Artikel 6 VO (EU) 2023/1768

Compliance-Bestätigung

(1) Für folgende ATM/ANS-Ausrüstung muss eine Compliance-Bestätigung ausgestellt werden:

a)
Ausrüstung, die weder einer Zertifizierung nach Artikel 4 noch einer Compliance-Erklärung nach Artikel 5 unterliegt, und
b)
die Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste, Luftraummanagement, Verkehrsflussregelung, Flugberatungsdienste oder Wetterdienste unterstützt.

In der Compliance-Bestätigung wird bestätigt, dass die ATM/ANS-Ausrüstung den von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebenen detaillierten Spezifikationen entspricht.

(2) Eine Compliance-Bestätigung für ATM/ANS-Ausrüstung wird vom ATM/ANS-Anbieter, der diese ATM/ANS-Ausrüstung in sein funktionales System integriert, oder auf Antrag des ATM/ANS-Anbieters von einer gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigten Organisation ausgestellt, die an der Entwicklung oder Herstellung solcher ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.

(3) Eine Compliance-Bestätigung für ATM/ANS-Ausrüstung wird unbefristet ausgestellt. Sie bleibt gültig, sofern nicht einer der folgenden Fälle eintritt:

a)
Die ATM/ANS-Ausrüstung erfüllt nicht mehr die in Anhang VIII und gegebenenfalls in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen.
b)
Der ATM/ANS-Anbieter erfüllt nicht mehr die geltenden Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 oder hat die nach Artikel 6 jener Durchführungsverordnung erteilten Zeugnisse zurückgegeben oder diese wurden ausgesetzt oder widerrufen.
c)
Der ATM/ANS-Anbieter hat die Compliance-Bestätigung zurückgezogen oder es wurden Durchsetzungsmaßnahmen nach Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.C.050 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 ergriffen.

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