Artikel 1 VO (EU) 2023/1770
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Betriebsvorschriften für die Luftraumnutzung und Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung festgelegt, die für einen sicheren und einheitlichen Betrieb im einheitlichen europäischen Luftraum erforderlich sind.
(2) Diese Verordnung gilt für Betreiber von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii und des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139, die im allgemeinen Luftverkehr tätig sind und in den einheitlichen europäischen Luftraum einfliegen, innerhalb dieses Luftraums fliegen oder diesen verlassen.
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