Artikel 4 VO (EU) 2023/1770
Nachweisverfahren
(1) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
(2) Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren angewendet werden.
(3) Die zuständigen Behörden richten ein System ein, um konsistent zu bewerten, ob das von ihnen selbst oder von Organisationen unter ihrer Aufsicht angewendete alternative Nachweisverfahren der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entspricht.
(4) Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung angewendet werden.
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