Artikel 17 VO (EU) 2023/1773

Zentrales System

(1) Das CBAM-Übergangsregister muss interoperabel sein mit:

a)
dem System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) für die Zwecke der Nutzerregistrierung und des Zugangsmanagements der Kommission, der Mitgliedstaaten und der berichtspflichtigen Anmelder, das in Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 vorgesehen ist;
b)
dem System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operators Registration and Identification system; EORI-System) zur Validierung und zum Abruf der Identität von Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 für die in Anhang V dieser Verordnung genannten Daten;
c)
dem Überwachungssystem Surveillance für die Zwecke des Abrufs von Angaben in Einfuhrzollanmeldungen für in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren für die Überprüfung von CBAM-Berichten und Compliance, so wie dieses durch das in Artikel 99 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 vorgesehene UZK-Überwachungssystem Surveillance 3 (SURV3) entwickelt wurde;
d)
dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehenem TARIC-System.

(2) Das CBAM-Übergangsregister muss interoperabel sein mit den im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 entwickelten und verbesserten dezentralen Systemen für den Abruf von Angaben in Einfuhrzollanmeldungen für in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren (so wie dies in Anhang VI und Anhang VII dieser Verordnung vorgesehen ist) sowie für die Überprüfung von CBAM-Berichten und für die Sicherstellung der Compliance der berichtspflichtigen Anmelder, soweit diese Angaben nicht im System SURV3 verfügbar sind.

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