Präambel VO (EU) 2023/1710

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2)
Eine Zubereitung aus Ammoniumchlorid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2012 der Kommission(2) für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastlämmer und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1007 der Kommission(3) für Wiederkäuer (ausgenommen Mastlämmer), Katzen und Hunde zugelassen.
(3)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Ammoniumchlorid für alle Wiederkäuer, Katzen und Hunde gestellt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein weiterer Antrag auf eine neue Verwendung dieser Zubereitung für Sauen gestellt. Laut diesen Anträgen soll der genannte Zusatzstoff in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe” eingeordnet werden; den Anträgen waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 bzw. Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 22. November 2022(4) den Schluss, dass die Zubereitung aus Ammoniumchlorid unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für Mastlämmer, Wiederkäuer (ausgenommen Mastlämmer), Katzen und Hunde sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass diese Zubereitung bei der Senkung des pH-Werts im Urin von Sauen bei einer Zusatzmenge von 5000 mg/kg Futtermittel von der 9. bis zur 11. Trächtigkeitswoche und von der 15. Trächtigkeitswoche bis zur 1. Woche der Laktationszeit sicher und wirksam ist und dass sie bei Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass die Zubereitung zwar als potenzielles Inhalationsallergen, aber weder als Hautallergen noch als hautreizend anzusehen ist. Über ihr Augenreizungspotenzial konnte sie keine Schlüsse ziehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig.
(5)
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission(5) ist das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der vorangegangenen Bewertung in Bezug auf die Methoden zur Kontrolle der Zubereitung aus Ammoniumchlorid in Futtermitteln gültig und auf die vorliegenden Anträge anwendbar sind.
(6)
Die Bewertung der Zubereitung aus Ammoniumchlorid hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs für alle Wiederkäuer, Katzen und Hunde verlängert und die Verwendung dieses Zusatzstoffs für Sauen zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(7)
Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Ammoniumchlorid für alle Wiederkäuer, Katzen und Hunde als Futtermittelzusatzstoff sollten die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 832/2012 und (EU) 2016/1007 aufgehoben werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Zulassung der Zubereitung Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastlämmer (Zulassungsinhaber Latochema Co. Ltd) (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 27).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1007 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Zulassung von Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer (ausgenommen Mastlämmer), Katzen und Hunde (Zulassungsinhaber Latochema Co. Ltd) (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 10).

(4)

EFSA Journal 2023;21(1):7696.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

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