ANHANG II VO (EU) 2023/1755
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird Eintrag Nr. 229 zu Rückständen aus der Fettdestillation gestrichen.
- 2.
-
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 46 Rückstände aus der Fettdestillation
CAS-Nr. nicht verfügbar
915 (CIPAC-Nr.)
Nicht verfügbar ≥ 400 g/kg abgespaltene Fettsäuren (frei/verestert)
Palmitinsäure: mind. 19 % der abgespaltenen Fettsäuren
Stearinsäure: mind. 18 % der abgespaltenen Fettsäuren
Ölsäure: mind. 37 % der abgespaltenen Fettsäuren
Säurezahl: mind. 70 mg KOH/g
Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
Nickel: max. 0,1 g/kg
1. November 2023 31. Oktober 2038 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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