ANHANG II VO (EU) 2023/1755

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird Eintrag Nr. 229 zu Rückständen aus der Fettdestillation gestrichen.
2.
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
46

Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr. nicht verfügbar

915 (CIPAC-Nr.)

Nicht verfügbar

≥ 400 g/kg abgespaltene Fettsäuren (frei/verestert)

Palmitinsäure: mind. 19 % der abgespaltenen Fettsäuren

Stearinsäure: mind. 18 % der abgespaltenen Fettsäuren

Ölsäure: mind. 37 % der abgespaltenen Fettsäuren

Säurezahl: mind. 70 mg KOH/g

Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Nickel: max. 0,1 g/kg

1. November 2023 31. Oktober 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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