Artikel 3 VO (EU) 2023/1770
Luftfahrzeugausrüstung und Betriebsvorschriften
Die Luftfahrzeugbetreiber müssen sicherstellen, dass ihre Luftfahrzeuge gemäß den in Anhang I (Teil-COM) und Anhang II (Teil-SUR) festgelegten Vorschriften und Verfahren ausgerüstet sind und betrieben werden.
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