Artikel 4 VO (EU) 2023/1768

Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung

(1) Für folgende ATM/ANS-Ausrüstung muss eine Zulassung nach Anhang II ausgestellt werden:

a)
Ausrüstung zur Unterstützung des Fluglotsens — Pilotenkommunikation;
b)
Ausrüstung zur Unterstützung von Flugverkehrskontrolldiensten als Voraussetzung für die Staffelung von Luftfahrzeugen oder die Vermeidung von Zusammenstößen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zulassungen werden unentgeltlich ausgestellt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Zulassungen werden unbefristet ausgestellt. Sie bleiben auf unbestimmte Zeit gültig, es sei denn

a)
der Inhaber der Zulassung erfüllt die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr oder
b)
die Agentur erteilt in Bezug auf die ATM/ANS-Ausrüstung der betreffenden Organisation keine Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 oder
c)
die ATM/ANS-Ausrüstung entspricht nicht mehr ihrer Zertifizierungsgrundlage gemäß Anhang II Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.025 oder
d)
die Zulassung wurde von ihrem Inhaber zurückgegeben oder von der Agentur widerrufen.

Werden in Papierform ausgestellte Zulassungen zurückgegeben oder widerrufen, müssen sie unverzüglich an die Agentur zurückgegeben werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 muss für ATM/ANS-Ausrüstung, die ausschließlich in einem begrenzten Teil des Luftraums mit geringem Verkehrsaufkommen außerhalb der ICAO-Region EUR eingesetzt wird, der nur an einen Luftraum im Zuständigkeitsbereich eines Drittlands grenzt, keine Zulassung ausgestellt werden. In diesem Fall wird für die ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 ausgestellt.

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