Artikel 5 VO (EU) 2023/1768

Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung

(1) Eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang III wird für folgende ATM/ANS-Ausrüstung ausgestellt, die für die Zwecke einer sicheren und interoperablen Flugsicherung Daten und/oder Signale im Weltraum erzeugt, empfängt und überträgt:

a)
Ausrüstung zur Unterstützung der Boden-Boden-Kommunikation;
b)
Ausrüstung zur Unterstützung der Navigation oder Überwachung.

(2) Compliance-Erklärungen für die Konstruktion werden von Organisationen ausgestellt, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigt sind.

(3) Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung werden unbefristet ausgestellt. Erklärungen bleiben gültig, es sei denn, sie werden nach Anhang I Punkt DPO.AR.C.015 Buchstabe g Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 aus einem der folgenden Gründe gelöscht:

a)
Die ATM/ANS-Ausrüstung entspricht nicht mehr den detaillierten Spezifikationen, auf deren Grundlage die Erklärung ausgestellt wurde.
b)
Der Aussteller der Erklärung erfüllt nicht mehr die geltenden Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769, oder seine Genehmigung wurde zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen.
c)
Die ATM/ANS-Ausrüstung birgt nachweislich ein unannehmbares Risiko oder zeigt nachweislich eine unannehmbare Leistung im Betrieb.
d)
Die Organisation hat die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zurückgezogen.

(4) Abweichend von Absatz 1 muss für ATM/ANS-Ausrüstung, die ausschließlich in einem begrenzten Teil des Luftraums mit geringem Verkehrsaufkommen außerhalb der ICAO-Region EUR eingesetzt wird, der nur an einen Luftraum im Zuständigkeitsbereich eines Drittlands grenzt, keine Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt werden. In diesem Fall wird für die ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 ausgestellt.

(5) In Bezug auf die ATM/ANS-Ausrüstung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) muss die in Anhang III dieser Verordnung enthaltene Compliance-Erklärung für die Konstruktion von der mit der Verordnung (EU) 2021/696 errichteten Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) ausgestellt werden, die als eine an der Entwicklung oder Herstellung von EGNOS-Ausrüstung beteiligte Organisation zu betrachten ist.

(6) Die Punkte ATM/ANS.EQMT.DEC.005 und ATM/ANS.EQMT.DEC.045 des Anhangs III gelten nicht für die EUSPA. Die EUSPA stellt sicher, dass die Agentur Zugang zu Nachweisen der verschiedenen Stellen erhält, die an der Entwicklung und Herstellung der ATM/ANS-Ausrüstung des EGNOS-Systems beteiligt sind, damit sie feststellen kann, ob die geltenden technischen Spezifikationen, auf deren Grundlage die Erklärung für die ATM/ANS-Ausrüstung nach Anhang III ausgestellt wurde, weiterhin eingehalten werden.

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