Präambel VO (EU) 2023/170

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit(1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 5,

Nach Anhörung des Ausschusses für die Fonds im Bereich Inneres,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) bildet zusammen mit den Verordnungen (EU) 2021/1147(3), (EU) 2021/1148(4) und (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „fondsspezifische Verordnungen” ) zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und des Fonds für die innere Sicherheit einen Rahmen für die Finanzierung durch die Union; sie tragen zur Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei.
(2)
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, insbesondere Artikel 41 Absatz 7, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Programm im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen einen jährlichen Leistungsbericht vorlegen.
(3)
Um einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der jährlichen Berichterstattung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die der Kommission übermittelten Informationen kohärent und vergleichbar sind, ist in der Verordnung (EU) 2021/1149 festgelegt, dass im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Muster für die jährlichen Leistungsbilanzen festgelegt werden muss.
(4)
Irland beteiligt sich entsprechend dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union an der Verordnung (EU) 2021/1149 und ist an sie gebunden. Daher ist diese Verordnung für Irland bindend.
(5)
Gemäß Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung (EU) 2021/1149 und ist nicht an sie gebunden. Daher ist diese Verordnung für Dänemark nicht bindend.
(6)
Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Durchführung der Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94.

(2)

ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.

(3)

ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1.

(4)

ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48.

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