Artikel 1 VO (EU) 2023/170

Mit dieser Verordnung wird das Muster für die jährlichen Leistungsbilanzen über den Fonds für die innere Sicherheit gemäß Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/1149 festgelegt.

Das Muster ist im Anhang enthalten.

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