Artikel 2 VO (EU) 2023/1769

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„ATM/ANS-Ausrüstung” (ATM/ANS equipment): ATM/ANS-Komponenten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ATM/ANS-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 jener Verordnung, ausgenommen bordseitige Komponenten, die der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(1) unterliegen;
2.
„ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung” (ATM/ANS equipment directive): ein von der Agentur ausgestelltes Dokument, mit dem ATM/ANS-Anbieter angewiesen werden, bei einer ATM/ANS-Ausrüstung Maßnahmen zur Behebung eines identifizierten unsicheren Zustands und zur Wiederherstellung der Leistung und Interoperabilität dieser ATM/ANS-Ausrüstung zu ergreifen, sofern nachgewiesen wurde, dass die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung oder Interoperabilität der betreffenden Ausrüstung andernfalls beeinträchtigt werden könnte.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

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