Präambel VO (EU) 2023/1770
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erlassenen Durchführungsbestimmungen bis spätestens 12. September 2023 an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 anzupassen.
- (2)
- Im Sinne der Interoperabilität und des sicheren Betriebs sollten Betriebsverfahren für die Nutzung des Luftraums und die erforderliche Luftfahrzeugausrüstung im einheitlichen europäischen Luftraum im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen in Anhang VIII Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 einheitlich angewandt werden. Diese Anforderungen sollten daher den Betreibern von Luftfahrzeugen auferlegt werden, wenn sie in den einheitlichen europäischen Luftraum einfliegen, innerhalb dieses Luftraums fliegen oder diesen verlassen.
- (3)
- Um die Kontinuität des Flugbetriebs mit den für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums entsprechend ausgerüsteten Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten zu gewährleisten, sollte diese Verordnung auf den einschlägigen und im erforderlichen Umfang angepassten Durchführungsbestimmungen beruhen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erlassen worden waren.
- (4)
- Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 29/2009(3) sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011(4), (EU) Nr. 1207/2011(5) und (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission(6) enthalten detaillierte Bestimmungen zu den Betriebsvorschriften für die Nutzung des Luftraums und der Luftfahrzeugausrüstung. Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 sollten daher aufgehoben werden.
- (5)
- Soweit möglich, sollten die aus jenen Verordnungen stammenden, bereits bestehenden Anforderungen in diese Verordnung übernommen werden, um den berechtigten Erwartungen der von diesen Anforderungen betroffenen Luftfahrzeugbetreiber und ATM/ANS-Anbieter Rechnung zu tragen.
- (6)
- Diese Anforderungen sollten weiterhin für Luftfahrzeugbetreiber gelten, die im allgemeinen Luftverkehr im einheitlichen europäischen Luftraum tätig sind, sowie für alle Flugphasen und auf den Bewegungsflächen von Flugplätzen, jedoch nicht für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeuge. Es sollte Aufgabe der Mitgliedstaaten sein, dafür zu sorgen, dass der Betrieb jener Luftfahrzeuge der Flugsicherheit aller anderen Luftfahrzeuge gebührend Rechnung trägt. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Verordnung auch auf jene Luftfahrzeuge anzuwenden.
- (7)
- Im Einklang mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 sollten in der vorliegenden Verordnung dieselben Ausnahmen von den Datalink-Anforderungen festgelegt werden, wie sie mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission(7) gewährt wurden.
- (8)
- Nach Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 können Ausnahmen von der Pflicht gewährt werden, beim Betrieb eines Luftfahrzeugs ein Funkgerät mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz mitzuführen. Diese Verordnung sollte bestehende Ausnahmeregelungen nicht ändern.
- (9)
- Bei der Ausarbeitung der Anforderungen in dieser Verordnung wurden der Inhalt des ATM-Masterplans und die darin enthaltenen Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten gebührend berücksichtigt.
- (10)
- Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit ihrer Stellungnahme 01/2023 gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 23).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14).
- (7)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 95).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.