Artikel 7 VO (EU) 2023/1768

Übergangsbestimmungen

(1) Folgende Übergangsbestimmungen gelten für ATM/ANS-Ausrüstung, für die EG-Erklärungen nach Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausgestellt worden waren und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden:

a)
ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Zertifizierung nach Artikel 4 erforderlich ist, gilt als nach Artikel 4 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 2 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.
b)
Für ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Erklärung nach Artikel 5 erforderlich ist, gilt eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 als erteilt, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 2 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.
c)
Bei einer ATM/ANS-Ausrüstung, für die eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 erforderlich ist, gilt die Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 als erteilt und bleiben die EG-Prüferklärungen für Systeme, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ausgestellt oder anerkannt wurden, unbefristet gültig.

(2) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung evaluiert die Agentur die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte ATM/ANS-Ausrüstung und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Evaluierung. Um ihr diese Evaluierung zu erleichtern, stellen die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf die ATM/ANS-Anbieter für die Zertifizierung und Aufsicht zuständigen Behörden der Agentur die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Ziel dieser Evaluierung ist es festzustellen, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität ein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist. Das Ergebnis der Evaluierung wird veröffentlicht und alle bei der Evaluierung ermittelten Maßnahmen zur Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung müssen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung angewandt werden, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt, zu dem die Evaluierung stattfindet, es sei denn, bei der Evaluierung wird ein Mangel festgestellt, der die Sicherheit beeinträchtigen kann. Wird ein die Sicherheit beeinträchtigender Mangel festgestellt, müssen alle bei der Evaluierung ermittelten Maßnahmen zur Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung unverzüglich angewandt werden. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten ATM/ANS-Ausrüstungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(3) ATM/ANS-Ausrüstung, die einer Zertifizierung nach Artikel 4 oder einer Erklärung nach Artikel 5 unterliegt, kann ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 12. September 2028 auf der Grundlage einer nach Artikel 6 ausgestellten Compliance-Bestätigung in Betrieb genommen werden. Ab dem 13. September 2028 gelten für solche ATM/ANS-Ausrüstungen folgende Bestimmungen:

a)
ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Zertifizierung nach Artikel 4 erforderlich ist und für die der ATM/ANS-Anbieter eine Compliance-Bestätigung ausgestellt hat, gilt als nach Artikel 4 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 4 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.
b)
ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 erforderlich ist und für die der ATM/ANS-Anbieter eine Compliance-Bestätigung ausgestellt hat, gilt als nach Artikel 5 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 4 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.

(4) Die Agentur evaluiert die in Absatz 3 genannte ATM/ANS-Ausrüstung spätestens bis zum 12. September 2030. Um ihr diese Evaluierung zu erleichtern, stellen die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf die ATM/ANS-Anbieter für die Zertifizierung und Aufsicht zuständigen Behörden der Agentur die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Ziel dieser Evaluierung ist es festzustellen, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität ein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.