ANHANG I VO (EU) 2023/1768

ANFORDERUNGEN AN DIE AGENTUR (Teil-ATM/ANS.EQMT.AR)

TEILABSCHNITT A

ATM/ANS.EQMT.AR.A.001 Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Agentur in Bezug auf die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierung und sonstiger erforderlicher Tätigkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht über ATM/ANS-Ausrüstung sowie die Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur festgelegt.

ATM/ANS.EQMT.AR.A.020 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)
Beschließt die Agentur, qualifizierten Stellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung der dieser Verordnung unterliegenden ATM/ANS-Ausrüstung oder im Zusammenhang mit der Genehmigung oder fortlaufenden Aufsicht über der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 unterliegende Organisationen zuzuweisen, so sorgt sie dafür, dass sie mit der betreffenden qualifizierten Stelle eine von beiden Parteien auf der geeigneten Managementebene genehmigte Vereinbarung schließt und dokumentiert, in der Folgendes eindeutig festgelegt wird:

(1)
die durchzuführenden Aufgaben,
(2)
die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
(3)
die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
(4)
der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
(5)
der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)
Die Agentur stellt sicher, dass das interne Auditverfahren und das Verfahren für das Management von Sicherheitsrisiken nach Punkt DPO.AR.B.001 Buchstabe a Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 alle Aufgaben abdecken, die von den qualifizierten Stellen in ihrem Auftrag ausgeführt werden.
c)
In Bezug auf die Genehmigung und Beaufsichtigung der Einhaltung des Punktes DPO.OR.B.001 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 durch die Organisation kann die Agentur nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in der Union für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die Agentur sicher, dass

(1)
die qualifizierte Stelle oder die einschlägige Behörde alle Aspekte im Zusammenhang mit der Flugsicherheit koordiniert und berücksichtigt;
(2)
die Ergebnisse der von der qualifizierten Stelle oder der einschlägigen Behörde durchgeführten Genehmigungs- und Aufsichtstätigkeiten in die gesamten Zertifizierungs- und Aufsichtsunterlagen zu der Organisation integriert werden;
(3)
ihr eigenes nach Punkt DPO.AR.B.001 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 eingerichtetes Informationssicherheitsmanagementsystem alle in ihrem Namen wahrgenommenen Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht erfasst.

ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen

a)
Die Agentur stellt ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen aus, wenn:

(1)
sie bei einer Ausrüstung infolge eines Mangels einen unsicheren Zustand, einen Zustand unzureichender Leistung oder einen nicht-interoperablen Zustand feststellt, und
(2)
dieser Zustand auch in anderer ATM/ANS-Ausrüstung vorliegen oder auftreten könnte.

b)
ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

(1)
Identifizierung des unsicheren Zustands, des Zustands unzureichender Leistung oder des nicht-interoperablen Zustands,
(2)
die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung,
(3)
die erforderlichen Maßnahmen mit Begründung,
(4)
die Frist für die Durchführung der geforderten Maßnahmen,
(5)
das Datum des Inkrafttretens.

ATM/ANS.EQMT.AR.A.035 Detaillierte Spezifikationen für die Compliance der Konstruktion der Ausrüstung

a)
Die Agentur muss detaillierte Spezifikationen festlegen und zur Verfügung stellen, anhand deren Organisationen den Nachweis der Einhaltung der in Anhang VIII und gegebenenfalls in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten einschlägigen grundlegenden Anforderungen für folgende Fälle erbringen können:

(1)
Beantragung der Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung nach Artikel 4,
(2)
Abgabe einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung nach Artikel 5,
(3)
Ausstellung einer Compliance-Bestätigung nach Artikel 6.

b)
Die in Buchstabe a genannten detaillierten technischen Spezifikationen müssen Konstruktionsstandards enthalten, die dem Stand der Technik und der bewährten Konstruktionspraxis entsprechen und auf wertvollen Erfahrungen sowie dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt und den besten verfügbaren Erkenntnissen und Analysen zur ATM/ANS-Ausrüstung beruhen.

TEILABSCHNITT B

ATM/ANS.EQMT.AR.B.001

a)
Zertifizierungsgrundlage für ATM/ANS-Ausrüstung Wird für eine ATM/ANS-Ausrüstung eine Zulassung beantragt, legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Diese Zertifizierungsgrundlage muss Folgendes umfassen:

(1)
die von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.035 herausgegebenen detaillierten Zertifizierungsspezifikationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die betreffende Zulassung der jeweiligen ATM/ANS-Ausrüstung gelten, es sei denn

i)
der Antragsteller hat sich dafür entschieden oder ist nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.015 Buchstabe e dazu verpflichtet, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung anwendbaren detaillierten Zertifizierungsspezifikationen einzuhalten, was für die Agentur bedeutet, dass sie etwaige sonstige Zertifizierungsspezifikationen, die damit in direktem Zusammenhang stehen, in die Zertifizierungsgrundlage für die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung aufnehmen muss; oder
ii)
die Agentur akzeptiert eine Alternative zu einer bestimmten, jedoch nicht erfüllbaren detaillierten Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten oder die Gleichwertigkeit mit den geltenden Zertifizierungsspezifikationen gewährleisten, gefunden wurden, und

(2)
etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.005.

b)
Die Agentur muss einer etwaigen Aufnahme zusätzlicher Merkmale, Eigenschaften oder Funktionen, die ursprünglich nicht in der Zertifizierungsgrundlage enthalten waren, zustimmen.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.005 Sonderbedingungen

a)
Die Agentur muss für ATM/ANS-Ausrüstung zusätzliche Anforderungen, sogenannte „Sonderbedingungen” festlegen, wenn die diesbezüglich geltenden detaillierten Spezifikationen aus einem der nachstehenden Gründe für ungeeignet erachtet werden:

