Artikel 4 VO (EU) 2023/1769
Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind
(1) Eine Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, die einer Zertifizierung nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 jener Verordnung unterliegt, muss ihre Befähigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation für ATM/ANS-Ausrüstung nach Anhang II (Teil-DPO.OR) nachweisen.
(2) Bei Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung der ATM/ANS-Ausrüstung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) beteiligt sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung erfüllen, indem sie nachweisen, dass sie die Verordnung (EU) 2021/696 und die für EGNOS im Rahmen jener Verordnung geltenden Management-, Entwurfs- und Qualitätsstandards einhalten. Diese Organisationen müssen nicht von der Agentur genehmigt werden.
Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm muss in ihrer Rolle als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation sicherstellen, dass andere an der Entwicklung oder Herstellung der EGNOS-Ausrüstung beteiligte Organisationen den Entwicklungs- und Herstellungsprozessen folgen, die ein dem Anhang II (Teil-DPO.OR) gleichwertiges Maß an Sicherheit und Interoperabilität hervorbringen.
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