Artikel 3 VO (EU) 2023/1769
Zuständige Behörde
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt die Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen an Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind, und für die Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf diese Organisationen bei der Agentur als zuständigen Behörde.
(2) Die Agentur muss die in Anhang I (Teil-DPO.AR) festgelegten detaillierten Anforderungen bei der Durchführung von Zertifizierungen, Untersuchungen, Inspektionen, Audits und anderen Überwachungstätigkeiten erfüllen, die für eine wirksame Aufsicht über die dieser Verordnung unterliegenden und an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen erforderlich sind. Die Agentur kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung die zuständigen nationalen Behörden um administrative Unterstützung ersuchen.
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