastrukturbetreibern bereitgestellten Datensätze.

10.
Abschnitt 4.4 erhält folgende Fassung:

4.4.
Betriebsweise

Die RINF-Anwendung des Infrastrukturregister-Systems gliedert sich in drei Hauptschnittstellen:
a)
eine Schnittstelle, die Infrastrukturbetreiber verwenden, um ihre Datensätze zu übermitteln;
b)
eine Schnittstelle, die Nutzer der RINF-Anwendung verwenden, um sich mit dem System zu verbinden und Informationen abzurufen;
c)
eine Schnittstelle, die Eisenbahnverkehrsunternehmen verwenden, um sich für Benachrichtigungen über Änderungen der von ihnen genutzten Infrastrukturen anzumelden.
Über die zentrale Datenbank der RINF-Anwendung werden die von den Infrastrukturbetreibern bereitgestellten Daten unverändert öffentlich zur Verfügung gestellt. Die Grundfunktionen der RINF-Anwendung müssen es den Nutzern ermöglichen, Infrastrukturregister-Daten zu suchen und abzurufen. Die RINF-Anwendung muss vollständige Aufzeichnungen über die in der Vergangenheit von Infrastrukturbetreibern bereitgestellten Daten enthalten. Diese Aufzeichnungen werden nach dem Entfernen der Daten noch für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert. Als Administrator der RINF-Anwendung gewährt die Agentur den Nutzern auf deren Antrag Zugang. Anfragen der Nutzer der RINF-Anwendung sind binnen 24 Stunden zu beantworten. Infrastrukturbetreiber müssen ihre Daten gemäß den Spezifikationen der Tabelle 1 direkt in der RINF-Anwendung auf dem neuesten Stande halten und gemäß Artikel 5 in die RINF-Anwendung übertragen können. Infrastrukturbetreiber laden die Dateien mithilfe einer zu diesem Zweck eingerichteten Schnittstelle zur RINF-Anwendung hoch. Ein spezielles Modul erleichtert das Validieren und Hochladen der Daten.

11.
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der in Artikel 7 genannte Anwendungsleitfaden für die gemeinsamen Spezifikationen wird im Einklang mit dem in Artikel 7a genannten ERA-Vokabular, auf das in Anlage A-1 Index A verwiesen wird, von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht und gegebenenfalls aktualisiert.”

b)
Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen.

12.
Die folgende neue Anlage A wird eingefügt:

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.