Artikel 3 VO (EU) 2023/1768
Zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde, die für die Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung gemäß Artikel 4, für die Annahme von nach Artikel 5 ausgestellten Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstungen und für die Aufsicht über Zulassungen und Erklärungen zuständig ist, ist die Agentur. Zu diesem Zweck muss die Agentur die in Anhang I festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) Bei der für die Aufsicht über die von einem ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 6 ausgestellte Compliance-Bestätigung zuständigen Behörde muss es sich um dieselbe Behörde handeln, die auch für die Zertifizierung und Aufsicht über diesen ATM/ANS-Anbieter zuständig ist.
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