Artikel 18 VO (EU) 2023/1773

Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen für jedes der in Artikel 17 dieser Verordnung genannten elektronischen Systeme Kontaktstellen für den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten teilen einander die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen der Kontaktdaten.

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