Präambel VO (EU) 2023/1706
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission(2) werden die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, gelistet, die bekanntermaßen für eine oder mehrere Unterarten und für spezifische Unterarten von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden „spezifizierter Schädling” ) anfällig sind.
- (2)
- Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hat die Europäische Lebensmittelagentur (im Folgenden „Behörde” ) ihre Datenbank der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die bekanntermaßen für den spezifizierten Schädling anfällig sind, durch die Hinzufügung der Arten Anthyllis barba-jovis L., Arbutus unedo L., Argyranthemum frutescens (L.) Sch.Bip., Berberis thunbergii DC., Calocephalus brownii (Cass.) F.Muell., Cortaderia selloana (Schult. & Schult.f.) Asch. & Graebn., Citrus limon (L.) Osbeck, Citrus paradisi Macfad., Citrus reticulata Blanco, Clematis vitalba L., Cortaderia selloana (Schult. & Schult.f.) Asch. & Graebn., Dittrichia viscosa (L.) Greuter, Elaeagnus angustifolia L., Elaeagnus x submacrophylla Servett., Erica cinerea L., Eriocephalus africanus L., Ficus carica L., Gazania rigens (L.) Gaertn., Genista hirsuta Vahl., Hypericum androsaemum L., Hypericum perforatum L., Jacobaea maritima (L.) Pelser & Meijden, Magnolia x soulangeana Soul.-Bod., Myoporum laetum G. Forst., Myrtus communis L., Olea europaea subsp. sylvestris (Mill.) Rouy, Pelargonium graveolens L’Hér., Phlomis italica L., Retama monosperma (L.) Boiss., Ruta graveolens L., Salvia apiana Jeps., Scabiosa atropurpurea var. maritima L., Strelitzia reginae Aiton, Syringa vulgaris L., Thymus vulgaris L., Ulex europaeus L., Viburnum tinus L. und Vitex agnus-castus L. als Wirtspflanzen für bestimmte Unterarten des spezifizierten Schädlings aktualisiert(3). Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollten diese Aktualisierung daher widerspiegeln.
- (3)
- Im Falle der Gattung Phoenix ist es angezeigt, die Arten Phoenix reclinata Jacquin und Phoenix roebelenii O’Brien in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufzunehmen, da gemäß der letzten von der Behörde vorgenommenen Aktualisierung der Datenbank der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die für den spezifizierten Schädling anfällig sind, nur diese beiden Arten als für den spezifizierten Schädling anfällig befunden wurden.
- (4)
- Im Falle der Gattung Lonicera ist es angezeigt, die Arten Lonicera implexa Soland. und Lonicera japonica Thunb. in die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufzunehmen, da gemäß der letzten von der Behörde vorgenommenen Aktualisierung der Datenbank der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die für den spezifizierten Schädling anfällig sind, nur diese beiden Arten als für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig befunden wurden.
- (5)
- Phillyrea latifolia L. sollte aus der Liste der spezifizierten Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig sind, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 gestrichen werden, da die Pflanze von den Mitgliedstaaten fälschlicherweise als spezifizierte Pflanze gemeldet wurde.
- (6)
- Fortunella sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 gestrichen werden, da die Pflanze von den Mitgliedstaaten nie gemeldet wurde und auch nicht in die Datenbank der Behörde der zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die für den spezifizierten Schädling anfällig sind, aufgenommen wurde.
- (7)
- Die Namen bestimmter Pflanzen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollten aktualisiert werden, um den jüngsten Entwicklungen in der internationalen Nomenklatur Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang sollten die Bezeichnungen der Arten Osteospermum ecklonis DC./Osteospermum ecklonis DC. Norl. und Osteospermum fruticosum (L.) Norl., die in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgeführt sind, durch die Bezeichnungen Dimorphotheca ecklonis (DC.) Norl. und Dimorphotheca fruticosa (L.) Norl. ersetzt werden.
- (8)
- Aus Gründen der Klarheit und Genauigkeit sollten den Namen bestimmter Gattungen und Arten in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 die Autoren nachgestellt werden, wenn diese Angaben fehlen.
- (9)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), (ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2).
- (3)
Aktualisierung der Datenbank der Wirtspflanzen von Xylella spp. — systematische Literaturrecherche bis zum 30. Juni 2022 (EFSA Journal 2023;21(1):7726).
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