(1)
Die ATM/ANS-Ausrüstung besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die geltenden detaillierten Spezifikationen beruhen.
(2)
Die ATM/ANS-Ausrüstung ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt.
(3)
Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger ATM/ANS-Ausrüstung mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass unsichere Zustände eintreten können.
(4)
Die Umgebung am Standort der Anlage verhindert physisch die Erfüllung bestimmter Anforderungen der geltenden detaillierten Spezifikationen.

b)
Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheits- Leistungs- und Interoperabilitätsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, damit gewährleistet ist, dass das Leistungsniveau der ATM/ANS-Ausrüstung dem mit den geltenden Zertifizierungsspezifikationen geforderten Niveau gleichwertig ist.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.010 Umfang der Einbeziehung

a)
Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung einer Zulassung oder deren Änderung beteiligt. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung relevanter Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis aus dem Zertifizierungsprogramm.

Die Einschätzung berücksichtigt alle folgenden Aspekte:

(1)
die Wahrscheinlichkeit eines nicht erkannten Verstoßes gegen die Zertifizierungsgrundlage;
(2)
die potenziellen Folgen dieses Verstoßes auf die Sicherheit, die Dienst-Spezifikationen und die Funktionsweise der ATM/ANS-Ausrüstung.

und zumindest Folgendes:

i)
neuartige oder ungewöhnliche Merkmale des Zertifizierungsprojekts, einschließlich der Aspekte Betrieb, Organisation und Wissensmanagement;
ii)
Komplexität der Konstruktion und/oder des Compliance-Nachweises;
iii)
Kritikalität der Konstruktion oder Technologie und der damit verbundenen Risiken für die Flug- und Luftsicherheit sowie für die Service-Compliance und die Funktionsweise der ATM/ANS-Ausrüstung, einschließlich solcher, die bei ähnlichen Konstruktionen festgestellt wurden;
iv)
Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet.

b)
Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den Umfang ihrer Einbeziehung, den sie entsprechend anpasst, sobald sie Informationen erhält, die sich spürbar auf das bereits nach Buchstabe a eingeschätzte Risiko auswirken. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über jegliche Änderung des Umfangs ihrer Einbeziehung.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.015 Ausstellung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung

a)
Die Agentur stellt eine Zulassung für ATM/ANS-Ausrüstung aus, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1)
Der Antragsteller hat die Einhaltung des Punktes ATM/ANS.EQMT.CERT.015 nachgewiesen.
(2)
Die Agentur hat im Rahmen ihrer Verifizierung des Compliance-Nachweises entsprechend ihrem nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.010 festgelegten Umfang der Einbeziehung keinen Verstoß gegen die Zertifizierungsgrundlage der ATM/ANS-Ausrüstung festgestellt.
(3)
Es wurde kein Merkmal und auch keine Eigenschaft festgestellt, die die Sicherheit der Ausrüstung für den Verwendungszweck gefährden könnten.

b)
Die ATM/ANS-Ausrüstungszulassung muss die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt zur Aufrechterhaltung der Eignung, die geltende Zertifizierungsgrundlage für die ATM/ANS-Ausrüstung, die der Agentur für die Aufzeichnung der Compliance dient, und alle sonstigen Bedingungen oder Einschränkungen enthalten, die in den geltenden detaillierten Spezifikationen und Sonderbedingungen vorgeschrieben sind.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.020 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung

a)
Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung von einer an der Konstruktion oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten und von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigten Organisation überprüft die Agentur, ob Folgendes erfüllt ist:

(1)
Der Anmelder hat das Recht, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.005 vorzulegen.
(2)
Die Erklärung enthält alle unter Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.010 aufgeführten Informationen.
(3)
Die Erklärung enthält keine Informationen, die darauf hindeuten, dass die geltenden Anforderungen des Anhangs III nicht erfüllt sind, und es wurden keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt, die die Sicherheit der ATM/ANS-Ausrüstung für den Verwendungszweck gefährden könnten.

b)
Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung muss die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt zur Aufrechterhaltung der Eignung, die geltenden detaillierten Spezifikationen, deren Einhaltung die Organisation nachgewiesen hat, und alle sonstigen Bedingungen oder Einschränkungen enthalten, die in den geltenden detaillierten Spezifikationen und Sonderbedingungen vorgeschrieben sind.
c)
Entspricht die Erklärung nicht den Rechten der Organisation oder enthält sie Informationen, die auf einen Verstoß gegen die geltenden detaillierten Spezifikationen und Sonderbedingungen hindeuten, unterrichtet die Agentur die betreffende Organisation hierüber und fordert weitere Informationen, Abhilfemaßnahmen und Nachweise dafür an.
d)
Sind die Anforderungen der Buchstaben a und b erfüllt, bestätigt die Agentur den Eingang der Erklärung.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.025 Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung

Die Agentur registriert eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung in einer geeigneten Datenbank, sofern
a)
die Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.010 abgegeben wurde;
b)
die Person, die die Erklärung abgegeben hat, sich verpflichtet, die in Anhang III festgelegten Pflichten zu erfüllen;
c)
es keine ungelösten Probleme nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.020 gibt.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.030 Änderungen von Erklärungen

a)
Nach Eingang einer Änderungsmitteilung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.020 überprüft die Agentur die Vollständigkeit der Mitteilung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.020.
b)
Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.025 registrierten Erklärung, muss die zuständige Behörde das Register aktualisieren.
c)
Nach Abschluss der unter den Buchstaben a und b geforderten Tätigkeiten bestätigt die Agentur den Eingang der Meldung gegenüber der Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.

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