ANHANG I VO (EU) 2023/1755
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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Rückstände aus der Fettdestillation CAS-Nr. nicht verfügbar 915 (CIPAC-Nr.) |
Nicht verfügbar |
≥ 400 g/kg abgespaltene Fettsäuren (frei/verestert) Palmitinsäure: mind. 19 % der abgespaltenen Fettsäuren Stearinsäure: mind. 18 % der abgespaltenen Fettsäuren Ölsäure: mind. 37 % der abgespaltenen Fettsäuren Säurezahl: mind. 70 mg KOH/g Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten: Nickel: max. 0,1 g/kg |
1. November 2023 | 31. Oktober 2038 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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